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Decisione

RRB Nr. 297/2019

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dübendorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

3 aprile 2019Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. April 2019

297. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Dübendorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dübendorf ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. November 2017 die Teil- revision der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf beschlossen. Gegen- stand der Abstimmung war eine – durch einen Gegenvorschlag zu einer zurückgezogenen Volksinitiative beantragte – neue Bestimmung zur «Be- schränkung der Aviatik» (Art. 1c GO).

3. Die Änderung gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: a) Die «Aviatik» ist gemeinhin ein Regelungsgegenstand der Luftfahrt. Gemäss Art. 87 der Bundesverfassung (SR 101) ist die Gesetzgebung u. a. über die Luftfahrt Sache des Bundes. Gestützt darauf hat der Bund das Luftfahrtgesetz (LFG, SR 748.0) erlassen. Im Rahmen des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt, in Plangenehmigungs- und Konzessionsverfah- ren sowie bei Änderungen von Betriebsreglementen kommen den Ge- meinden gewisse Verfahrensrechte zu (vgl. insbesondere Art. 6 LFG). Für die Ausübung solcher Verfahrensrechte bleibt der neu eingefügte Art. 1c GO im Rahmen des übergeordneten Luftfahrtgesetzes auszulegen. In die- sem Sinne kann die Bestimmung genehmigt werden. b) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. Die In- kraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 74 GO) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Stadtrat Dübendorf über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publika- tionsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG).

4. Im Übrigen gibt die neue Bestimmung zu keinen Bemerkungen An- lass.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Volkswirtschaftsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Düben- dorf am 26. November 2017 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Stadtrat Dübendorf, Stadthaus, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli