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Decisione

RRB Nr. 299/2019

Christkatholische Kirchgemeinde Zürich, Kirchenordnung, Teilrevision, Genehmigung

3 aprile 2019Tedesco3 min

Source zh.ch

Christkatholische Kirchgemeinde Zürich, Kirchenordnung, Teilrevision, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. April 2019

299. Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

Erwägungen

(Teilrevision; Genehmigung) Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG; LS 180.1) bedarf die Kirchenordnung der Christkatholischen Kirche der Genehmi- gung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchenordnung ergibt. All- fällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Die Kirchgemeindeversammlung der Christkatholischen Kirchge- meinde Zürich beschloss am 21. Juni 2018, die Kirchenordnung der Christ- katholischen Kirchgemeinde Zürich vom 30. Juni 2009 (LS 183.10) zu revidieren. Die Genehmigung der revidierten Kirchenordnung durch den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz erfolgte am 2. November 2018. Mit Eingabe vom 27. November 2018 ersucht die Kir- chenpflege der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich darum, die Än- derung der Kirchenordnung zu genehmigen. Mit der Revision der Kir- chenordnung erliess die Kirchgemeindeversammlung auch das Personal- reglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich. Dieses Reg- lement unterliegt nicht der Genehmigung durch den Regierungsrat, um welche die Kirchenpflege mit Eingabe vom 27. November 2018 ersucht. Die Änderung der Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchge- meinde Zürich war einerseits nötig geworden, weil Anpassungen an das übergeordnete Recht – insbesondere das revidierte Kirchengesetz und das neue Gemeindesgesetz vom 20. April 2015 (LS 131.1) – vorgenommen werden mussten. Das neue Gemeindegesetz hat einzelne Bereiche, wie beispielsweise das Initiativrecht, in das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR; LS 161) übertragen, und es ist der Abschnitt über die Rechnungsprüfungskommission neu gefasst worden. Entsprechend sind die Verweise auf diese Gesetze in der Kirchenord- nung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich angepasst worden. Am 1. April 2018 trat sodann das revidierte Kirchengesetz in Kraft. Für die Christkatholische Kirchgemeinde ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, dass mit dem revidierten Kirchengesetz die §§ 113–118 GPR aufgehoben wurden. Gemäss § 13 Abs. 1 KiG erfolgt die Wahl der Pfarrerinnen bzw. der Pfarrer an der Urne oder in der Kirch- gemeindeversammlung. Die früher für bestimmte Fälle vorgesehene Urnenwahl ist somit nicht mehr zwingend. Für die Christkatholische

Kirchgemeinde Zürich, die das gesamte Kantonsgebiet und damit viele politische Gemeinden umfasst, obwohl sie zahlenmässig verhältnismäs- sig klein ist, wäre eine Urnenwahl unangemessen. Die Kirchenordnung wird daher dahingehend angepasst, dass die Wahl der Pfarrer und Pfar- rerinnen in Zukunft ausschliesslich in der Kirchengemeindeversamm- lung erfolgt. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit genutzt, die Anzahl der Mitglieder der Kirchenpflege zu verringern. Die Kirchenpflege zählt heute neun Mit- glieder, was angesichts der Grösse der Gemeinde und der Schwierigkeit, Amtsträger zu finden, zu viel ist. Neu wird die Kirchenpflege mindestens fünf Mitglieder umfassen. Die Änderung der Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchge- meinde Zürich gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die beantragte Ge- nehmigung ist daher zu erteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Kirchgemeindeversammlung am 21. Juni 2018 beschlos- sene Änderung der Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchge- meinde Zürich wird genehmigt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an die Kirchenpflege der Christkatholischen Kirchge- meinde Zürich, Augustinerhof 8, 8001 Zürich, sowie an die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli