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Decisione

RRB Nr. 300/2020

Coronavirus, personalrechtliche Anordnungen

25 marzo 2020Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2020

300. Coronavirus, personalrechtliche Anordnungen Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 16. März 2020 (RRB Nr. 242/ 2020) im Zusammenhang mit dem Coronavirus die ausserordentliche Lage gemäss § 10 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes (LS 520) fest- gestellt. Gleichentags hat der Bundesrat mit einer Änderung der Verord- nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-­19) (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) verschiedene Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung verschärft. Diese gelten bis zum 19. April 2020 (Art. 12 Abs. 6 COVID-19-Verordnung 2). Zur Gewährleistung eines rechtsgleichen und einheitlichen Vollzugs des kantonalen Personal- rechts, zum Schutz der kantonalen Angestellten sowie zur Gewährleis- tung des Grundauftrags der kantonalen Verwaltung sind für die Dauer der ausserordentlichen Lage geeignete Anordnungen im Personalbereich zu treffen. Die konkreten Anordnungen wurden von der Leitungskonferenz HR (HRK) ausgearbeitet.

Erwägungen

A. Die Angestellten erfüllen weiterhin ihre Aufgaben. Kann ihnen in ihrer angestammten Tätigkeit wegen der ausserordentlichen Lage nicht genügend Arbeit zugewiesen werden, sind sie verpflichtet, andere Arbeit zu erfüllen, auch in anderen Verwaltungseinheiten und Direktionen. Da- mit sollen insbesondere Personalengpässe in anderen Bereichen aufge- fangen werden. Soweit Angestellte dennoch nicht ihrem Beschäftigungs- grad entsprechend eingesetzt werden können, wird ihnen bis 19. April 2020 der volle Lohn ausgerichtet. Dies gilt auch für die im Stundenlohn beschäftigten Angestellten. Sie erhalten den Lohn auf der Basis eines allfällig bereits festgelegten Dienst- planes oder des Durchschnittlohnes der letzten 12 Monate.

B. Die zuständigen Ämter können die Anrechnung von Arbeitszeit, die ausserhalb des Tagesrahmens geleistet wird, auf den Arbeitszeitsaldo zu- lassen (§ 118 Abs. 1 in Verbindung mit § 122 Vollzugsverordnung zum Per- sonalgesetz; LS 177.111). Um das Funktionieren der Schlüsselprozesse sicherzustellen, sind in dieser ausserordentlichen Lage flexible Arbeits- zeiten notwendig. Aus diesem Grund wird als Grundsatz die Anrechnung auf den Arbeitszeitsaldo für Arbeitszeit, die zwischen 5.00 und 23.00 Uhr geleistet wird, bewilligt. Die Arbeitsorganisation und die Festlegung der Arbeitszeiten werden durch das zuständige Amt festgelegt. Die Verpflich- tung zur Ausrichtung von Zuschlägen nach §§ 132 ff. VVO im Rahmen der dort genannten Zeiten bleibt unverändert.

C. Hinsichtlich der Zuschläge für Homeoffice gelten die Regelungen gemäss «Merkblatt für Home Office im Kanton Zürich des Personalamts vom 1. Januar 2017».

D. Bereits geplante Ferien sind von den Angestellten zu beziehen, ausser die Arbeit ist betrieblich notwendig. Das Gleiche gilt für den Be- zug von bereits verfügtem unbezahltem Urlaub.

E. Die Anordnung gemäss Dispositiv I gilt bis 19. April 2020. Im Falle einer Verlängerung der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus über diesen Zeitpunkt hinaus ist eine neue Beurteilung der Situation nötig. Den Angestellten soll grundsätzlich weiterhin der volle Lohn ausgerichtet werden, allerdings wird ab diesem Zeitpunkt Be- zug von Guthaben aus Überzeit, Ferien (ausgenommen Ferienanspruch 2020), Mehrzeit sowie von Dienstaltersgeschenken angeordnet werden. Details werden zur gegebenen Zeit durch die HRK ausgearbeitet, frühes- tens aber Mitte April 2020.

F. Angestellte mit betreuungspflichtigen Kindern erhalten bis zum 31. März 2020 bei vollem Lohn Zeit, alternative Betreuungsmöglichkei- ten zu organisieren. Sie sind auch in dieser Zeit im Rahmen ihrer Möglich- keiten verpflichtet, Homeoffice zu leisten. Fehlen nach dem 31. März 2020 immer noch Betreuungsmöglichkeiten, müssen die Angestellten für die Kinderbetreuung Guthaben aus Überzeit, Ferien (ausgenommen Ferien- anspruch 2020), Mehrzeit oder Dienstaltersgeschenke einsetzen. Sie kön- nen im Umfang der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten nicht zur Arbeits- leistung verpflichtet werden. Vorbehalten bleiben Härtefälle, in denen die zuständigen Ämter ab dem 1. April 2020 höchstens zehn weitere Arbeits- tage bezahlten Urlaub gewähren können. Der Anspruch richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad und kann stundenweise bezogen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Angestellten, denen aufgrund der ausserordentlichen Lage nicht ihrem vollen Beschäftigungsgrad entsprechende Arbeit zugewiesen wer- den kann, wird gemäss Erwägung A bis zum 19. April 2020 der volle Lohn ausgerichtet.

II. Angestellten mit betreuungspflichtigen Kindern, die aufgrund feh- lender Betreuungsmöglichkeiten keine oder nur eine reduzierte Arbeits- leistung erbringen können, wird für den entsprechenden Ausfall bis 31. März 2020 bezahlter Urlaub gewährt. Ab dem 1. April 2020 können die zuständigen Ämter in Härtefällen höchstens zehn weitere Arbeitstage bezahlten Urlaub gewähren. Der Anspruch richtet sich nach dem Be- schäftigungsgrad und kann stundenweise bezogen werden. In den Fällen von Dispositiv I geht jene Regelung vor.

III. Arbeitszeit, die zwischen 5.00 und 23.00 Uhr geleistet wird, darf nach Massgabe der Arbeitsorganisation in den Verwaltungseinheiten auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden (§ 122 VVO).

IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli