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Decisione

RRB Nr. 304/2024

Änderung des Landesversorgungsgesetzes, Vernehmlassung

20 marzo 2024Tedesco9 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2024

304. Landesversorgungsgesetz, Änderung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 hat das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft Bildung und Forschung das Vernehmlassungsver- fahren zur Revision des Landesversorgungsgesetzes (LVG, SR 531) er- öffnet. Das LVG bildet die gesetzliche Grundlage für Massnahmen zur Sicher- stellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag (Art. 1 LVG). Das geltende LVG wurde 2016 totalrevidiert und auf den 1. Juni 2017 in Kraft gesetzt. Das Ziel der To- talrevision bestand darin, die wirtschaftliche Landesversorgung an die Bedingungen der globalisierten Wirtschaft anzupassen, damit sie rascher, gezielter und flexibler auf drohende oder bereits eingetretene schwere Mangellagen reagieren kann. Die hohen Verluste des Bundes als Folge der weltweiten Schifffahrtskrise führten dazu, dass die wirtschaftliche Landesversorgung ab 2018 von verschiedenen Gremien eingehend über- prüft wurde. Die daraus hervorgegangenen Berichte hielten Mängel und Risiken des LVG sowie Defizite im Vollzug fest (Bericht der Geschäfts- prüfungskommissionen der eidgenössischen Räte vom 26. Juni 2018 be- treffend «Inspektion Hochseeschifffahrts-Bürgschaften»; Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte vom 25. Juni 2019; Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Solidarbürgschaften des Bundes für Schweizer Hochseeschiffe vom 27. Juni 2019; Bericht über die Administrativuntersuchung betreffend Organisation, Strukturen und Prozesse der wirtschaftlichen Landesver- sorgung vom 18. September 2020). Gestützt darauf beschloss der Bundes- rat, Organisation und Funktionsweise der wirtschaftlichen Landesver- sorgung im Rahmen einer Teilrevision des LVG zu stärken und an die gestiegenen Anforderungen anzupassen. Bei der Revision sollen auch die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und der drohenden Energiemangellage im Winter 2022/2023 berücksichtigt wer- den. Im Wesentlichen sind mit dem vorliegenden Revisionsentwurf fol- gende Änderungen vorgesehen: – Wechsel von einer nebenamtlichen zu einer vollamtlichen Leitung der wirtschaftlichen Landesversorgung durch eine Delegierte oder einen Delegierten der wirtschaftlichen Landesversorgung mit gleichzeitiger Übernahme der Leitung des Bundesamtes für wirtschaftliche Landes- versorgung

– Sicherstellung der WTO-Kompatibilität im Bereich der Finanzierung von Lager- und Kapitalkosten der Pflichtlagerhaltung, indem gewisse Ungleichbehandlungen zwischen in- und ausländischer Produktion bei der Erhebung von Garantiefondsbeiträgen für Pflichtlager aufgeho- ben werden. Damit können potenziell nachteilige Konsequenzen aus völkerrechtlichen Verträgen für die inländische verarbeitende Indus- trie vermieden werden. – Präzisierung der Auskunftspflichten der Akteure der wirtschaftlichen Landesversorgung – Verzicht auf Subventionen zur Sicherstellung von Hochseetonnagen unter Schweizer Flagge – Konkretisierung des Interventionszeitpunktes für Bewirtschaftungs- massnahmen des Bundesrates durch eine erweiterte Umschreibung des Begriffs «unmittelbar». Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhal- ten, Massnahmen in einem Zeitpunkt zu ergreifen, in dem die Mangel- lage noch nicht bereits unmittelbar bevorsteht, sondern erst innerhalb weniger Monate einzutreten droht. Dies ist für Situationen vorgese- hen, bei denen eine Mangellage nicht mehr verhindert oder bewältigt werden könnte, wenn die Massnahmen erst zu einem späteren Zeit- punkt ergriffen würden. – Konkretisierung der Kompetenzen des Bundesrates bei der Anpassung von Bewirtschaftungsvorschriften – Neuausrichtung und Differenzierung der Aufgaben der Fachbereiche, womit sie stärker als strategische Beratungsorgane in der Vorbereitung eingesetzt werden sollen und weniger im Vollzug bzw. in der operati- ven Bewältigung der Mangellage. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass ein überwiegender Teil der Miliz – gerade während einer Krise – nur wenig Kapazitäten hat, um zusätzliche Aufgaben der Krisenbewälti- gung für den Bund zu übernehmen. – Neustrukturierung der wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen mit Unterscheidung zwischen Massnahmen zur Angebots- und Nach- fragelenkung – Einführung von Übertretungstatbeständen, womit die Möglichkeit geschaffen wird, nicht bei jeder Widerhandlung ein ordentliches Straf- verfahren anstrengen zu müssen. Zudem soll sichergestellt werden, dass bei den Vollzugsorgangen die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung ausreichend bekannt, wirksam und zum richtigen Zeitpunkt einsetzbar sind. Mit dem neuen Art. 151 Abs. 2bis des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) sollen vorbereite- te Interventionsmassnahmen in eine Vernehmlassung gegeben und früh- zeitig den zuständigen Parlamentskommissionen zur Konsultation unter- breitet werden.

Mit der vorliegenden Teilrevision des LVG wird die Versorgungssi- cherheit gestärkt und die Organisation der wirtschaftlichen Landesver- sorgung dynamisiert und modernisiert. Der Teilrevision ist grundsätzlich zuzustimmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassung@bwl.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 haben Sie uns die Vernehm- lassungsvorlage zur Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG, SR 531) unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die vorgeschlagenen Änderungen weit- gehend unterstützen. Insbesondere begrüssen wir die Klärung der Kom- petenzen zwischen dem Bundesrat und der oder dem Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (DWL) sowie den Fachbereichen, die Konkretisierung des Interventionszeitpunktes des Bundesrates für Be- wirtschaftungsmassnahmen, die Neustrukturierung und Verdeutlichung der Rangfolge zwischen angebotsseitigen und nachfrageseitigen Interven- tionsmassnahmen sowie die Einführung des Ordnungsbussenverfahrens bei Übertretungen des Landesversorgungsrechts. Mit den vorgeschla- genen Änderungen wird die Widerstandsfähigkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung gestärkt und die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung modernisiert sowie an die gestiegenen Anforderungen angepasst. Insbesondere nehmen wir zustimmend zur Kenntnis, dass am Prinzip der Subsidiarität festgehalten wird und die wirtschaftliche Lan- desversorgung nur eingreift, wenn die Wirtschaft eine Situation nicht mehr allein zu bewältigen vermag. Mit der primären Rolle bei der wirt- schaftlichen Landesversorgung hat die Wirtschaft die Versorgungsrisi- ken selbstständig zu berücksichtigen, was zur Stärkung ihrer Resilienz beiträgt.

Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 4 Abs. 3 E-LVG: In der Vernehmlassungsvorlage ist zwar eine Änderung von Art. 4 Abs. 3 LVG nicht vorgesehen, doch ist Art. 4 Abs. 3 aus nachfolgenden Grün- den in die Revision miteinzubeziehen:

Bereits während der Covid-19-Pandemie, jedoch verstärkt durch die drohende Energiemangellage, kam es sowohl 2022 als auch 2023 zu einer Verknappung unverzichtbarer Betriebsmittel (wie Natronlauge, Salzsäure, Ammoniak, Fällmittel) für technische Betriebe, insbesondere Anlagen zur thermischen Verwertung von Abfällen und Abwasserreinigungsan- lagen. Bei der Abwasserreinigung können bei mangelnder Versorgung mit Fällmitteln die Anforderungen an die Gewässerschutzgesetzgebung nicht eingehalten werden. Es können Gewässerverunreinigungen mit ne- gativen Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität auftreten. Im Winter 2022/2023 entspannte sich die Versorgungslage, da die Zulieferer neue Quellen und Produktionswege erschlossen. Hingegen war die Versorgungs- lage mit den notwendigen Betriebsmitteln zum Jahreswechsel 2022/2023 in Abfallverwertungsanlagen teilweise sehr kritisch. Ein länger andau- ernder Versorgungsengpass hätte zu einem flächendeckenden Anlagen- stillstand führen können. Eine «geordnete» thermische Verwertung wäre in diesem Fall nicht mehr gewährleistet gewesen. Somit sind insbesondere die Anlagen zur thermischen Verwertung von Abfällen aufgrund ihrer essenziellen Bedeutung für die Bevölkerung und deren Lebensgrund- lagen – und damit implizit auch für die Wirtschaft – als kritische Infra- strukturen zu betrachten. Sie gewährleisten Entsorgungssicherheit ohne toxische Schadstoffbelastung der Atemluft. Im Falle eines Stillstandes der Anlagen würde zudem ein Risiko für die Ausbreitung von Krank- heiten und Seuchen bestehen. Die fachgerechte Entsorgung und Ver- wertung von Abfällen ist folglich eine lebenswichtige Dienstleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 LVG und ist deshalb dort aufzuführen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 LVG gehören zu den lebenswichtigen Dienstleistungen auch die dafür benötigten Ressourcen und Betriebsmittel. Wir beantra- gen deshalb, Art. 4 Abs. 3 LVG mit einem zusätzlichen Bst. f «die Ver- wertung und Entsorgung von Abfällen» zu ergänzen. Art. 57 Abs. 3bis E-LVG: Gemäss dieser Bestimmung soll der Bundesrat aufgrund einer zeitli- chen Dringlichkeit das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (WBF) ermächtigen können, die von ihm erlasse- nen Interventionsmassnahmen anzupassen, sofern die Versorgungslage dies erfordert. Wie im erläuternden Bericht zu dieser Bestimmung aus- geführt wird, handelt es sich um eine Subdelegation von Rechtsetzungs- befugnissen von erheblicher Tragweite. Damit werden dem WBF poten- ziell umfangreiche Rechtsetzungskompetenzen zum Eingriff in die Grund- freiheiten von Wirtschaft und Bevölkerung übertragen. Es erscheint frag- lich, ob diese Ermächtigung ohne weitere eingrenzenden Kriterien angemessen ist. Es darf erwartet werden, dass der Bundesrat in einer schweren Versorgungskrise in der Lage sein wird, auch innerhalb kurzer

Zeit Entscheide von erheblicher Tragweite für die Wirtschaft und Be- völkerung selber zu treffen und damit zu legitimieren. Daher ist zu hin- terfragen, ob die Einräumung der Möglichkeit einer Subdelegation an das WBF tatsächlich einer Notwendigkeit entspricht. Sollte dies zutref- fen, ist der Handlungsspielraum bei einer Subdelegation von Rechtset- zungsbefugnissen von erheblicher Tragweite im Gesetz klar zu um- schreiben. Art. 58b E-LVG: Wir begrüssen die Präzisierung, wonach die Fachbereiche der oder dem DWL unterstellt werden und ihnen im Rahmen der Krisenbewäl- tigung nurmehr eine unterstützende Funktion zukommt. Mit dieser Be- stimmung werden Verantwortung und Zuständigkeit im Vollzug geklärt. Da die Fachbereiche dennoch Einfluss auf Entscheidungen mit poten- ziell grosser Tragweite nehmen können, erachten wir es aus Transparenz- gründen für erforderlich, dass die Namen und Interessenbindungen der Angehörigen der Fachbereiche öffentlich zugänglich gemacht werden und diese Verpflichtung im Gesetz verankert wird.

Bemerkungen zur Zusammenarbeit Gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht erwachsen den Kantonen und Gemeinden keine neuen materiellen Pflichten oder Auf- gaben aufgrund der geplanten Revision. Hingegen soll die Zusammen- arbeit zwischen der wirtschaftlichen Landesversorgung und den Kanto- nen in Bezug auf die Definition von Vorbereitungsmassnahmen sowie auch auf strategischer Ebene über neue Kontaktgremien und -kanäle verbessert werden. Die Verbesserung des Einbezugs der Kantone in die Massnahmenplanung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Falle einer drohenden Mangellage ist uns ein grosses Anliegen. Die im erläu- ternden Bericht geäusserte Absicht ist unsererseits mit der Erwartung verbunden, dass die Kantone sowie bei Bedarf auch die grösseren Städte künftig vorzeitig über das ordentliche Vernehmlassungsverfahren in die Vorbereitung von konkreten Interventionsmassnahmen einbezogen werden. Ein Ad-hoc-Einbezug von Vertretungen aus Direktorenkonfe- renzen ist unzureichend. Einerseits kommt den Kantonen bei einzelnen Massnahmen Vollzugsverantwortung zu. Anderseits haben vom Bund verordnete Bewirtschaftungsmassnahmen je nach Eingriffsintensität Folgen, die in den Kantonen und Gemeinden begleitende Massnahmen, z. B. in den Bereichen Sicherheit oder Bevölkerungsschutz, erfordern. Sie müssen deshalb vorzeitig entsprechende Vorkehrungen treffen können, um Auswirkungen von Interventionsmassnahmen abzufedern oder auf- zufangen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli