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Decisione

RRB Nr. 335/2024

Neue Bundesstatistikverordnung, Vernehmlassung

27 marzo 2024Tedesco17 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2024

335. Verordnung über die Bundesstatistik (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 eröffnete das Eidgenössische De- partement des Innern (EDI) das Vernehmlassungsverfahren zur neuen Verordnung über die Bundesstatistik (BStatV). Mit der neuen Verord- nung werden die Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) und die Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik (SR 431.011) auf- gehoben. Sie soll transparent den Prozess der Datenverarbeitung für nicht- personenbezogene Zwecke sowie die Organisation des Schweizer Statis- tiksystems aufzeigen. Die Tätigkeiten des Bundesamtes für Statistik (BFS) und der öffentlichen Statistikstellen (Bund, Kantone, Gemeinden) sol- len in einem einzigen Text zusammengefasst werden. Es wird ein klarer und transparenter Überblick über die vorhandenen Daten sowie ihre Er- hebung, Verarbeitung, Bereitstellung und Veröffentlichung angestrebt. Die Verordnung erhält zwei neue Anhänge. Darin werden einerseits die Institutionen, die dem Bundesstatistikgesetz (SR 431.01) teilweise unterstellt sind (Anhang 1), und anderseits die Erhebungen und Befra- gungen (Anhang 2) aufgelistet. In Anhang 2 werden für die Erhebung von Steuerdaten natürlicher Personen zwei Lösungen vorgeschlagen. Bei Lösung 1 liegt die Verant- wortung für die Erhebung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Mit Lösung 2 besteht die Möglichkeit, das BFS als verantwortliche Stelle zu bestimmen. Das EDI bittet die Kantonsregierungen insbesondere dar- um, die bevorzugte Variante anzugeben.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Aem- terkonsultationen@bfs.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, zum Vernehmlassungsentwurf der neuen Verordnung über die Bundesstatis- tik (VE-BStatV) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen den Vernehmlassungsentwurf grossmehrheitlich. Be- sonders positiv hervorheben möchten wir das klare Bekenntnis und die Bestrebungen zur Mehrfachnutzung von Daten, um datenliefernde Stel- len und Personen zu entlasten. Zudem begrüssen wir die mit dem Ver- nehmlassungsentwurf angestrebte Verbesserung der Datenqualität im föderalen Statistiksystem. Koordination im föderalen Kontext Dem Kanton Zürich ist die gute Zusammenarbeit im Bereich der Sta- tistik über die föderalen Ebenen hinweg sehr wichtig. Aus der Bundes- statistikverordnung resultieren für den Kanton Zürich sowohl Rechte, zum Beispiel zur gemeinsamen Nutzung von Daten für statistische Zwe- cke, als auch Pflichten, beispielsweise zur Mitwirkung bei der Daten- erhebung und -übermittlung sowie zu deren Harmonisierung. Wir regen deshalb an, die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik als gemeinsa- mes System zu verstehen und in der neuen Bundestatistikverordnung entsprechend abzubilden. Um dieser Zusammenarbeit auf Verordnungs- stufe gerecht zu werden, sollten die Statistikstellen der Kantone und Ge- meinden als Partner im föderalen Kontext in einem eigenen Artikel de- finiert und deren Rollen festgehalten werden. Dies würde nicht nur die Lesbarkeit und Anwendung der Verordnung vereinfachen, sondern auch der vom Bundesamt für Statistik (BFS) formulierten Ambition, die Or- ganisation des Schweizer Statistiksystems aufzuzeigen, nachkommen. Ein eigener Artikel zu den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden würde es auch erlauben, an verschiedenen Stellen der Verordnung (u. a. Art. 14, Art. 30 Abs. 2 und Art. 34 VE-BStatV) jeweils auf die eingangs definierten Statistikstellen der Kantone und Gemeinden zu verweisen. In Art. 34 VE-BStatV wird dem Eidgenössischen Departement des Innern die Regelung des Vollzugs, einschliesslich der Anforderungen an die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden, übertragen. Mit der Regelung der Anforderungen sollten unseres Erachtens auch Rechte ein- hergehen, um den Herausforderungen auch im Bereich der Digitalisie- rung im Sinne einer gemeinsamen föderalen Data Governance nachzu- kommen. Unter Vorbehalt der Erfüllung der definierten Anforderungen soll die koordinierende Rolle der Statistikstellen der Kantone und Ge- meinden im Statistiksystem Schweiz über die gesamte Wertschöpfungs- kette von Daten anerkannt werden (vgl. z. B. die koordinierende Rolle des Statistischen Amtes des Kantons Zürich gemäss § 6 Statistikgesetz [StatG, LS 431.1]).

Bekanntgabe von Personendaten und Verwendung der AHV-Nummer Kritisch anzumerken ist, dass gemäss Vernehmlassungsvorlage den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden keine Einzeldaten mehr für statistische Arbeiten weitergegeben werden dürfen, wie dies unter gel- tendem Recht zulässig ist (Art. 9 Abs. 2 Statistikerhebungsverordnung [SR 431.012.1]). Gemäss Vernehmlassungsentwurf gilt für die Statistik- stellen der Kantone und Gemeinden die allgemeine Regelung für die Be- kanntgabe von Einzeldaten gemäss Art. 38 VE-BStatV, indem die Sta- tistikstellen unter «öffentliche Stellen» subsumiert werden. Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf sollen auch die Statistikstellen neu nur noch Einzeldaten aus der Bundesstatistik erhalten können, wenn diese keine personenidentifizierenden Angaben enthalten (insbesondere keine AHV- Nummer, Firma und Unternehmens-Identifikationsnummer [UID]; Art. 38 Abs. 1 Bst. a VE-BStatV). Diese Regelung ist klar zu restriktiv. Um die Bevölkerung und Wirtschaft nicht übermässig mit Befragun- gen zu belasten, sollen bereits bestehende Daten für die Statistik weiter- genutzt werden können. Dabei ist die Verwendung von eindeutigen Iden- tifikatoren wie die AHV-Nummer zentral. Sie ist auch gesetzlich vorge- sehen. Eine Erweiterung der Register und Schnittstellen um einen sta- tistischen Identifikator anstelle der AHV-Nummer hätte zudem hohe Kosten zur Folge. Die vorgeschlagene Regelung gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a VE-BStatV ist nicht vereinbar mit den Grundsätzen des Bundesstatistikgesetzes (BStatG, SR 431.01). Art. 19 Abs. 2 Bst. a BStatG sieht ausdrücklich vor, dass auch personenbezogene Daten an Dritte für nicht personenbezo- gene Zwecke – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – weiter- gegeben werden dürfen. Weiter erlaubt Art. 14a Abs. 2 BStatG den Sta- tistikstellen der Kantone und Gemeinden, Daten des BFS mit weiteren Daten eigenständig zu verknüpfen, was nur mittels personenidentifizie- render Angaben möglich ist. Eine entsprechende Regelung sieht auch der Vernehmlassungsentwurf in Art. 30 Abs. 2 VE-BStatV vor, womit auch innerhalb des Vernehmlassungsentwurfs ein Widerspruch besteht. Für die statistische Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist die Ver- wendung der AHV-Nummer als Identifikator bei der Verknüpfung von Daten (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 30. Oktober 2019, BBl 2019 7359). Entsprechend erlaubt das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) den Kantonen und Gemein- den ausdrücklich eine systematische Verwendung der AHV-Nummer zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, womit die AHV-Nummern grund- sätzlich auch als Identifikatoren bei Verknüpfungen verwendet werden

dürfen (Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 AHVG). Auch das Statistikgesetz des Kantons Zürich erlaubt gemäss § 7 ausdrücklich die Verwendung der AHV-Nummer für statistische Zwecke. Entsprechend ist Art. 38 VE-BStatV dahingehend anzupassen, dass die Einzeldaten auch mit Personenbezug, insbesondere Identifikatoren wie der AHV-Nummer oder UID, den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden für statistische Arbeiten weitergegeben werden dürfen.

Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 4 VE-BStatV Abs. 1 definiert die Statistikproduzenten des Bundes und nimmt Be- zug auf Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 BStatG. Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, die das BStatG konkretisieren soll, noch aus dem erläuternden Bericht geht klar hervor, ob und inwieweit die Kantone und Gemeinden ebenfalls als «Statistikproduzenten des Bundes» qualifiziert werden (können). Wir regen eine entsprechende Präzisierung in Übereinstimmung mit dem Rollenkonzept der Nationa- len Datenbewirtschaftung an. Im Übrigen verweisen wir auf die eingangs gemachten allgemeinen Ausführungen zur Koordination im föderalen Kontext. Art. 10 VE-BStatV Wir regen an, die Informationen zu Erhebungen statt in den in Art. 10 VE-BStatV genannten Steckbriefen in standardisierten Metadaten zu erfassen. Ein interoperabler Standard würde die einfache Weiterverwen- dung der Informationen erlauben. Die strukturierten Metadaten sollen auf der Interoperabilitätsplattform des Bundes zugänglich gemacht wer- den. Der Standard ist in geeigneten Gremien (z. B. Verein eCH) und unter Beizug der Kantone und Gemeinden festzulegen. Art. 16 VE-BStatV Abs. 2 regelt den Datenaustausch unter den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie die Datenerhebung sowohl bei den Kantonen und Gemeinden als auch den natürlichen und juristischen Personen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 VE-BStatV sollen Datenerhebungen des Bundes bei den Kantonen grundsätzlich über elektronische Schnittstellen erfolgen. Hier- bei ist sicherzustellen, dass die Schnittstellen und Formen bzw. Datei- formate genügend präzisiert, robust, verfügbar und einfach zu imple- mentieren sowie anzuwenden sind und dass den Kantonen bei deren Einführung genügend Vorlaufzeit zur Verfügung steht. Die Definition der Schnittstellen soll über die föderalen Ebenen hinweg koordiniert

angegangen werden. Bei der Implementierung der Schnittstellen sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben bezüglich der technischen und orga- nisatorischen Massnahmen einzuhalten. Die technischen Details sind unter Einbezug der Kantone zu definieren. Art. 17 VE-BStatV Abs. 1 ordnet die Verantwortung für die Vorbereitung und die Durch- führung der Befragungen und Erhebungen den «zuständigen Organen» zu, die sich aus dem Anhang ergeben. Der Wortlaut der Bestimmung sollte dahingehend angepasst werden, dass klar hervorgeht, dass die zu- ständigen Organe nicht nur die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Befragungen und Erhebungen tragen, sondern für die Bearbeitung der betroffenen Personendaten als solche. Ansonsten könnte die Bestimmung dahingehend verstanden werden, dass der Bund in sämtlichen Fällen die Verantwortung für die Bearbeitung von Perso- nendaten durch die zuständigen Organe trägt, die nicht mit der Beschaf- fung und Durchführung der Erhebungen im Zusammenhang stehen. Gemäss Abs. 4 soll das zuständige Departement nötigenfalls die Er- hebung und die Lieferung der Daten in technischen Weisungen regeln und sich hierzu vorgängig mit dem BFS koordinieren. Dies begrüssen wir ausdrücklich. In den technischen Weisungen soll insbesondere auch auf gemeinsam erarbeitete Standards verwiesen werden (siehe Bemer- kung zu Art. 16 VE-BStatV). Art. 19 VE-BStatV Art. 19 VE-BStatV sieht vor, dass das BFS und die Statistikproduzen- ten des Bundes personenbezogene Daten, die einer spezialgesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen und die sie gestützt auf Art. 7 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 5 BStatG erhalten haben, nur in vollständig anonymi- sierter Form für nicht personenbezogene Zwecke weitergeben dürfen. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Weitergabe an Statistikstellen der Kantone und Gemeinden oder andere Dritte erfolgt. Unseres Erachtens sollte Art. 19 VE-BStatV eine Privilegierung für Statistikstellen der Kantone und Gemeinden vorsehen, wie dies Art. 10 Abs. 5 BStatG auch für das BFS vorsieht. Nach der genannten Bestim- mung können die Verwaltungseinheiten bei der Lieferung ihrer Daten an das BFS keine Geheimhaltungspflichten und Sperrungen entgegen- halten, ausser wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Mit Blick auf die vergleichbaren gesetzlichen Aufgaben der kantonalen und kom- munalen Statistikstellen mit jenen des BFS sollten auch Erstere Daten, die einer spezialgesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, grund-

sätzlich erhalten dürfen, soweit keine gesetzliche Bestimmung eine Datenbekanntgabe oder Datenverwendung für statistische Zwecke aus- drücklich ausschliesst. Eine Privilegierung der Statistikstellen der Kantone und Gemeinden ist unseres Erachtens auch mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BStatG vereinbar. Diese Bestimmung untersagt zwar eine Weitergabe von Daten, die einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht unterliegen. Art. 7 Abs. 2 BStatG regelt jedoch die Weitergabe von Daten, die im Rahmen der Mit- wirkung der Kantone und Gemeinden aus deren Datenbanken übernom- men wurden. Die Bestimmung hat damit zum Zweck, die Daten der Kan- tone und Gemeinden zu schützen (vgl. Botschaft zum Bundesstatistik- gesetz vom 30. Oktober 1991, BBl 1992 I 323, 417). Entsprechend sollten die Daten den kantonalen und kommunalen Statistikstellen auch im Sinne der Mehrfachnutzung weitergegeben werden dürfen, d. h., die Ein- schränkung gemäss Art. 19 VE-BStatV sollte sich auf die Weitergabe der Daten an andere Dritte beschränken. Eine entsprechende Regelung recht- fertigt sich auch deshalb, weil die kantonalen und kommunalen Statistik- stellen der jeweiligen kantonalen Statistik- und Datenschutzgesetzgebung unterstehen, die den Schutz der betroffenen Personen bei der Datenbe- arbeitung gewährleisten. In dem Sinne regen wir auch an, zu prüfen, ob der Wortlaut der ge- nannten Bestimmungen des BStatG im Rahmen einer Teilrevision kla- rer gefasst werden könnte. Im Übrigen verweisen wir auf die einleitenden Ausführungen zur Ko- ordination im föderalen Kontext und zum Verständnis der öffentlichen Statistik als System über die föderalen Ebenen hinweg. Art. 24 VE-BStatV Die Regelung gemäss Abs. 1 bezieht sich auf Art. 14 BStatG. Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen einer Geheimnis- pflicht. Art. 14 BStatG verwendet dabei den Begriff des Amtsgeheimnis- ses. Der selbstständige Gehalt von Art. 24 VE-BStatV ist uns nicht er- sichtlich. Sollten weitergehende Vertraulichkeitspflichten als in Art. 14 BStatG greifen, müssten diese entsprechend ergänzt werden, sofern dies überhaupt rechtlich zulässig ist. Abs. 3 verpflichtet öffentliche Organe, die Geheimhaltungs- und Sorg- faltspflichten der privaten Befragungsinstituten und Organisationen vertraglich zu regeln. Es handelt sich um Auslagerungssachverhalte, also um Fälle, in denen privatrechtliche Unternehmen im Auftrag von öffent- lichen Organen Befragungen und Erhebungen von Personendaten be- arbeiten. Die Bestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass die vertrag- lich vereinbarte Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht dem Niveau von

Art. 14 BStatG zu entsprechen hat und die Anonymisierungspflichten gemäss Art. 19 VE-BStatV zu beachten sind. Zudem böte die Norm Platz, um konkrete Voraussetzungen zu definieren, die private Unternehmen einhalten müssen, um überhaupt als Befragungs- und Erhebungsinsti- tute infrage zu kommen. Art. 25 VE-BStatV Gemäss Art. 25 Abs. 3 VE-BStatV können die Verwaltungsdaten von Bund und Kantonen zur langfristigen Verbesserung und zur Sicherstel- lung der Qualität der Daten in strukturierter und harmonisierter Form der jeweiligen Quelle zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung dient der Datenqualität sowie der gemeinwesenübergreifenden Daten- harmonisierung und ist entsprechend zu begrüssen. Wichtig ist jedoch, dass dem Datenlieferanten alle Regeln, die zu Anpassungen der ursprüng- lichen Datenlieferung geführt haben, nachvollziehbar dargelegt werden. Um die Nachvollziehbarkeit der Anpassungen der ursprünglichen Datenlieferungen und die langfristige Sicherstellung der Qualität und Harmonisierung der Datengrundlagen in der Praxis zu ermöglichen, re- gen wir an, den Schlusssatz dahingehend anzupassen, dass keine für die Sicherstellung der Qualität und Harmonisierung unnötigen zusätzlichen Informationen bekannt gegeben werden dürfen. Art. 29 VE-BStatV Die vorgesehenen Bestimmungen zu Datenverknüpfungen (Art. 28–34 VE-BStatV) sind grundsätzlich sinnvoll. Insbesondere begrüssen wir die in Art. 29 Abs. 3 VE-BStatV vorgesehene Möglichkeit, Daten zwecks Er- stellung von Standardprodukten zu verknüpfen. Gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht soll die neu vor- gesehene Möglichkeit der «verknüpften» Standardprodukte dem Umstand Rechnung tragen, dass oft dieselben Verknüpfungsanfragen von verschie- denen Parteien beantragt werden. Damit nicht bei jeder dieser Einzel- anfragen der ganze Prozess eines Verknüpfungsauftrags aufs Neue durch- laufen werden muss, soll es dem BFS möglich sein, solche oft wieder- kehrenden Verknüpfungsbegehren als Standardprodukt zu erstellen. Dies sei aufgrund von Art. 14a Abs. 1 BStatG jedoch nicht zulässig, wenn besonders schützenswerte Daten betroffen seien, da Letztere nach Ab- schluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu vernichten seien. Unseres Erachtens sollten solche verknüpften oder verknüpfbaren Datensätze als Standardprodukt auch dann möglich sein, wenn besonders schützenswerte Daten betroffen sind. So sind beispielsweise im Gesund- heitswesen stationäre und ambulante Personendaten für die Kantone un- abdingbar, um die Umsetzung der gemäss Bundesgesetz über die Kran-

kenversicherung (SR 832.10) vorgegebenen Aufgaben, insbesondere die Prüfung der Qualität im Bereich der Spitalplanung, erfüllen zu können. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil diese verknüpften Daten von vielen kantonalen Stellen in einer hohen Periodizität benötigt werden und eine jedes Mal aufs Neue zu erfolgende Löschung faktisch kaum einen bes- seren Schutz der Personendaten gewährleistet. In dem Sinne halten ent- sprechende Standardprodukte mit besonders schützenswerten Daten unseres Erachtens auch den Anforderungen gemäss Art. 14a BStatG stand, zumal der Bundesrat gemäss dieser Bestimmung die Einzelheiten regeln kann. Wir regen folglich an, Art. 29 VE-BStatV dahingehend zu präzisieren, dass Standardprodukte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Pseudonymisierung) eindeutig auch mit besonders schützenswer- ten Daten für Ämter von Bund, Kantonen und Gemeinden zulässig sind. Art. 33 VE-BStatV Hinsichtlich der Reproduzierbarkeit von Forschungsvorhaben (Art. 33 VE-BStatV) wird dem BFS erlaubt, für Dritte die Quelldaten und den Schlüssel weiterhin aufzubewahren, ohne eine Maximalfrist zu definie- ren. Da bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten die Aufbewahrungsdauer von massgeblicher Bedeutung ist, wäre die Fest- legung einer grundsätzlichen Frist von längstens zehn Jahren zu prüfen. Art. 35 VE-BStatV In Art. 35 BStatV wird als neue Methode zur Datenbearbeitung nur künstliche Intelligenz (KI) erwähnt. Wir regen an, zu prüfen, ob die Be- stimmung mit Bezug auf die Methoden der Datenbearbeitung nicht all- gemeiner gefasst werden könnte, wobei KI beispielhaft aufgeführt wer- den könnte. Art. 38 VE-BStatV Wir verweisen auf die eingangs gemachten Ausführungen zur Bekannt- gabe von Personendaten und Verwendung der AHV-Nummer. Art. 40 VE-BStatV Bezüglich der in Art. 40 VE-BStatV geregelten Datenverknüpfung im Auftrag Dritter wäre zu ergänzen, wie das BFS mit den ihm von Dritten zur Verfügung gestellten Daten umzugehen hat. Zudem wäre eine Lö- schungspflicht nach durchgeführter Verknüpfung vorzusehen. Anhang 2 Anhang 2 regelt die konkreten Datenbeschaffungen, die zum Teil auch durch kantonale Stellen erfolgen. Gegenüber dem Stand von heute ist in zwei zusätzlichen Erhebungen die Lieferung von Administrativdaten durch die Kantone vorgesehen.

Bei bestimmten Datenbeschaffungen werden die Kantone ausdrück- lich als mitwirkende Stellen genannt. Mit Blick auf die kantonalrechtli- chen Anforderungen zur Bekanntgabe von Personendaten für nichtper- sonenbezogene Zwecke regen wir in diesem Zusammenhang an, sich nochmals zu vergewissern, dass die Kantone überall ausdrücklich als mitwirkende Stellen genannt werden, wo deren Mitwirkung auch tatsäch- lich erforderlich ist. Im Sinne der Rechtssicherheit soll durch die ausdrück- liche Nennung klargestellt werden, dass die Kantone ihre Daten auch bei Fehlen spezialgesetzlicher Bekanntgabepflichten in Bundesgesetzen bekannt geben dürfen. Anhang Ziff. 08.13. (214) Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen Für die Erhebung von Steuerdaten natürlicher Personen werden in Anhang 2 zwei Lösungen vorgeschlagen. Bei Lösung 1 liegt die Ver- antwortung für die Erhebung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), bei Lösung 2 liegt die Verantwortung für die Erhebung beim BFS. Nach beiden Varianten sollen neu auch die Steuerdaten der natürlichen Personen erhoben werden. Im Sinne der beabsichtigten Verankerung der Mehrfachnutzung von Daten ist dies zu begrüssen. Zudem wird das Potenzial für nationale Statistiken zur wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung erkannt. Aufgrund des spezialgesetzlichen Steuergeheim- nisses und des grossen Sicherheitsrisikos einer zentralen Aufbewahrung von nicht anonymisierten Steuerdaten zu sämtlichen steuerpflichtigen Personen in der Schweiz regen wir jedoch an, auf eine zentrale Daten- haltung von nicht anonymisierten Daten auf Bundesebene zu verzichten. So wäre beispielsweise zu prüfen, ob für statistische Zwecke notwendige, nicht anonymisierte Daten bei Bedarf bei den Kantonen abgerufen, ver- knüpft und anschliessend in anonymisierter Form auf Bundesebene ge- speichert werden könnten. Weiter ist in der Umsetzung besonders darauf zu achten und regelmässig zu überprüfen, dass die allgemeinen Schran- ken und Grundsätze der Datenbekanntgabe und der Informationssicher- heit eingehalten werden. Mit Bezug auf den Umfang der zu liefernden Daten fehlt in Anhang 2 (im Unterschied zum erläuternden Bericht) der Hinweis, dass Informa- tionen zu den Steuerbeträgen (Ebene Bund, Kanton und Gemeinde), wie Kirchensteuer, andere kantonsspezifische Steuerarten, Steuerbeträge aus Kapitalleistungen, «falls verfügbar» zu liefern sind. Da die Kantone unterschiedlich organisiert sind, kann es sein, dass ein Kanton aufgrund der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden unter Umstän- den nicht über die erhobenen Steuerbeträge für die einzelnen steuer-

pflichtigen Personen verfügt. Der Klarheit halber regen wir an, die ent- sprechenden Einschränkungen gemäss den Erläuterungen ausdrücklich im Anhang aufzuführen. Da die Steuerdaten unter das in der kantonalen Gesetzgebung ver- ankerte Steuergeheimnis fallen, dürfen diese gemäss Art. 19 VE-BStatV nur in vollständig anonymisierter Form weitergegeben werden (vgl. je- doch unsere Bemerkungen zu Art. 19 VE-BStatV). Die Weitergabe des BFS an die ESTV muss in Anhang 2 Ziff. 08.13 entsprechend präzisiert werden. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob sich die Steuerdaten aufgrund der sich daraus ergebenden Persönlichkeits- profile überhaupt vollständig anonymisieren lassen. Betreffend die vorgeschlagenen Varianten ist die ESTV als Erhebungs- organ vorzuziehen (Lösung 1). Die ESTV verfügt über die steuerspezi- fischen Sachkenntnisse, was die Bestimmung des Umfangs und die Inter- pretationen der Daten vereinfacht. Die Lösung 1 rechtfertigt sich auch aus den hohen Sicherheitsanforderungen, die spezifisch mit Bezug auf das Steuergeheimnis bestehen. Für das BFS als Erhebungsorgan (Lö- sung 2) würde jedoch dessen Rolle als Kompetenzzentrum für die Be- arbeitung von Daten sprechen. Weiter könnte mit der Lösung 2 die Tren- nung der statistischen Arbeiten von Vollzugs-, Aufsichts- oder Regulie- rungsaufgaben mitunter besser und einfacher gewährleistet werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 VE-BStatV und erläuternden Bericht, S. 10 f.). Anhang Ziff. 09.31. (137) Erhebung für die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen In der bisherigen Statistikerhebungsverordnung, im Anhang unter Liste der statistischen Erhebungen, 137. Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte, ist die Periodizität der Erhebung bei den Gemeinden jähr- lich. Gemäss Vernehmlassungsentwurf soll Periodizität und Zeitpunkt der Erhebung neu auch unterjährig möglich sein. Die Lieferung von unterjährigen Finanzdaten ist für die Gemeinden mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden. Die gesetzlichen Vorgaben im Kanton Zürich verlangen von den Gemeinden, dass sie ein- mal jährlich ihre Rechnungs-, Budget- und Plandaten dem Statistischen Amt einreichen. Bereits dieser Prozess ist sehr umfangreich und stellt für den Kanton und die Gemeinden eine Herausforderung dar. Aus die- sen Gründen lehnen wir die unterjährige Erhebung von Finanzdaten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung ab.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli