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Decisione

RRB Nr. 336/2026

Archivgesetz, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung

25 marzo 2026Tedesco5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2026

336. Archivgesetz, Totalrevision (Vernehmlassung, Ermächtigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit RRB Nr. 762/2025 wurde die Direktion der Justiz und des Innern beauftragt, dem Regierungsrat eine Gesetzesvorlage zur Revision des Archivgesetzes (LS 170.6) vorzulegen. Zum Gegenstand der Gesetzes- vorlage gehören die Stärkung der verfassungsmässigen Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips und des Datenschutzes sowie die Sicherstellung einer breiten und niederschwelligen Zugänglichkeit zum Archivgut für die Öffentlichkeit, die Forschung und interessierte Privatpersonen. Der Zweck eines öffentlichen Archivs besteht darin, jene originalen Informationen in ihrem Entstehungskontext authentisch zu überliefern, welche die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns ermöglichen. Da- mit die öffentlichen Archive diese rechtsstaatliche Funktion erfüllen können, müssen sämtliche Informationen, die durch Staatshandeln ent- stehen und für die Verwaltungstätigkeit nicht mehr benötigt werden, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv zur Be- wertung angeboten werden. Die zuständigen Archive haben sodann die Aufgabe, die überlieferungswürdigen Informationen zu erschliessen, dauerhaft aufzubewahren und so bald wie möglich öffentlich zugänglich zu machen. Hierfür braucht es zum einen eine klare Regelung des Ver- hältnisses zwischen Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz aus der Sicht des Archivrechts und an den Schnittstellen zu den Spezialgesetzen. Zum anderen braucht es Regelungen zu den Archivierungsprozessen, zur Infrastruktur und zum Vermittlungsauftrag öffentlicher Archive. Im Normkonzept (RRB Nr. 762/2025) hat der Regierungsrat für die Revision des Archivgesetzes vier Regelungsschwerpunkte festgelegt:

1. Archivierungszweck, Geltungsbereich und Archivierungsprozesse

2. Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip 3. Gemeindearchive 4. Gedächtnisinstitutionen

2. Archivierungszweck, Geltungsbereich und Archivierungs- prozesse

2.1 Komplementarität von Archivgesetz und Gesetz über die Information und den Datenschutz Das Archivgesetz und das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) regeln den gleichen Gegenstand, nämlich den Umgang öffentlicher Organe mit den Infor- mationen, die bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben anfallen. Archivgesetz und IDG bilden komplementäre Erlasse zur Regelung des gesamten Informationszyklus. Der Informationszyklus umfasst die ak- tive Phase der Nutzung, die ruhende Phase der Aufbewahrung und die letzte Phase der Archivierung der Informationen. Die Änderungen des Archivgesetzes bezwecken die Klärung der Schnittstelle zwischen Infor- mationsverwaltung (erste und zweite Phase) und Archivierung sowie die inhaltliche, strukturelle und terminologische Abstimmung des Archiv- gesetzes mit dem revidierten IDG (Vorlage 5923b).

2.2 Geltungsbereich Eine Bestimmung zum Geltungsbereich fehlt im geltenden Archiv- gesetz. Der Geltungsbereich wird an verschiedenen Stellen zwar erwähnt, aber nicht klar von der Anbietepflicht oder von den Begriffsbestimmun- gen unterschieden. Mit einer klaren Regelung soll der Geltungsbereich allgemein festgelegt und auf die Aufzählung einzelner erfasster Orga- nisationen verzichtet werden. Die bisherige Bestimmung, wonach die Zürcher Kantonalbank nicht dem Archivgesetz untersteht, wird wegge- lassen, weil dies bereits aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie dem Archivzweck folgt.

2.3 Archivprozesse Die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit des staatlichen Handelns ist eng mit einer zeitgemässen Sicherstellung der Archivprozesse ver- knüpft. Diese werden daher auf der formell-gesetzlichen Stufe geregelt. Sie sind in die vier Phasen Überlieferungsbildung, Erschliessung und Nacherschliessung, Beständeerhaltung sowie Zugang und Vermittlung gegliedert.

3. Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip Die öffentlichen Archive können ihren Grundauftrag nur erfüllen, wenn ihnen die öffentlichen Organe sämtliche Informationen zur Be- wertung anbieten, die durch Staatshandeln entstehen. Das totalrevi- dierte IDG legt wie bisher eine entsprechende Anbietepflicht fest. Die bisherige Praxis war allerdings von Unsicherheiten hinsichtlich der straf-

rechtlichen Relevanz der Ablieferung amts- oder berufsgeheimnisge- schützter Informationen an das Archiv geprägt, was vereinzelt zu unvoll- ständigen oder verzögerten Ablieferungen führte. Der Gesetzesentwurf begegnet dieser Rechtsunsicherheit durch die Einführung einer allge- meinen Entbindungsnorm im Archivgesetz. Diese entbindet die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehenden Personen sowie deren Hilfspersonen von der Geheimhaltungspflicht, soweit dies zur Erfüllung der Anbietepflicht erforderlich ist. Damit wird bereichsübergreifend Rechtssicherheit geschaffen und der Bedarf nach spezialgesetzlichen Einzelregelungen entfällt.

4. Gemeindearchive Das geltende Archivgesetz gilt für die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sowie über die Rechtsetzung der kantonalen kirchli- chen Körperschaften für die Kirchgemeinden. Daran ändert die vorlie- gende Revision nichts. Den praktischen Bedürfnissen und der grossen Heterogenität der Gemeinden wird so weit wie möglich Rechnung ge- tragen. Neu aufgenommen wird eine Bestimmung zur Aktenführung von interkommunalen Organisationen. Die Gemeinden erhalten weiter die Möglichkeit, das Staatsarchiv mit der Führung des Gemeindearchivs zu beauftragen, sofern dieses damit einverstanden ist. Klarer als bisher wird geregelt, dass die allgemeine Aufsicht über die Archivführung der Gemeinden beim Bezirksrat und die Fachaufsicht beim Staatsarchiv liegt, wobei nur der Bezirksrat über repressive Aufsichtsmittel verfügt.

5. Gedächtnisinstitutionen Das Staatsarchiv erfüllt neben der dauerhaften Sicherung und öffent- lichen Zugänglichmachung von Archivgut auch einen Vermittlungsauf- trag im Bereich des historischen und kulturellen Wissens zum Kanton und seinen Rechtsvorgängern. Angesichts der steigenden Nachfrage nach verlässlichem historischem Wissen und der begrenzten Mittel des Denk- malpflegefonds soll dieser durch die Schaffung einer Subventionsgrund- lage im Archivgesetz entlastet werden. Analog zum Zwei-Säulen-Modell für die Kulturförderung wird damit auch für die Förderung von histo- rischem und kulturellem Wissen in Gedächtnisinstitutionen ein Zwei- Säulen-Modell errichtet (vgl. RRB Nr. 762/2025). Die Subventionen sind auf Gedächtnisinstitutionen beschränkt, die in grösseren Anlagen im Eigentum des Kantons betrieben werden. Neben dem Museum Schloss Kyburg wird das künftig voraussichtlich auch das Museum Rheinau sein. Diese Umlagerung von Betriebsbeiträgen verschafft dem Denkmal- pflegefonds den nötigen Spielraum, um weiterhin eine thematisch und geografisch breit gefächerte Museumslandschaft zu fördern. Gemäss

Prognose des Denkmalpflegefonds reicht das aus, um die erforderliche Flexibilität für die Behandlung neuer Gesuche voraussichtlich für die nächsten zehn Jahre erhalten zu können. Dieser Entlastung entspricht der massvolle Mehraufwand, der mit der neuen gesetzlichen Grundlage für die Finanzierung und Förderung von Gedächtnisinstitutionen mit Staatsbeiträgen entsteht.

6. Ermächtigung zur Vernehmlassung Gestützt auf §§ 12 ff. der Rechtsetzungsverordnung (LS 172.16) ist ein Vernehmlassungsverfahren über den Entwurf für die Totalrevision des Archivgesetzes durchzuführen. Die Direktion der Justiz und des Innern ist hierzu zu ermächtigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Ver- nehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Archivgesetzes durchzu- führen.

II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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