RRB Nr. 338/2013
Reglement über die Organisation der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Erlass
27 marzo 2013Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2013
338. Reglement über die Organisation der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Organisationsreglement der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) regelt die Grundsätze der Organisation, der Geschäfts- ordnung und der Zuständigkeiten der BVK und gilt für alle Organe der BVK (Regierungsrat, Finanzdirektion, Verwaltungskommission, Investment Committee, Chef BVK und Geschäftsleitung) sowie für alle Mitarbeitenden der BVK.
2. Anpassung des Organisationsreglements auf den 1. Juni 2012 Die Organisationsverfügung aus dem Geschäftsjahr 2006 wurde mehrfach, letztmals am 10. April 2012 überarbeitet. Der Aufbau und die Struktur der Organisationsverfügung entsprachen aus operativer Sicht nicht der Grösse und der Komplexität der BVK. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen innerhalb der BVK müssen stufengerecht im Rah- men von BVK-internen Weisungen definiert und auch ohne Änderung der Reglemente angepasst werden können. Die dazu notwendigen Re- gelungen fehlten. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Empfehlungen der BDO AG im Bericht an die Finanzdirektion des Kantons Zürich zur Administrativuntersuchung BVK vom 20. Dezember 2010 wurde die Verfügung der Finanzdirektion «Organisation der Versicherungskasse für das Staatspersonal (VKS), interne Zuständigkeiten sowie Eintragung der Unterschriftsberechtigten im Handelsregister» 2012 grundlegend überarbeitet und vereinfacht. Das neue Organisationsreglement wurde in enger Zusammenarbeit mit der externen Rechtsberatung (Advokatur Dufour) erarbeitet. Gestützt auf die Empfehlung der externen Rechts- beratung hat die Finanzdirektion das Organisationsreglement als zeit- lich befristete Übergangslösung bis zur Verselbstständigung der BVK mit Verfügung vom 10. Mai 2012 erlassen und auf den 1. Juni 2012 in Kraft gesetzt.
3. Auflagen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 hat die BVS die BVK darauf hinge- wiesen, dass gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 51 a Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) die Reglemente nur
von der obersten leitenden und vollziehenden Behörde des Kantons erlassen oder geändert werden können. Da die BVK rechtlich nicht selbstständig, sondern immer noch ein Teil der kantonalen Verwaltung ist, ist das Organisationsreglement vom Regierungsrat zu beschliessen. Für die Überarbeitung des Organisationsreglements wurde der BVK unter Gewährung einer einmaligen Fristerstreckung eine Frist bis zum 31. März 2013 eingeräumt. Im Schreiben vom 9. Juli 2012 hat die BVS zudem eine weitere Bean- standung betreffend die Kompetenz zur Führung von Prozessen festge- halten. Diese Kompetenzen wurden in den Statuten der Versicherungs- kasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung angepasst. Die Beanstandung der BVS ist damit er- ledigt, ohne das Reglement inhaltlich anpassen zu müssen.
4. Verselbstständigung Gestützt auf bundesrechtliche Vorschriften wird die BVK auf den 1. Januar 2014 rechtlich verselbstständigt. Der gewählte Stiftungsrat wird sich im Rahmen der Konstituierung mit den organisatorischen und rechtlichen Grundlagen der BVK auseinandersetzen und dabei auch das Organisationsreglement mit einbeziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird ein Reglement über die Organisation der BVK Personal- vorsorge des Kantons Zürich erlassen.
II. Das Reglement tritt am 31. März 2013 in Kraft. Die Organisations- verfügung der Finanzdirektion vom 1. Juni 2012 wird auf diesen Zeit- punkt aufgehoben.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi