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Decisione

RRB Nr. 339/2012

Gipsergewerbe der Stadt Zürich, Gesamtarbeitsvertrag vom 1. April 2011, Allgemeinverbindlicherklärung

4 aprile 2012Tedesco4 min

Source zh.ch

Gipsergewerbe der Stadt Zürich, Gesamtarbeitsvertrag vom 1. April 2011, Allgemeinverbindlicherklärung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. April 2012

339. Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Gesamtarbeitsvertrag vom 1. April 2011, Allgemeinverbindlicherklärung)

Erwägungen

A. Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 stellten die Vertragsparteien (Gipser- meisterverband Zürich und Umgebung sowie Gewerkschaft Unia Zürich- Schaffhausen, Sekretariat Zürich) bei der Volkswirtschaftsdirektion ein Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsver- trages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich.

B. Das Gesuch wurde zur Begutachtung an das kantonale Einigungs- amt überwiesen. Dieses stimmte der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages mit Schreiben vom 30. Januar 2012 zu. Nach Vorprüfung der AVE-Tauglichkeit der einzelnen Bestimmungen wurde das bereinigte Gesuch am 10. bzw. 17. Februar 2012 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht und die Veröffentlichung am 20. Februar 2012 im Schweizerischen Handelsamtsblatt angezeigt.

C. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) darf die Allgemeinverbindlicherklärung nur angeord- net werden, wenn die in Ziff. 1–7 des nämlichen Artikels aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Notwendigkeit der bean- tragten Allgemeinverbindlichkeit ist gestützt auf die Ausführungen der Gesuchsteller zu bejahen. Die erforderlichen Quoren gemäss Art. 2 Ziff. 3 AVEG sind erfüllt. Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzun- gen für die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung sind gegeben. Dem Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeits- vertrages kann somit entsprochen werden. Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können nur die in Art. 1 Abs. 2 AVEG genannten Bestimmungen sein, die zudem dem zwingenden Recht nicht widersprechen dürfen. In diesem Umfang sind die Bestimmungen der vorliegenden Zusatzvereinbarung allgemeinver- bindlich zu erklären.

D. Die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeits- vertrages bedarf der Genehmigung durch den Bund (Art. 13 AVEG). Der vorliegende Beschluss ist anschliessend gemäss Art. 14 AVEG im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und im Schweizerischen Han- delsamtsblatt anzuzeigen. Gemäss Art. 15 AVEG und § 5 der Verord- nung über den Vollzug des AVEG vom 24. Oktober 1957 (LS 821.11) sind die Kosten der Veröffentlichung des Antrages auf Allgemeinver- bindlicherklärung von den antragstellenden Verbänden zu tragen.

Demgemäss werden die Kosten der Publikationen den Gesuchstel- lern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der im Anhang wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 wird allgemeinver- bindlich erklärt.

II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

III. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.

IV. Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stu- ckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Ein- flüsse und gefährliche Werkstoffe.

V. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlinge) der in Dispositiv II–IV aufge- führten Betriebe und Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinver- bindlichen Bestimmungen. Ausgenommen sind: a) das kaufmännische Personal, b) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (z. B. Geschäftsführer und Laufpoliere), c) Berufschauffeure.

VI. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamt- arbeitsvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohn- bedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie Art. 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und

Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Dispo- sitiv II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihre Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen von Dispositiv III–V erfüllen und im vorerwähnten Geltungsbereich Arbei- ten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV- Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

VII. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt ab Publikation im Amts- blatt bis 31. März 2015.

VIII. Dieser Beschluss wird nach Genehmigung durch die Bundes- behörden im Amtsblatt vollständig und die allgemeinverbindlich er- klärten Bestimmungen werden durch Verweisung publiziert.

IX. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages auf Allgemein- verbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages werden den Gesuch- stellern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gan- zen Betrag.

X. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen. Dem Lauf der Beschwerde- frist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

XI. Mitteilung an die Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Zürich, Marcel Müller, Oerlikonerstrasse 38, 8057 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi