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Decisione

RRB Nr. 343/2014

Verordnung über die Reduktion der CO2Emissionen, Änderung, Schreiben an das UVEK

19 marzo 2014Tedesco3 min

Source zh.ch

Verordnung über die Reduktion der CO2Emissionen, Änderung, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. März 2014

343. Änderung der Verordnung über die Reduktion

Erwägungen

der CO2-Emissionen (Anhörung) Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Ent- wurf mit Änderungen der Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung, SR 641.711) zur Anhörung unterbreitet. Seit dem 1. Januar 2013 sind das revidierte Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz, SR 641.71) und die zugehörige CO2-Verordnung in Kraft. Die vorgeschla- genen Änderungen der CO2-Verordnung sollen den Vollzug einiger kli- mapolitischer Instrumente genauer regeln, Unklarheiten beseitigen und neue Erkenntnisse aus der Praxis berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Kantone von den vorgeschlagenen Änderungen der CO2-Verord- nung nicht direkt betroffen. Das Bundesamt für Umwelt erwartet gemäss dem erläuternden Bericht zum Anhörungsentwurf für die Wirtschaft keine negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Im Wesentlichen umfassen die Änderungen die folgenden Bereiche: – Bescheinigungen von Emissionsverminderungen im Inland; – CO2-Emissionsvorschriften für erstmals in Verkehr gesetzte Personen- wagen; – Emissionshandelssystem; – Befreiung der CO2-Lenkungsabgabe ohne Teilnahme am Emissions- handelssystem; – Technologiefonds für die Gewährung von Bürgschaften; – Nationales Emissionshandelsregister. Obwohl das CO2-Gesetz und die CO2-Verordnung erst vor gut einem Jahr auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind, schlägt das UVEK in der CO2-Verordnung bereits wieder zahlreiche Anpassungen zu Einzel- heiten beim Vollzug und zur Beseitigung von Unklarheiten vor. Dies zeigt auf, dass die bestehenden Instrumente des CO2-Rechts zu zahlreich und zu umständlich sind. Die vorgeschlagenen Änderungen bewirken dabei grundsätzlich keine zusätzliche Verminderung der CO2-Emissionen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Klima, 3003 Bern): Wir danken für die Einladung vom 21. Januar 2014, zu einer Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. Novem- ber 2012 (CO2-Verordnung, SR 641.711) Stellung zu nehmen. Die CO2-Abgabe erachten wir als wirksames und berechenbares Inst- rument, das auf Dauer die Entwicklung des CO2-Ausstosses massge- bend steuern kann. Damit die CO2-Abgabe aber eine möglichst grosse Wirkung entfalten kann, sind Ausnahmen nur zurückhaltend und für wichtige Fälle vorzusehen. Damit kann auch der Vollzugsaufwand gering gehalten und einer missbräuchlichen Umgehung der CO2-Abgabe ent- gegengewirkt werden. Obwohl das revidierte Bundesgesetz über die Reduktion der CO2- Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz, SR 641.71) und die CO2-Verordnung erst vor gut einem Jahr auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind, werden in der CO2-Verordnung bereits wieder zahlreiche Anpassungen zu Einzelheiten beim Vollzug und zur Beseitigung von Un- klarheiten vorgeschlagen. Dies zeigt auf, dass die bestehenden Instru- mente des CO2-Rechts zu zahlreich und zu umständlich sind. Unseres Erachtens sollten die Änderungen der CO2-Verordnung vorerst nur auf das Notwendigste beschränkt werden, mit dem Ziel, den Vollzug zu ver- einfachen und den administrativen Aufwand für die Wirtschaft zur ver- ringern. In den nächsten Jahren ist ohnehin eine umfassende Überarbei- tung der CO2-Gesetzgebung zu erwarten, da die Ziele und Massnahmen im CO2-Gesetz und in der CO2-Verordnung nur bis 2020 festgelegt wor- den sind. Weiter sind zurzeit die Entwicklungen in der internationalen Klima- und in der nationalen Energiepolitik ungewiss. So berät in der Schweiz derzeit das eidgenössische Parlament die Botschaft des Bun- desrates zur Energiestrategie 2050, in der auch Änderungen der CO2- Gesetzgebung vorgeschlagen werden. Aus diesen Gründen sollten sich Änderungen der CO2-Verordnung vorerst auf die Vereinfachung des Vollzugs beschränken.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi