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Decisione

RRB Nr. 351/2011

Anfrage Yves Senn, Winterthur, betreffend Ausschaffungsinitiative - wie weiter, Beantwortung

30 marzo 2011Tedesco5 min

Source zh.ch

Anfrage Yves Senn, Winterthur, betreffend Ausschaffungsinitiative - wie weiter, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 6/2011

Sitzung vom 30. März 2011

351. Anfrage (Ausschaffungsinitiative – wie weiter?) Kantonsrat Yves Senn, Winterthur, hat am 10. Januar 2011 folgende Anfrage eingereicht: Nach der Annahme der Ausschaffungs-Initiative durch die Schweizer Bevölkerung bitte ich den Regierungsrat, folgende Fragen zu beant- worten:

Erwägungen

1. Wie viele Ausschaffungen hat der Kanton Zürich in den letzten fünf Jahren vorgenommen (aufgeschlüsselt nach Jahr)?

2. Wo sieht der Regierungsrat Probleme in der heutigen Ausschaffungs- praxis im Kanton Zürich?

3. Was unternimmt der Regierungsrat, um diese Probleme zu beheben?

4. Welche Bestimmungen der angenommenen Ausschaffungs-Initiative kann der Regierungsrat resp. das Migrationsamt als (neben den Strafbehörden) «zuständige Behörde» i. S. v. Art. 121 Abs. 5 BV direkt anwenden, ohne auf den Erlass eines Bundesgesetzes zu warten?

5. Ergreift der Regierungsrat Sofortmassnahmen, um dem Volkswillen Nachachtung zu verschaffen und die aktuelle Ausschaffungspraxis im Kanton Zürich zu verschärfen? Wenn ja, welche? Wenn nein, sieht der Regierungsrat das deutliche Volksverdikt vom 28. November 2010 nicht als klaren Auftrag, die Ausschaffungspraxis im Sinne der nun geltenden Bestimmungen in der Bundesverfassung zu verschärfen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Yves Senn, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Die Ausschaffung ist eine verwaltungsrechtliche Vollstreckungsmass- nahme des Ausländerrechts. Sie setzt einen Entscheid über das Anwe- senheitsrecht einer Person voraus, entweder aufgrund des Asylgesetzes (z. B. wenn ein Asylgesuch abgewiesen wurde) oder aufgrund des Aus- ländergesetzes (wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr er- füllt sind oder ein Grund vorliegt, eine bestehende Bewilligung nicht zu verlängern oder diese zu widerrufen). Zusätzlich zum Entscheid über

das Anwesenheitsrecht ist die betroffene Person ausdrücklich wegzu- weisen und ihr ist mitzuteilen, dass und bis wann sie die Schweiz zu ver- lassen hat. Erst nach Eintritt der Rechtskraft können diese Entscheide vollstreckt werden. Die betroffene Person wird nur dann zwangsweise ausgeschafft, wenn sie der Ausreiseverpflichtung nicht selbstständig nachgekommen ist. Nach der «Ausschaffungsinitiative» werden die Tatbestände, bei deren Vorliegen die Ausländerinnen und Ausländer ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren, festgelegt bzw. der Gesetzgeber muss diese näher umschreiben und ergänzen. Nicht zum Inhalt hat die Initiative jedoch – entgegen ihrem Titel – die Ausschaffung als (zwangsweise) Vollstreck- ung der Wegweisung. Zu Frage 1: Wie bereits in der Beantwortung der Interpellation KR-Nr. 232/ 2010 betreffend Straftaten von Ausländern und Ausschaffungen aus- geführt, ergriff das Migrationsamt in den letzten fünf Jahren folgende Massnahmen: Massnahmen (Verfügungen) 2006 2007 2008 2009 2010 Verwarnungen 631 643 718 472 373 (Aufenthalter) Verwarnungen 683 890 614 554 537 (Niedergelassene) Androhungen des Widerrufs 32 28 52 53 60 der Niederlassungsbewilligung Widerruf bzw. Nichtverlängerung 53 82 64 77 103 von Aufenthaltsbewilligungen Ausweisungen bzw. Widerruf 17 35 20 38 61 von Niederlassungsbewilligungen Vollzug von Wegweisungen 1297* 1252* 1028* 1515* 1401* (=Ausschaffung) (*Personen) (AsylG und ANAG/AuG)

Zu Fragen 2 und 3: Dem zwangsweisen Vollzug einer Wegweisung (Ausschaffung) kön- nen faktische oder rechtliche Gründe entgegenstehen (vgl. dazu auch die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 153/2010 betreffend Nicht- eintretensentscheide, vorläufig Aufgenommene). So ist nach Art. 83 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 143.20) der Voll- zug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise

der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situa- tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Das Bundesamt für Migration (BFM) hat in diesen Fällen die vorläufige Aufnahme zu prüfen. Das BFM unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es namentlich bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt, die Reise organisiert und die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kan- tonen sowie mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sicherstellt (Art. 1 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- oder Ausweisung von ausländischen Perso- nen [VVWA; SR 142.281] in Verbindung mit Art. 71 AuG). Das BFM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde hin Reisepapiere für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen (Art. 2 Abs. 1 VVWA). Der Vollzug einer Wegweisung scheitert oft an der Kooperations- bereitschaft der betreffenden Staaten, ihre Angehörigen als solche anzuerkennen und ihnen die Wiedereinreise in ihr Heimatland zu er- möglichen. Zudem kann eine Rückführung am renitenten Verhalten der rückzuführenden Person scheitern oder sie kann nur unter beson- deren Bedingungen durchgeführt werden (zu dieser Thematik vgl. die Beantwortung der Interpellation KR-Nr. 82/2010 betreffend Zwangs- ausschaffungen). Der Kanton setzt sich beim Bund regelmässig für die Lösung bzw. Verbesserung der Vollzugsprobleme ein, z. B. in Vernehm- lassungen zu Gesetzesvorlagen oder durch Mitwirkung in Arbeitsgrup- pen oder Fachausschüssen des Bundes (u. a. Fachausschuss Rückkehr und Wegweisungsvollzug). Zu Fragen 4 und 5: Nach dem neuen Art. 197 Ziff. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101; Übergangsbestimmung zu Art. 121 BV) hat der Gesetzgeber innert fünf Jahren seit Annahme der Ausschaffungsinitiative die Tatbestände nach Art. 121 Abs. 3 zu definieren und zu ergänzen sowie die Straf- bestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Art. 121 Abs. 6 zu er- lassen. Zur Umsetzung der Volksinitiative hat der Bund eine Arbeits- gruppe eingesetzt mit dem Auftrag, die offenen Fragen zu prüfen und bis im Juni 2011 einen Umsetzungsvorschlag zu erarbeiten. Anschlies- send ist es Aufgabe des Bundesgesetzgebers, einen Deliktskatalog fest- zulegen, der genau definiert, welche Tatbestände zur Wegweisung bzw.

zur Ausschaffung führen. Deshalb kann die neue Verfassungsbestim- mung nicht unmittelbar angewendet werden. Grundlage für die kan- tonale Umsetzung werden die neuen Bestimmungen des AuG sein. Bis zum Inkrafttreten der zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen wird das geltende Ausländerrechts wie bisher konsequent in dem von Gesetz und Rechtsprechung festgelegten Rahmen angewendet.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli