RRB Nr. 355/2011
Kinderhaus Thalwil, Beitragsberechtigung, Erneuerung
30 marzo 2011Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2011
355. Kinderhaus Thalwil, Thalwil (Erneuerung
Erwägungen
der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 2119/2009 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Kinderhaus Thalwil eine bis 31. Dezember 2010 befristete Beitrags- berechtigung für den Betrieb des Kinderhauses Thalwil in Thalwil. Mit Eingabe vom 12. November 2010 ersucht die Stiftung Kinderhaus Thalwil um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Kinderhaus Thalwil betreut insgesamt 31 Kinder beider Ge- schlechter im Alter ab sieben Jahren, die sich in schwierigen Situationen befinden und deren Bedürfnissen im Rahmen einer ambulanten Be- treuung nicht genügend Rechnung getragen werden kann. Sie bleiben in der Regel bis zum Abschluss der Schulpflicht, in Einzelfällen bis zum Abschluss der beruflichen Grundbildung, im Kinderhaus. Die Betreu- ung findet in vier Gruppen zu sieben Kindern statt. Zusammen mit dem Gesuch um Erneuerung der Bewilligung und der Beitragsberechtigung hat die Stiftung ein aktualisiertes Rahmenkonzept eingereicht, das die Bildungsdirektion im Dezember 2010 genehmigte. Gleichzeitig wurde die Bewilligung um drei Jahre verlängert. Gegenüber dem bisherigen Rahmenkonzept hat die Stiftung ihr Angebot um drei Plätze von 34 auf 31 verringert. Das Rahmenkonzept stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leis- tungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgeset- zes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kos- tenanteile leistet. Das Angebot des Kinderheims Thalwil entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Ausrich- tung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinderhauses Thalwil ist deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2011 um drei Jahre zu verlängern. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungs- direktion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime
gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes. Unter Berücksichtigung der aner- kannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 930 000 zu rechnen.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung für die Stiftung Kinderhaus Thalwil für den Betrieb des Kinderhauses Thalwil wird mit Wirkung ab 1. Januar 2011 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit einem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Kinderhaus Thalwil, Stefan Bommer, Leitung, Pilgerweg 16, 8800 Thalwil (im Doppel für sich und für die Trä- gerschaft [E]), an das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli