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Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, betreffend Hormonfleisch auch auf Zürcher Tellern?, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 7/2020

Sitzung vom 8. April 2020

355. Anfrage (Hormonfleisch auch auf Zürcher Tellern?) Kantonsrätin Sandra Bossert, Wädenswil, hat am 13. Januar 2020 fol- gende Anfrage eingereicht: Der Selbstversorgungsgrad in unserem Land ist am Sinken und liegt bei etwas mehr als 50%. Deshalb importiert die Schweiz Rindfleisch aller Art aus der ganzen Welt, unter anderem aus Argentinien und Para- guay. In diesen Ländern wird unter anderem auch Ractopamin verwen- det. Dieser Stoff ist wachstumsfördernd und wird in den grossen Mast- betrieben eingesetzt. Aus der Presse ist zu entnehmen, dass Russland die Rindfleischimporte von diesen Ländern aufgrund von Nachweisen von diesem Steroid per sofort gestoppt hat. Laut dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) wurden auch in der Schweiz 2 von 100 Proben positiv auf Racto- pamin getestet. Besonders aufhorchen lässt die Aussage des BLV, dass seit 2016 kein per Luftfracht importiertes Fleisch auf diese Steroide unter- sucht wurde. Nach wie vor gilt, dass kein Rindfleisch mit einer vom Stan- dard abweichenden Gesundheitsbescheinigung aus nicht hormonfreier Produktion in die Schweiz eingeführt werden darf. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Landet solches Hormonfleisch auch auf Zürcher Tellern?

2. Werden aufgrund des Importstopps in anderen Ländern auch im Kan- ton Zürich Fleisch und Fleischerzeugnisse vermehrt auf Ractopamin untersucht?

3. Kann der Kanton Zürich die Inverkehrbringung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die mit Ractopamin erzeugt worden sind, stoppen?

4. Wie sieht es mit Billigfleisch in Convenience Food aus?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, wird wie folgt beantwortet:

Ractopamin gehört zur Wirkstoffgruppe der Beta-Agonisten. Diese werden in der Humanmedizin zur Therapie von Atemwegserkrankungen eingesetzt. Sie haben auch eine leistungsfördernde Wirkung, wie aus Dopingfällen im Spitzensport bekannt ist. Zudem wird insbesondere Ractopamin als Futterzusatz in verschiedenen Ländern zur Wachstums- förderung in der Schweine- und Rindermast verwendet. Während der Einsatz von Ractopamin bis zu bestimmten Höchstgren- zen in einigen Ländern erlaubt ist (z. B. USA, Brasilien), haben Regulie- rungsbehörden in anderen Ländern diesen Stoff verboten (z. B. EU-Staa- ten, Russland, China). Auch in der Schweiz ist die Anwendung von Beta-­ Agonisten – mit Ausnahme einiger therapeutischer Einsatzgebiete – bei Nutztieren untersagt (Art. 10c Bst. a und Anhang 4 der Tierarzneimittel- verordnung [SR 812.212.27]). Gemäss dem Codex Alimentarius der Weltgesundheitsorganisation, einer Normensammlung für die Lebensmittelsicherheit, gilt im interna- tionalen Handel ein für Ractopamin stoffspezifischer Höchstwert von 10 µg/kg. Die Schweiz akzeptiert die Einfuhr von bis zu diesem Höchst- wert belastetem Rind- und Schweinefleisch aus Drittstaaten, sofern die Sendung nicht für den Weitertransport in ein EU-Land bestimmt ist. Da die Schweiz und die EU einen gemeinsamen Veterinärraum bilden, soll damit verhindert werden, dass in die Schweiz eingeführtes Fleisch in die EU gelangt. Dort ist dieser Stoff gänzlich verboten, d. h., auch ein- geführtes Fleisch darf keine nachweisbaren Rückstände aufweisen (Richt- linie 96/22/EG). Damit Konsumentinnen und Konsumenten beim Kaufentscheid in der Schweiz die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, müssen Erzeugnisse, die aus in der Schweiz verbotener Produktion stammen, mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden (Art. 2 Abs. 4 Bst. a Ziff. 1 Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung [LDV, SR 916.51]). Insofern muss Fleisch, das unter Verwendung von Ractopamin produ- ziert worden ist und aufgrund der geringen nachweisbaren Rückstände in der Schweiz verkauft werden soll, deklariert werden. Dies gilt unter anderem auch bei der Abgabe in Gaststätten. Ausnahmen regelt das Bun- desamt für Landwirtschaft, indem es in einer Liste die von der Deklara- tion befreiten oder teilbefreiten Länder festlegt (Art. 2 Abs. 4 und Art. 7 LDV in Verbindung mit Anhang 1 der LDV-Länderlisten [SR 916.511]).

Zu Frage 1: Der Bund ist für die Kontrolle von Lebensmitteln bei der Einfuhr in die Schweiz zuständig (Art. 38 Lebensmittelgesetz [SR 817.0]). Der Grenz- tierärztliche Dienst des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) überprüft an den Flughäfen, ob Produkte aus Drittstaaten bei der Ein- und Durchfuhr den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2013 beauftragte das BLV das Kantonale Labor Zürich (KLZH) mit der Entwicklung einer Methode zum Nachweis von Ractopamin in Rind- fleisch. Von 2013 bis 2016 untersuchte das KLZH sodann im Auftrag des BLV 68 Rindfleischproben von Sendungen aus Nord- und Südamerika sowie Australien und Neuseeland auf Rückstände von Ractopamin. Da- bei konnten in acht Proben (12%) geringe Mengen (0,7–4,0 µg/kg) an Rac- topamin nachgewiesen werden. Seit Ende 2016 gab das BLV dem KLZH keine Rückstandsuntersuchungen auf Ractopamin mehr in Auftrag. Ergänzend zu den von 2013 bis 2016 für das BLV durchgeführten Unter- suchungen hat das KLZH im Februar 2020 im Rahmen einer Kampa- gne 24 Rindfleischproben stichprobenmässig erhoben und auf Rückstände von Ractopamin und weiteren Beta-Agonisten untersucht. Die Probenah- men erfolgten in neun Handels- bzw. Detailhandelsfirmen im Kanton Zürich. Das Importfleisch stammte aus Argentinien (5), Paraguay (3), Uruguay (9) und den USA (7). In keiner der Proben konnten Rückstände von Ractopamin nachgewiesen werden. Die Überprüfung der Kenn- zeichnungsvorschriften gemäss LDV ergaben, dass bei zwei Proben von Fleisch aus Argentinien der Hinweis fehlte, dass dieses mit nichthormo- nellen Leistungsförderern wie Antibiotika erzeugt worden sein könnte. Da es sich bei den beiden Produkten um Ware eines in einem anderen Kanton domizilierten Unternehmens handelte, wurde die Angelegenheit zur Weiterbearbeitung an das dort zuständige Amt überwiesen. Zu Frage 2: Nein. Gemäss Lebensmittelgesetz ist der Bund für die Kontrolle von Waren an der Landesgrenze zuständig. Seit 2016 verzichtet er auf die Rückstandskontrolle von Ractopamin. Aus den im Februar 2020 vom KLZH durchgeführten Stichprobenkontrollen bei importiertem Rind- fleisch im Kanton Zürich ist zu schliessen, dass gegenwärtig rückstands- freie Ware eingeführt wird. Zu Frage 3: Nein. Die Schweiz akzeptiert Rückstände von Ractopamin in Rind- oder Schweinefleisch, die unter dem Wert gemäss dem Codex Alimen- tarius liegen. Die Kennzeichnung der Ware muss aber die Vorgaben der LDV erfüllen. Nur falls eine dieser beiden Anforderungen nicht erfüllt ist, kann das KLZH entsprechende Massnahmen ergreifen.

Zu Frage 4: Bei den aus Nord- und Südamerika importierten ganzen Fleischstü- cken handelt es sich hauptsächlich um Ware aus dem Hochpreissegment. Importiert werden vor allem Rindsfilet, -huft und -entrecôte. Verarbeitetes Rindfleisch kommt z. B. als Corned Beef in die Schweiz. Solche Produkte werden vom KLZH ebenfalls stichprobenmässig auf Rückstände von Tierarzneimitteln untersucht. Im Fokus stehen dabei vor allem Mittel gegen parasitäre Erkrankungen, sogenannte Anthelmin­ thika. Die Rückstandsuntersuchungen von 28 importierten Rindfleisch- erzeugnissen auf Anthelminthika in den letzten fünf Jahren zeigen, dass diese Stoffe im Einsatz sind, da vereinzelt Rückstände nachweisbar wa- ren. In einem Fall musste eine Probe Corned Beef aufgrund einer Höchst- wertüberschreitung beanstandet werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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