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Decisione

RRB Nr. 355/2026

Strassen, Zürich, Rosengartenstrasse, Projektgenehmigung

1 aprile 2026Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2026

355. Strassen (Zürich, Rosengartenstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 17. Juli 2025 das Projekt an der Rosengartenstrasse (Bau Nr. 23 061) zur Genehmi- gung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassen- gesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusiche- rung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Rosengartenstrasse ist eine kantonal klassierte Hauptverkehrs- strasse (HVS 1). Auf ihr verläuft eine Ausnahmetransportroute des Typs I. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich plant eine um- fassende Sanierung des Kirchgemeindehauses an der Rosengarten- strasse 1. Im Zuge dieser Sanierung wird ein hindernisfreier Zugang für den Fussverkehr geschaffen. Hierfür muss das Gefälle des Trottoirs an der Rosengartenstrasse so angepasst werden, dass im Eingangsbereich ein ebenerdiger Zugang ermöglicht wird. Zudem wird das Trottoir ver- breitert und bis zum Wipkingerplatz weitergeführt. Weiter wird der Strassenbelag der Rosengartenstrasse in diesem Bereich saniert und die Schlammsammler instand gestellt. Das Amt für Mobilität hat im Rahmen der Begehrensäusserung ge- mäss § 45 Abs. 1 StrG zum Bauprojekt am 11. März 2024 Stellung ge- nommen. Es hat dabei keine Begehren vorgebracht. Die Leistungsfähig- keit des überkommunalen Strassennetzes wird nicht vermindert, weil die Spurbilder und die Verkehrsführung des motorisierten Individual- verkehrs im Rahmen des vorliegenden Projekts nicht verändert werden. Das Vorhaben ist mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar. Da es sich beim Projekt um untergeordnete bauliche Massnahmen handelt, wurde auf ein Mitwirkungsverfahren und auf das öffentliche Auflage- und Einspracheverfahren gemäss §§ 16 und 17 StrG verzichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements hat im Ein- vernehmen mit der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements und ge- stützt auf die massgebenden Bestimmungen des Reglements über Or- ganisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) mit Verfügung Nr. 2025-TED-ZH-626 das Projekt am 19. Juni 2025 fest- gesetzt.

Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 470 000. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements hat die Kosten mit der erwähnten Verfügung bewilligt. Der Kanton übernimmt die Aufwendungen für die Anpassungen bzw. die Sanierung der Fahr- bahn. Die Kosten für die Anpassungen des Trottoirs gehen zulasten der Stadt bzw. gemäss dem Verursacherprinzip zulasten der Kirchgemeinde. Demnach können voraussichtlich Fr. 190 000 der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Rosengartenstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli