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Decisione

RRB Nr. 356/2015

Berufsbildungsgesetz, Änderung, Stärkung der höheren Berufsbildung, Schreiben an das WBF

8 aprile 2015Tedesco5 min

Source zh.ch

Berufsbildungsgesetz, Änderung, Stärkung der höheren Berufsbildung, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. April 2015

356. Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG):

Erwägungen

Stärkung der höheren Berufsbildung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Entwurf einer Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) und den dazugehörigen Bericht zur Stellungnahme. Die Änderung umfasst eine Umgestaltung des Finanzierungssystems der vorbereitenden Kurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen bilden zusammen mit den Bildungsgängen an höheren Fachschulen (HF) die Tertiärstufe B des schweizerischen Bildungssystems. Eine Besonder- heit der Berufs- bzw. höheren Fachprüfungen liegt darin, dass nur die Prüfungen reglementiert sind. Die Berufsverbände und weiteren Träger- schaften der Arbeitswelt erarbeiten die jeweilige Prüfungsordnung mit den nachzuweisenden Berufsqualifikationen. Die Prüfungsordnung wird vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ge- nehmigt. Den Kandidatinnen und Kandidaten einer Berufs- bzw. einer höheren Fachprüfung steht es offen, wie sie sich vorbereiten. In der Praxis besuchen 80–90% der Kandidatinnen und Kandidaten einen Vorberei- tungskurs. Mit der interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungs- gänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) haben die Vereinbarungskantone den Lastenausgleich für ausserkantonale Studie- rende für die Bildungsgänge HF vereinheitlicht. Für die Finanzierung der vorbereitenden Kurse gilt die Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV). Nach dieser kann jeder Kanton frei entscheiden, welche vorbereitenden Kurse er auf sei- nem Hoheitsgebiet der Vereinbarung unterstellt und welche ausserkan- tonalen Kurse mitfinanziert werden. Die vorgeschlagene Änderung stellt einen grundsätzlichen System- wechsel dar. Es wird neu eine subjektorientierte Finanzierung einge- führt. Die Kursteilnehmenden erhalten direkt vom Bund eine finanzielle Unterstützung. Die Änderung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass diese Aufwendungen der Kosten- beteiligung der öffentlichen Hand gemäss Art. 59 BBG angerechnet wer- den. Die Beiträge an die Vorbereitungskurse sollen um rund 100 Mio. Franken erhöht werden (vgl. S. 30 des erläuternden Berichts). Zudem

werden die Beiträge an die Berufsprüfungen und höheren Fachprüfun- gen, die heute aus dem Verpflichtungskredit gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b BBG finanziert werden, in den Zahlungsrahmen gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a BBG verschoben. Dies führt dazu, dass die Pauschalbeiträge an die Kantone sinken werden. Unter Berücksichtigung der Einsparungen der Kantone, welche die Vorbereitungskurse heute mit rund 60 Mio. Franken unterstützen, verbleiben den Kantonen Mehrkosten von rund 125 Mio. Franken. Für den Kanton Zürich belaufen sich die Mehrkosten auf rund 12 Mio. Franken. Diese Mehrbelastung muss kompensiert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, Schwanengasse 2, 3003 Bern (auch per E-Mail an vernehmlassung.hbb@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 haben Sie uns den Entwurf der Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) zur Vernehmlassung unter- breitet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Der Kanton Zürich unterstützt grundsätzlich die Bestrebungen des Bundes, die höhere Berufsbildung zu stärken. Im Bereich der höheren Fachschulen haben die Kantone mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Höheren Fachschulen (HFSV) ihrerseits einen wichtigen Bei- trag daran geleistet. Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf zur Finanzierung der Vorbe- reitungskurse werden die Mehrausgaben von rund 100 Mio. Franken für die höhere Berufsbildung der Kostenbeteiligung des Bundes an die Be- rufsbildung angerechnet. Dadurch sinken die Pauschalbeiträge an die Kantone gemäss Art. 53 BBG. Die Verschiebung der Beiträge an die Be- rufsprüfungen und höheren Fachprüfungen aus dem Verpflichtungskredit gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b BBG in den Zahlungsrahmen gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a BBG hat für die Kantone weitere Mindereinnahmen zur Folge. Dem Kanton Zürich entstehen durch die vorliegende Gesetzesän- derung Mehrkosten von rund 12 Mio. Franken. Dieser Betrag müsste zulasten anderer Bereiche der Berufsbildung, insbesondere der berufli- chen Grundbildung, eingespart werden, was nicht Sinn der Gesetzesän- derung sein kann. Die Kostenbeteiligung des Bundes für die Berufsbil- dung gemäss Art. 59 Abs. 2 BBG ist deshalb entsprechend zu erhöhen.

In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, dass z. B. die Projektbeiträge nach Art. 54 und 55 BBG mit 10% zu hoch angesetzt sind. Diese wurden seit Inkrafttreten des BBG nie zu mehr als der Hälfte ausgeschöpft. Die Richtgrösse ist deshalb auf 5% herabzuset- zen und die frei werdenden Mittel sind in die berufliche Grundbildung zu verschieben. Wird diesem Anliegen nicht nachgekommen, sind zumindest die Auf- wendungen für die Finanzierung der Vorbereitungskurse und der Berufs- prüfungen und höheren Fachprüfungen aus den Aufwendungen der öffent- lichen Hand gemäss dem neuen Art. 59 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BBG bei der Berechnung des Bundesanteils auszuklammern. Überdies gestatten wir uns den Hinweis, dass die Finanzierung der Vor- bereitungskurse mit keinen Vorgaben zur Sicherstellung der Qualität der Anbieter verbunden ist. Es ist zu prüfen, welche Qualitätssicherungsme- chanismen inskünftig zur Verfügung stehen sollen. Sollte unseren Anliegen – insbesondere im Bereich der Finanzierung – nicht entsprochen werden, stehen wir der Änderung des Berufsbildungs- gesetzes eher ablehnend gegenüber.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi