RRB Nr. 361/2010
Gemeindewesen, Stadt Kloten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
17 marzo 2010Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Stadt Kloten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. März 2010
361. Gemeindeordnung (Kloten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Kloten haben am 29. November 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Schulpflege wurde um vier Mitglieder auf neu zehn Mitglieder ab der Legislaturperiode 2010–2014 reduziert. Die Bestimmung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Kloten am 29. November 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, den Be- zirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi