RRB Nr. 365/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hofstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
11 marzo 2009Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hofstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2009
365. Gemeindeordnung (Hofstetten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hofstetten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 30. November 2008 eine Totalrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politi- schen Rechte und an die Kantonsverfassung. Der Gemeinderat wählt den Gemeindeammann und Betreibungsbeamten anstelle einer Wahl an der Urne. Die Gemeindeversammlung anstelle des Gemeinderates ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Polizeiverordnung. Die Gemeindeordnung bestimmt den Gemeinderat als allein zustän- diges Organ zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie zur Unter- stützung eines Gemeindereferendums. Im Übrigen sind Frau und Mann in den einzelnen Bestimmungen sprachlich gleich behandelt. Die Neue- rungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hofstet- ten am 30. November 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Hofstetten, Hofstetten 23, 8354 Hof- stetten, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi