RRB Nr. 365/2019
Arbeitszeit, Jahreswechsel 2019/2020
17 aprile 2019Tedesco6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2019
365. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2019/2020) Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2019/2020 zeigt, dass in den Zeit- raum vom 24. Dezember 2019 bis und mit 3. Januar 2020 viereinhalb Arbeitstage fallen: Wochentag Soll-Arbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Dienstag, 24. Dezember 2019 4:12 Heiligabend Mittwoch, 25. Dezember 2019 0:00 Weihnachten Donnerstag, 26. Dezember 2019 0:00 Stephanstag Freitag, 27. Dezember 2019 8:24 Samstag, 28. Dezember 2019 0:00 Sonntag, 29. Dezember 2019 0:00 Montag, 30. Dezember 2019 8:24 Dienstag, 31. Dezember 2019 6:00 Silvester Mittwoch, 1. Januar 2020 0:00 Neujahr Donnerstag, 2. Januar 2020 0:00 Berchtoldstag Freitag, 3. Januar 2020 8:24 35:24 Zentral- und Bezirksverwaltung können grundsätzlich von Dienstag, 24. Dezember 2019, bis und mit Freitag, 3. Januar 2020, geschlossen wer- den. Dies wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 35:24 Stunden führen. Als Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird für den Jahreswechsel 2019/2020 teilweise auf die Kompensation der ausfallenden Arbeitszeit verzichtet. Der Kompen- sationsverzicht beläuft sich auf zwei Arbeitstage bzw. auf 16:48 Stunden (bei einem Beschäftigungsumfang von 100%). Diese zwei Arbeitstage werden am 27. und 30. Dezember 2019 Mitarbeitenden, die zu diesem Zeit- punkt in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kanton Zürich stehen, unabhängig von deren konkretem Ein- oder Austrittsdatum als bezahlter Urlaub gewährt. Somit verbleiben insgesamt 18:36 Stunden, die auszuglei- chen sind. Der Ausgleich dieser Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kür- zung des Arbeitszeitsaldos vom 24. Dezember 2019 bis 3. Januar 2020 (Kompensation).
Diese Kompensation wird für die Berechnung der höchstens zulässi- gen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Dem Personal, das in der Zeit vom 24. Dezember 2019 bis zum 3. Januar 2020 planmässig Dienst zu leisten hat, werden zwei Tage bzw. 16:48 Stun- den bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen und die Staatskanzlei re- geln den Bezug dieser beiden Tage. Eine Nachgewährung des bezahlten Urlaubs aus anderen Gründen (wie z. B. volle oder teilweise Krankheit oder Mutterschaftsurlaub) ist ausgeschlossen. Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Personal mit glei- tender Arbeitszeit richtet sich der Ausgleich nach den ordentlichen Be- stimmungen über die Gleitzeit (§ 121 Abs. 1 und 2 VVO). In Ausnahme- fällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2019, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeits- platz usw.) können die Direktionen ein Verschieben des Ausgleichs eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2020 gestatten. Die Direktionen und die Staatskanzlei haben durch geeignete organi- satorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Dauer gewährleistet ist. Die Vereinigten Personalverbände und der VPOD Schweiz verwei- sen nach Rücksprache mit dem Personalamt auf ihre früheren Stellung- nahmen zum Jahreswechsel, worin sie mindestens drei statt zwei Tage bezahlten Urlaub beantragten. Gerade für den nächsten Jahreswechsel sei eine grosszügigere Lösung aufgrund des hohen Ertragsüberschusses in der Erfolgsrechnung 2018 und angesichts der weiterhin hängigen neuen Ferienregelung unabdingbar.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2019/2020 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:
1. Die Verwaltung wird von Dienstag, 24. Dezember 2019, bis und mit Freitag, 3. Januar 2020, geschlossen.
2. Für die ausfallende Arbeitszeit gilt, was folgt:
2.1 Der Ausgleich der ausfallenden Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder eine dem Beschäftigungsgrad entspre- chende Kürzung des Arbeitszeitsaldos. Ein Ausgleich durch den Be- zug von Gleitzeit wird nicht auf die Zahl der Kompensationstage ge- mäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.
2.2 A m 27. und 30. Dezember 2019 werden je 8:24 Stunden, also total 16:48 Stunden, als bezahlter Urlaub gewährt (Grundlage: Beschäfti- gungsumfang von 100%).
2.3 Der Übertrag des positiven Arbeitszeitsaldos am 31. Dezember 2019 richtet sich nach § 121 VVO. Zusätzlich dürfen 8:24 Stunden für den 3. Januar 2020 übertragen werden. Es darf damit ein positiver Arbeits- zeitsaldo von höchstens 92:24 Stunden übertragen werden (84 Stun- den plus 8:24 Stunden; Grundlage: Beschäftigungsumfang von 100%).
2.4 Die Direktionen können ein Verschieben des Ausgleichs eines den Rahmen von § 121 Abs. 2 VVO um höchstens 18:36 Stunden überstei- genden Negativsaldos bis spätestens 30. Juni 2020 gestatten (Grund- lage: Beschäftigungsumfang von 100%).
2.5 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz in der Zeit vom 24. Dezember 2019 bis 3. Januar 2020 besteht An- spruch auf entsprechende Kompensation der Arbeitstage im Umfang von höchstens 18:36 Stunden. Davon ausgenommen sind krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten am 27. Dezember 2019 und am 30. Dezember 2019.
3. Diese Kompensationsregelung gilt nicht für Angestellte, die in der Zeit vom 24. Dezember 2019 bis 3. Januar 2020 planmässig Dienst zu leisten haben. Ihnen werden zwei Tage bzw. 16:48 Stunden bezahl- ter Urlaub gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese bezogen werden können. Mitarbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahreswechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutgeschrieben.
4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnah- men, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen wäh- rend der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist. II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), – den VPOD Schweiz (Roland Brunner, Regionalsekretär VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich),
– die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule, – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Postfach 144, 8408 Winterthur – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Postfach 363, 8032 Zürich – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli