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Decisione

RRB Nr. 376/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Stadt Kloten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

14 aprile 2021Tedesco4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Stadt Kloten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2021

376. Gemeindeordnung (Stadt Kloten)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Geneh- migung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Kloten haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 27. September 2020 die Totalrevision der Gemeinde- ordnung der Stadt Kloten und im Folgenden anlässlich der Urnenabstim- mung vom 29. November 2020 eine Teilrevision derselben beschlossen, welche die Einführung eines «Nachhaltigkeitsartikel» mit bestimmtem Umsetzungsauftrag (Art. 1bis GO) umfasst (Gegenvorschlag des Stadt- parlaments zur Volksinitiative «für ein nachhaltiges Kloten»). Die Ge- meindeordnung und ihre Änderung treten nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urne und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den Beginn des folgenden Kalenderjahrs in Kraft (Art. 55 GO). Die Gemeindeordnung enthält die notwendigen Anpassun- gen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Stadt Kloten vom 14. April 2004 aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen der am 27. September 2020 beschlossenen GO geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 1 GO bestimmt gemäss Marginalie Name, Bestand (Abs. 1) und Aufgaben (Abs. 2) der Stadt Kloten. In Abs. 1 werden die einzelnen Orts- teile des Gemeindegebietes aufgezählt. Die einzelnen Ortsteile zusam- men bilden das Gemeindegebiet der Politischen Gemeinde Kloten, die zeitgemäss gemeinhin mit Stadt Kloten bezeichnet wird, auf die auch die Gemeindeordnung Kloten Anwendung findet. §§ 160–162 GG umfassen die Vorgaben zu Änderungen im Gebiet von Gemeinden. Gebietsände- rung sind in einem Vertrag zu regeln. Damit wird vermieden, dass Ge- bietsänderungen unkoordiniert und einseitig durch einzelne Gemeinden erfolgen (Urs Glättli, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 161 N. 1). Art. 1 Abs. 1 GO ist daher so auszulegen, dass die Stadt Kloten ihr Gebiet nicht unkoordiniert einseitig abändern darf.

b) Gemäss Art. 3 Abs. 4 GO ist die Energie- und Wasserversorgung einer Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht (SR 220) übertragen. Die Stimmberechtigten der Stadt Kloten stimmten dieser Übertragung anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 1998 zu. Art. 98 Abs. 4 KV schreibt vor, dass bei einer Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, bestimmte Regelungsgegenstände (lit. a–e) auf Stufe Gemeindeordnung zu regeln sind. Art. 3 Abs. 4 GO enthält diese Regelungsgegenstände nicht. Daher ist die Gemeindeordnung anlässlich ihrer nächsten Revision entspre- chend anzupassen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

4. Die Änderung der Gemeindeordnung vom 29. November 2020 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Kloten am 27. Septem- ber 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Die Gemeindeordnung ist, anlässlich ihrer nächsten Revision, im Sinne der Erwägung 3b anzupassen.

III. Die Änderung der Gemeindeordnung der Stadt Kloten vom 29. No- vember 2020 wird genehmigt.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Stadtrat Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten (ES), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bil- dungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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