RRB Nr. 380/2014
Verein Rhyhuus Flurlingen, Beitragsberechtigung
26 marzo 2014Tedesco3 min
Source zh.ch
Verein Rhyhuus Flurlingen, Beitragsberechtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014
380. Verein Rhyhuus Flurlingen (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1480/2011 erteilte der Regierungsrat der Pflegkinder- Aktion Zürich eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Rhyhuus Flurlingen in Flurlingen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 ersucht die neue Trägerschaft, Verein Rhyhuus Flurlingen, um Erneuerung bzw. Er- teilung der Beitragsberechtigung. Verantwortliche Trägerschaft für das Rhyhuus Flurlingen war bis zum 31. Dezember 2012 die Pflegekinder-Aktion Zürich. Seit dem 1. Januar 2013 ist der Verein Rhyhuus Flurlingen als Trägerschaft für den Betrieb verantwortlich. Das Rhyhuus Flurlingen besteht aus einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen mit acht Plätzen im vollbetreuten Wohnen und vier Plätzen für Jugendliche im teilbetreuten Wohnen. Angestrebt wird die Reintegration in die Herkunftsfamilie oder in ein selbstständiges Wohnen. Die geringe Grösse der Institution, die räumlichen Vorausset- zungen sowie die Integration im Dorf ermöglichen ein familienähnliches Alltagsleben. Durch seine Übersichtlichkeit und der Zusammenarbeit mit der öffentlichen Schule bietet das Rhyhuus Flurlingen ein ergän- zendes Angebot zwischen einer Grossfamilie und einem Schulheim im Kanton Zürich. Das Angebot hat sich bewährt und das Rhyhuus ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Der Verein Rhyhuus Flurlingen verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb des Rhyhuus Flurlingen, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Juni 2013. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Ein- richtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Ver- bindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen ge- mäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberech- tigung ist für vier Jahre zu erteilen.
Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 250 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung (LS 852.21) entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugend- heime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Rhyhuus Flurlingen für den Betrieb des Rhyhuuses Flurlingen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von zwölf Plätzen erteilt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein Rhyhuus Flurlingen, Otto M. Weber, Präsident, Gründenstrasse 49, 8247 Flurlingen (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmen- vollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli