RRB Nr. 39/2018
Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018, Vernehmlassung, Schreiben an das UVEK
17 gennaio 2018Tedesco6 min
Source zh.ch
Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018, Vernehmlassung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Januar 2018
39. Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Rahmen des Verordnungspakets Umwelt Herbst 2018 die Entwürfe für die Änderungen folgender Verordnungen: – Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012), – Verordnung über die Reduktion der CO2 -Emissionen (CO2 -Verordnung; SR 641.711), – Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600). Die Verordnungsänderungen sind inhaltlich voneinander unabhängig. Das Inkrafttreten der Verordnungsänderungen ist auf den 1. November 2018 geplant. Die vom Bund vorgelegten Vorschläge sind sachgerecht und setzen die gesetzgeberischen Vorgaben zweckmässig um. Den Vorlagen kann im Wesentlichen zugestimmt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an polg@bafu. admin.ch): Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 haben Sie uns die Unterlagen zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Wir danken Ihnen dafür und sprechen uns für eine Umsetzung aus, welche die Unternehmen so wenig wie möglich zusätzlich belastet. Zu den einzelnen Vorlagen äussern wir uns wie folgt:
A. Zur Störfallverordnung Wir begrüssen die Änderung von Art. 11a Abs. 1 und des Gliederungs- titels vor Art. 11a. Damit wird auf Verordnungsstufe geklärt, dass die Ko- ordinationspflicht mit der Störfallvorsorge stufengerecht und bei sämtli- chen raumwirksamen Tätigkeiten erfolgen muss.
Ebenfalls stimmen wir dem neuen Abs. 4 von Art. 11a zu, der die kanto- nalen Vollzugsstellen der Störfallverordnung zur Beratung von Bauherr- schaften im Umfeld von Anlagen mit Störfallrisiken verpflichtet. Um un- tragbare Störfallrisiken langfristig verhindern zu können, ist es im Kanton Zürich erforderlich, auch in bestehenden Bauzonen eine Koordination von Bauvorhaben mit der Störfallvorsorge vorzunehmen. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zu Art. 11a Abs. 4 soll diese Verfahrensvorschrift im Gegenzug auch die be- troffenen Bauherrschaften dazu verpflichten, vor der Einleitung des Bau- bewilligungsverfahrens bei der kantonalen Vollzugsbehörde eine Beratung einzuholen. Die Kantone sollen diesbezüglich ein Verfahren festlegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Erteilung von Baubewilligungen nicht vom Ausgang eines vorgeschriebenen rein beratenden Verfahrens ab- hängig gemacht werden kann. Die Grenzen der Verfahrensausgestaltung ergeben sich aus dem Störerprinzip, wie es im Störfallrecht des Bundes um- gesetzt ist. Daraus sich ergebende Pflichten können weder durch die StFV noch durch kantonale (Ausführungs-)Vorschriften zum Störfallrecht zu Ungunsten der Bauherrschaft verschoben werden. Die Erläuterungen des BAFU sind in diesem Punkt irreführend. Antrag: In künftigen Vollzugshilfen ist für Bauherrschaften anstelle einer Beratungspflicht ein Recht auf Beratung zu formulieren. Anhänge 1.1, 1.2 und 1.4 StFV Wir begrüssen die Änderungen der Anhänge 1.1, 1.2 und 1.4 zur Auf- rechterhaltung des bisherigen Schutzniveaus.
B. Zur CO2 -Verordnung Allgemeines Wir stimmen den vorgeschlagenen Änderungen der CO2 -Verordnung grundsätzlich zu. Eine Standardisierung der Methoden zur Berechnung von Emissionsverminderungen in den Bereichen Wärmeverbünde und De- poniegas erachten wir als sinnvoll. Anhang 3a Im neuen Anhang 3a wird in Ziff. 3.5.2 bzw. 4.8 festgelegt, dass für die Emissionsverminderungen bei der Abwärmenutzung aus Kehrichtver- brennungsanlagen nur der Abfallanteil angerechnet wird, der nicht dem Entsorgungsauftrag der Kehrichtverbrennungsanlagen entspricht. Es ist unklar, welche Abfallarten im «Entsorgungsauftrag» für Kehrichtverbren- nungsanlagen enthalten sind. Sollte dieser ausschliesslich für Siedlungs- abfall gelten, würde die Abwärmenutzung aus der Verbrennung von Ge- werbeabfällen den Emissionsverminderungen angerechnet, was nicht sinn- voll ist.
Gemäss den Erläuterungen zur CO2 -Verordnung fallen ausschliesslich Abfälle aus dem Inland in den Entsorgungsauftrag einer Kehrichtverbren- nungsanlage. Nach unserem Kenntnisstand werden beispielsweise Abfälle aus Lörrach in Basel entsorgt oder Abfälle aus Waldshut in Zürich-Hagen- holz. Diese Abfälle sind ebenfalls dem Entsorgungsauftrag zuzurechnen, auch wenn sie aus dem Ausland stammen. Antrag: Im Anhang 3a Ziff. 3.5.2 bzw. 4.8 ist klar zu definieren, welche Abfälle einem «Entsorgungsauftrag» für Kehrichtverbrennungsanlagen entsprechen. Zusätzlich ist festzulegen, dass der Entsorgungsauftrag auch für «langfristig abgeschlossene Verträge zur Entsorgung von Siedlungsab- fällen» gilt, selbst wenn diese aus dem Ausland stammen.
C. Zur Abfallverordnung Mit dem neuen Art. 52a VVEA soll als Übergangslösung für fünf Jahre die Ablagerung von Rost- und Bettaschen aus der thermischen Behandlung von naturbelassenem Holz auf Deponien des Typs B zugelassen werden. Aus Sicht des Gewässerschutzes ist eine Ablagerung von Holzaschen auf Deponien, die keine Abdichtung haben, unbedingt zu vermeiden. Mit dem Sickerwasser kann giftiges sechswertiges Chrom in die Umwelt austreten und das Grundwasser verschmutzen. Bereits heute werden in der Praxis Holzaschen von Deponiebetreibern oft zurückgewiesen, da das Risiko er- höhter Deponie-Nachsorgekosten zu gross ist. Zurzeit sind die Behandlungskapazitäten für Holzaschen in der Schweiz nicht ausreichend. Dies wird jedoch nicht zu einem Entsorgungsnotstand führen, da die kantonale Behörde mit Zustimmung des BAFU stattdessen eine Ablagerung der Holzaschen auf Deponien des Typs E bewilligen kann. Angesichts der negativen Auswirkungen auf die Grundwasserqualität und die drohende Sanierung von Deponien ist eine fünfjährige Übergangslö- sung trotz den zu erwartenden höheren Entsorgungskosten nicht gerecht- fertigt. Antrag: Auf die fünfjährige Übergangslösung zur Ablagerung von Rost- und Bettaschen auf Deponien des Typs B ist aus Gründen des Ge- wässerschutzes zu verzichten. Anhang 5 VVEA Wir stimmen den vorgeschlagenen Änderungen von Ziff. 4.1 und 4.4 zu, welche die Ablagerung aller Arten von Holzaschen auf dem Deponietyp D vorsieht. Es ist jedoch nicht klar ersichtlich, ob auch stark belastete Filter- aschen, die heute vorwiegend auf Untertagedeponien abgelagert werden, neu auf Deponien des Typs D abgelagert werden dürfen. Diesbezüglich ist eine Klärung durch das BAFU notwendig. Antrag: Es ist zu prüfen, ob die neue Regelung für die Ablagerung von stark belasteten Filteraschen auf Deponien des Typs D zulässig ist.
Zusatzantrag Bei dieser Gelegenheit weisen wir darauf hin, dass aufgrund der mit der VVEA eingeführten und ab 1. Januar 2019 geltenden neuen Definition für Siedlungsabfälle (Art. 3 Bst. a VVEA) bei Unternehmen mit einem weit gestreuten Filialnetz in ländlichen Gebieten (beispielsweise VOLG Detail- handels AG, Post, Banken) herausfordernde Situationen in der Entsor- gung entstehen: Aufgrund der Gesamtgrösse des Unternehmens ist es den einzelnen Filialen ab 1. Januar 2019 nicht mehr erlaubt, die haushaltsähn- lichen Abfälle als Siedlungsabfälle über die Gemeinden entsorgen zu las- sen. Die Filialen müssen stattdessen selber Transporte zu deutlich höheren Kosten organisieren. Eigene logistische Rückführkonzepte kommen bei diesen Filialen in der Regel nicht in Betracht. Antrag: Wir bitten um Prüfung dieser Fragestellung und Schaffung von Rahmenbedingungen, die es Unternehmen mit 250 und mehr Vollzeitstel- len und einem weit verzweigten Filialnetz erlauben, bei Bedarf ihre Ab- fälle zusammen mit den Siedlungsabfällen der Gemeinden zu entsorgen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi