RRB Nr. 396/2013
Gemeindewesen, Stadt Uster, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
10 aprile 2013Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2013
396. Gemeindeordnung (Stadt Uster)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Uster beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. November 2012 eine Teilrevision ihrer Ge- meindeordnung. Dabei wurden die im Zusammenhang mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht erforderlichen Anpassungen der Gemeinde- ordnung angenommen, insbesondere wurde die Anzahl Mitglieder der Sozialbehörde von sieben auf fünf herabgesetzt und der Wegfall der Vormundschaftsbehörde abgebildet.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Uster am 25. November 2012 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Stadtkanzlei, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli