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Decisione

RRB Nr. 4/2017

Gemeindewesen, Sicherheitszweckverband Bachenbülach-Winkel, neue Statuten, Genehmigung

11 gennaio 2017Tedesco2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Sicherheitszweckverband Bachenbülach-Winkel, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2017

4. Gemeindewesen (Sicherheitszweckverband Bachenbülach-Winkel)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindege- setzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Ge- mäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bachenbülach und Winkel bilden seit 1997 unter der Bezeichnung Sicherheitszweckverband Bachenbülach- Winkel einen Zweckverband für die gemeinsame Besorgung einer regio- nalen Feuerwehr sowie für den Unterhalt einer Zivilschutzorganisation (RRB Nr. 1750/1997). Die Verbandsgemeinden beschlossen, die Verbands- statuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Gemeindeversammlun- gen der Verbandsgemeinden stimmten den totalrevidierten Statuten am 17. März bzw. am 13. Juni 2016 zu. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Einführung einer ge- meinsamen Gemeindeführungsorganisation anstelle des ehemaligen Kern- stabs, die Regelungen der Zuständigkeit für die Festsetzung der Entschä- digung und Besoldungen sowie der Kostenverrechnung von Feuerwehr- einsätzen. Zudem wurden verschiedene Präzisierungen formeller bzw. redaktioneller Natur vorgenommen.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Sicherheitszweckverbands Bachenbülach-Winkel werden genehmigt.

II. Mitteilung an – die Sicherheitskommission des Sicherheitszweckverbandes Bachen- bülach-Winkel, c/o Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach, – Winkel, Dorfstrasse 2, 8185 Winkel, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi