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RRB Nr. 400/2010

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Wetzikon-Seegräben, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

24 marzo 2010Tedesco2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Wetzikon-Seegräben, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2010

400. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Wetzikon-Seegräben)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Wetzikon-See- gräben haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im We- sentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Wetzi- kon-Seegräben am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Wetzikon-Seegräben, Schul- haus Lendenbach, Turnhallenstrasse 8, 8620 Wetzikon, an den Bezirks- rat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bil- dungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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