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Decisione

RRB Nr. 401/2010

Gemeindewesen, ZVB Zivilschutz-Zweckverband Tösstal, Statuten, Genehmigung

24 marzo 2010Tedesco3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, ZVB Zivilschutz-Zweckverband Tösstal, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2010

401. Gemeindewesen (ZVB Zivilschutz-Zweckverband Tösstal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bauma, Sternenberg, Turbenthal, Wila, Wildberg und Zell bilden seit 2005 einen Zweckverband für die gemein- same Besorgung einer Zivilschutzorganisation (RRB Nr. 1150/2005). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demo- kratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 28. September und 10. Dezember 2009 haben die Verbandsgemein- den den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Pfäffikon und der Bezirksrat Winterthur haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebe- schlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.

3. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse der Verbandsorgane neu geordnet und die Statuten redaktionell neu gefasst. a) Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Art. 10 Ziff. 3 und 4 der Statuten sehen vor, dass die Gemeinderäte der Ver- bandsgemeinden zuständig sind für die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 200 000 und jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100 000. Art. 14 Ziff. 2 und 3 der Statuten regeln die diesbezüglichen Finanzbefugnisse der Zivilschutzkommission. Dabei ist zu berücksich- tigen, dass es zu keinen finanziellen Doppelzuständigkeiten kommen darf. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind folglich dahingehend auszulegen, dass sich die finanzielle Zuständigkeit der Gemeinderäte der Verbandsgemeinden an diejenige der Zivilschutzkommission an- schliesst.

b) Art. 19 der Statuten sieht vor, dass als RPK das Kontrollorgan der rechnungsführenden Gemeinde amtet. Aus den Statuten geht jedoch nicht hervor, welcher Gemeinde die Rechnungsführung übertragen wurde. Der Zivilschutz-Zweckverband Tösstal ist anzuweisen, sobald als möglich die rechnungsführende Gemeinde in den Statuten zu be- nennen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des ZVB Zivilschutz-Zweckverbands Tösstal werden im Sinne der Erwägung 3 lit. a und b genehmigt.

II. Die Zivilschutzkommission wird verpflichtet, sobald als möglich die rechnungsführende Gemeinde in den Statuten zu benennen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den ZVB Zivilschutz-Zweckverband Tösstal, Zivil- schutzstelle, Spiegelacker 5, 8486 Rikon (E), die Gemeinderäte der Poli- tischen Gemeinden Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, Sternenberg, Buech 141, 8499 Sternenberg, Turbenthal, Tösstalerstrasse 56, 8488 Tur- benthal, Wila, Kugelgasse 2, 8492 Wila, Wildberg, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg, und Zell, Spiegelackerstrasse 5, 8486 Rikon, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie die Gebäudever- sicherung Kanton Zürich, die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi