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Anfrage Michael Welz, Oberembrach, betreffend Zukunft Asylzentrum Hard in Embrach, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 28/2011

Sitzung vom 6. April 2011

402. Anfrage (Zukunft Asylzentrum Hard in Embrach) Kantonsrat Michael Welz, Oberembrach, hat am 24. Januar 2011 folgen- de Anfrage eingereicht: Auf dem Areal Hard in Embrach, ehemals Psychiatriezentrum Hard, heute Pflegezentrum Embrach des Krankenheimverbandes Zürcher Unterland KZU, betrieb der Kanton Zürich in separaten Gebäuden während einigen Jahren ein Asyldurchgangszentrum. Gemäss Medien- berichten wurde dieses unlängst geschlossen. Vor etwas mehr als 2 Jahren, bevor das Asylzentrum Sonnenbüel eröffnet wurde, wurden dringend Asylunterkünfte gesucht, da verschie- dene Asylunterkünfte ersetzt werden mussten. Daher bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Was war die Ursache, die zu besagter Schliessung des sich im Kan- tonsbesitz befindenden Asyldurchgangszentrums führte?

2. Gedenkt der Regierungsrat das DZ Hard demnächst wieder zu eröff- nen oder werden die frei gewordenen Räumlichkeiten anderweitig vergeben oder genutzt?

3. Benötigt es weniger Durchgangszentren für Asylsuchende und Bele- gungsplätze aufgrund der rascheren erstinstanzlichen Erledigung eines Asylgesuches?

4. Einerseits wird in Embrach ein bestehendes Asylzentrum geschlos- sen, andererseits wird in Eglisau ein neues Asylzentrum geplant. Welche längerfristige Planung verfolgt der Regierungsrat bezüglich der Asylzentren Hard, Sonnenbüel und Eglisau?

5. Was sind die Überlegungen bezüglich Kosten und Lage von Asylzent- ren in der Planung?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Michael Welz, Oberembrach, wird wie folgt beant- wortet: Die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden im Kanton Zürich ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Seit Jahren wendet der Kanton in der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden

ein Zweiphasensystem an. In der ersten Phase werden die Asylsuchen- den in Durchgangszentren des Kantons untergebracht. Für die zweite Phase werden sie auf die Gemeinden im Kanton Zürich verteilt. Dieses System mit der zeitlichen Staffelung der Zuweisung und der Vorberei- tung der Asylsuchenden auf den späteren Aufenthalt in den Gemeinden ist für die Gemeinden mit einer Entlastung im Asylbereich verbunden und stösst bei diesen auf breite Zustimmung. Zu beachten ist im Weiteren, dass gemäss Art. 82 Abs. 1 des Asyl- gesetzes (SR 142.31) Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungs- entscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der Sozial- hilfe ausgeschlossen werden können. Diese Personen erhalten lediglich noch Nothilfe (Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 [LS 851.14]). Auch für die Unterbringung dieser Personengruppe braucht der Kan- ton Unterkünfte, die ihm jedoch nur in ungenügender Anzahl zur Ver- fügung stehen. Als Folge des Mangels an kantonseigenen Liegenschaf- ten mit entsprechenden Unterbringungsmöglichkeiten befinden sich heute nach wie vor über 400 Personen, welche lediglich Anspruch auf Nothilfe haben, in kommunalen Strukturen. Zur Erfüllung seines Auftrages in der ersten Phase sowie für die Unterbringung der Personen, die Nothilfe erhalten, bedarf der Kanton eines Grundstockes von Liegenschaften, die ihm dauerhaft zur Verfü- gung stehen. Zu Frage 1: Der Kanton war, wie zuletzt in der Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 331/2010 betreffend Asyldurchgangszentren und Nothilfe-Unter- künfte im Kanton Zürich ausgeführt, aus unterschiedlichen Gründen immer wieder gezwungen, bestehende Unterkünfte aufzugeben und zu ersetzen. Die als Durchgangszentrum benutzten Pavillons auf dem Hard- Areal in Embrach wurden während rund 15 Jahren intensiv genutzt und müssen deshalb renoviert werden. Für die Gesamterneuerung, die vor- aussichtlich bis 2013 dauern wird, mussten sie vorübergehend geschlos- sen werden. Zu Frage 2: Nach Abschluss der geplanten Sanierungsarbeiten soll der Zent- rumsbetrieb wieder aufgenommen werden. Die Situation im Asyl- bereich ist aber, wie nicht zuletzt die gegenwärtige Situation in Nord- afrika zeigt, ständigen Änderungen unterworfen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Zentrum kurzfristig noch vor Bau- beginn oder während der Bauphase vorübergehend oder etappenweise wieder in Betrieb genommen werden muss, auch wenn es sich in stark renovationsbedürftigem Zustand befindet.

Zu Frage 3: Der Bedarf an Plätzen in Durchgangszentren und Notunterkünften ergibt sich einerseits aus den Zuweisungen des Bundes, die von der Anzahl der eingehenden Asylgesuche abhängt. Anderseits hängt der Bedarf vom Bestand der vom Kanton unterzubringenden Personen ab. Beide Faktoren kann der Kanton nicht beeinflussen. Eine raschere erst- instanzliche Erledigung von Asylgesuchen hat keinen entscheidenden Einfluss auf den Bedarf an Unterbringungsplätzen. Im Zeitpunkt der Zuweisung an den Kanton Zürich sind die wenigs- ten Asylgesuche erstinstanzlich entschieden. Bei einer durchschnitt- lichen Aufenthaltsdauer von rund einem Monat im Empfangszentrum des Bundes und dem anschliessenden Aufenthalt in einem kantonalen Durchgangszentrum von durchschnittlich rund sechs Monaten werden die Entscheide in der Regel erst dann rechtskräftig, wenn die Personen bereits den Gemeinden zugewiesen worden sind. Zu Frage 4: An der Wiederaufnahme, der Weiterführung bzw. der Aufnahme des Betriebs der Zentren Hard, Sonnenbühl und Eglisau wird weiterhin festgehalten. Dies entspricht der längerfristigen Strategie, die Mehrheit der Durchgangszentren in kantonseigenen Liegenschaften betreiben zu können. Zu Frage 5: Es ist kostengünstiger, Zentren in eigenen Liegenschaften zu be- treiben anstatt Objekte zu mieten. Die Bereitstellung einer gewissen Anzahl Unterbringungsplätze in Liegenschaften, die im Eigentum des Kantons stehen, schafft zudem die heute fehlende Flexibilität und ent- sprechende Dispositionsmöglichkeiten. Die Lage von künftigen Zent- ren wird sich einerseits aus dem jeweils aktuellen Angebot auf dem Lie- genschaftenmarkt und anderseits aus dem Standort von kantons- eigenen Grundstücken ergeben.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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