RRB Nr. 403/2018
Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
16 maggio 2018Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Mai 2018
403. Gemeindeordnung (Stadt Zürich)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeinde- ordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat kons- titutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindege- setz vom 20. April 2015). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 26. November 2017 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung beschlossen. Dabei wurde der Gegenvorschlag des Gemeinde- rates zur Volksinitiative «Nachhaltige und faire Ernährung» als Förder- und Informationsgrundlage im Rahmen der Zielnorm zur Erreichung einer 2000-Watt-Gesellschaft in die Gemeindeordnung aufgenommen (Art. 2ter GO). Die geänderte Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 26. November 2017 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, den Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli