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Decisione

RRB Nr. 41/2019

Anfrage Michèle Dünki, Glattfelden, Kathy Steiner, Zürich, und Barbara Günthard, Winterthur, betreffend Umkleidezeit ist Arbeitszeit! Oder?, Beantwortung

16 gennaio 2019Tedesco5 min

Source zh.ch

Anfrage Michèle Dünki, Glattfelden, Kathy Steiner, Zürich, und Barbara Günthard, Winterthur, betreffend Umkleidezeit ist Arbeitszeit! Oder?, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 317/2018

Sitzung vom 16. Januar 2019

41. Anfrage (Umkleidezeit ist Arbeitszeit! Oder?) Die Kantonsrätinnen Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Kathy Steiner, Zürich, und Barbara Günthard Fitze, Winterthur, haben am 22. Oktober 2018 folgende Anfrage eingereicht: Wie die Gewerkschaft VPOD (Verband des Personals öffentlicher Dienste) am 30. September 2018 im SonntagsBlick publik gemacht hat, halten sich die Spitäler im Kanton Zürich nicht an das geltende Recht. Um- kleidezeit wird nicht als Arbeitszeit gerechnet. Damit stehlen die Spitä- ler den Angestellten Tausende von Arbeitsstunden und stehen konträr zu der Einschätzung des SECO: «Falls das Umziehen für die Tätigkeit not- wendig ist (interne Weisung des Betriebs, nach der Arbeitnehmende sich vor Arbeitsbeginn umziehen müssen), ist die Umkleidezeit als Arbeits- zeit anzurechnen. (…) Ist die Situation dem Arbeitgeber bekannt und macht er trotzdem nichts, so ist er schuldig einer Verletzung des ArG.». Am Beispiel des Universitätsspitals Zürich rechnet der VPOD vor, dass die rund zwei Drittel der Angestellten, die der Umkleidepflicht unter- stehen (ca. 5500 Angestellte), pro Person zwei Wochen im Jahr für das gestohlen werden.1 Das Universitätsspital Zürich und das Kantonsspital Winterthur zei- gen bisher keine Bereitschaft, die Umkleidezeit als Arbeitszeit anzurech- nen und sich damit an das Gesetz zu halten. Auch die anderen Spitäler im Kanton Zürich verstossen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, wie selbst Christian Schär, Präsident des Verbands Zürcher Krankenhäuser VZK, im Regionaljournal ZH/SH vom 3.10.2018 zugibt. Die Anfragestellenden bitten den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Teilt der Regierungsrat die Einschätzung des VPOD, dass das Umzie- hen für die Tätigkeiten in der Gesundheitsversorgung, die Patientin- nenkontakt beinhalten, notwendig und deshalb der Arbeitszeit anzu- rechnen ist?

1 Wenn jede/r Angestellte pro Tag 20 Minuten braucht, um sich in der Garderobe umzu-

ziehen und auf die Station zu gelangen (und nach dem Dienst umgekehrt), macht das für das USZ pro Tag runde 1830 Arbeitsstunden, in einer Arbeitswoche von 5 Tagen schon 9170 Stunden und in einem Arbeitsjahr am USZ – Ferien abgezogen – 444 000 Arbeits- stunden! Das entspricht der Arbeit von 220 Vollzeitstellen. Für die einzelne Person sind es immerhin rund 80 Arbeitsstunden im Jahr – also fast zwei Wochen Gratisarbeit.

2. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass sich die Spitäler des Kan- tons Zürich und vor allem die kantonalen Spitäler USZ und KSW an das geltende Arbeitsgesetz halten?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Kathy Steiner, Zürich, und Barbara Günthard Fitze, Winterthur, wird wie folgt beant- wortet: Die Anfrage betrifft vor allem die beiden kantonalen Akutspitäler Uni- versitätsspital Zürich (USZ) und Kantonsspital Winterthur (KSW), denn in den kantonalen psychiatrischen Kliniken (Psychiatrische Universitäts- klinik Zürich und Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unter- land) wird seit vielen Jahren im direkten Patientenkontakt – abgesehen von wenigen Ausnahmen mit zusätzlich somatischem Betreuungsbedarf – auf Dienstbekleidung verzichtet. Der Schweizerische Verband des Per- sonals öffentlicher Dienste (VPOD) Zürich hat die Beantwortung der vorliegenden Anfrage durch den Regierungsrat nicht abgewartet, sondern mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 gegenüber dem USZ bereits For- derungen auf Vergütung der bisher nicht entschädigten Umkleidezeit erhoben und für den Fall der Nichteinigung Lohnklage angedroht. Zu Fragen 1 und 2: Die Umkleidezeit fällt je nach Berufsgruppe und Dienstwegen unter- schiedlich aus. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Umkleide- zeit gleichzusetzen ist mit «sich dem Arbeitgeber zur Verfügung halten» gemäss Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111), ist eine Frage der Auslegung des Bundesrechts, über die bislang kein Gericht ent- schieden hat. Es ist aus Sicht des Regierungsrates aber naheliegend, dass vom Arbeitgeber vorgeschriebenes und für die Berufsausübung erforder- liches Umkleiden von Alltags- in Dienstbekleidung (und umgekehrt) am Arbeitsplatz grundsätzlich als Arbeitszeit zu gelten hat. Insbesondere soll- ten alle Tätigkeiten und Vorkehrungen, die beispielsweise aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene am Arbeitsplatz als Vorbereitungshand- lungen getätigt werden müssen, an die Arbeitszeit angerechnet werden können. Die kantonalen Spitäler als selbstständige Anstalten haben aller- dings – wie die meisten Spitäler der Schweiz – eine teilweise abweichende Praxis, unterliegen mit Bezug auf den Vollzug der arbeitsrechtlichen Vor- schriften aber der Kontrolle durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Dieses überprüft neben der Arbeitssicherheit in Betrieben auch die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften bzw. was als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes zu gelten hat.

Zweckmässigerweise klären USZ und KSW stets mit dem AWA, ob und in welchem Umfang tatsächlich anfallende Umkleidezeit gemäss Arbeitsgesetz zu vergüten ist. Ob und wie die allenfalls anfallenden Mehr- kosten ganz oder teilweise kompensiert werden können, bleibt zu prü- fen. Infrage kämen eine Umlegung der Mehrkosten auf die Tarife oder aber Kosteneinsparungen im Personalbereich. Gemäss Berechnungen des USZ betrügen die jährlichen Mehrkosten bei den vom VPOD geltend gemachten Umkleidezeiten von zwei Wochen pro Person und Jahr rund 20 Mio. Franken.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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