RRB Nr. 411/2010
Liegenschaften, Kirchgemeinde Hirzel, Kat.Nr. 2013, Abtretung, Vertrag, Genehmigung
24 marzo 2010Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2010
411. Liegenschaften (Kirche und Pfarrhaus Hirzel,
Erwägungen
Abtretung an die Kirchgemeinde) Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) wer- den Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich noch im Eigentum des Kantons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden übertragen. Ausgenommen sind gemäss § 26 Abs. 1 KiG das Grossmüns- ter sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/2007 wurden die Grundsätze, Bedingungen und Reihenfolge der Abtretungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanz- direktion (ab 1. Oktober 2007 die Baudirektion) ermächtigt, mit der Abtretung der acht Kirchen (Embrach, Grüningen, Hirzel, Nieder- weningen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich-Witi- kon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Knonau, Lufingen, Rheinau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu beginnen. Als erstes Objekt konnte mit RRB Nr. 1353/2007 das Pfarrhaus Lufingen an die Kirchgemeinde abgetreten werden. Am 24. September 2009 schloss das Immobilienamt mit der Evangelisch-reformierten Kirch- gemeinde Hirzel den Abtretungsvertrag über die Kirche und das Pfarr- haus ab, der nun zu genehmigen ist. Die Abtretung erfolgt unentgeltlich. Dafür ist jegliche Bau- und Unterhaltspflicht des Abtreters vollständig und endgültig abgegolten. Zur Ablösung der Bau- und Unterhalts- pflicht wurde die Kirche im letzten Jahr mit einem Kostenaufwand von Fr. 427 000 instand gestellt. Zudem wird für das Pfarrhaus eine einmalige Barentschädigung von Fr. 397 075 ausgerichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung. Die Kirchgemeinde ist gegenüber dem Kanton und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche verpflichtet, die Liegenschaft in ihrem Eigentum zu behalten und nur als Kirche, Pfarrhaus oder für andere kirchliche Zwecke zu verwenden. Bei einer Zweckentfremdung sind die vom Kanton für die Abgeltung der Bau- und Unterhaltspflicht geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Veräussert die Kirchgemeinde die Liegenschaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufserlös zurückzuerstatten. Die Liegen- schaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und unter Schutz gestellt. Die Gebäude dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche Änderungen und Unterhaltsarbeiten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion. Die Kirchgemeindeversammlung Hirzel hat diesem Geschäft mit Be- schluss vom 26. November 2009 zugestimmt.
Die Kosten für die Barentschädigung von Fr. 397 075 gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 2270, Religionsgemeinschaften und kirchliche Liegenschaften, Konto 3632 1 00000. Der Betrag ist im Budget 2010 ein- gestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der am 24. September 2009 zwischen dem Kanton Zürich als Abtreter und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Hirzel als Erwerberin öffentlich beurkundete Vertrag über die unentgeltliche Abtretung der Liegenschaft Kat.-Nr. 2013, Hirzel, wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Hirzel, 8816 Hirzel, den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Blaufahnenstrasse 10, 8001 Zürich, das Notariat Horgen, Postfach 373, 8810 Horgen (je Dispositiv I), sowie an die Finanzdirektion, die Direk- tion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi