RRB Nr. 412/2010
Limmattalbahn, Aktiengesellschaft Limmattalbahn AG, Beteiligung, Objektkredit, Verwaltungsratsmandate
24 marzo 2010Tedesco12 min
Source zh.ch
Limmattalbahn, Aktiengesellschaft Limmattalbahn AG, Beteiligung, Objektkredit, Verwaltungsratsmandate
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2010
412. Limmattalbahn (Aktiengesellschaft Limmattalbahn AG, Beteiligung, Verwaltungsratsmandate)
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 23. Februar 2009 verabschiedete der Zürcher Kantonsrat die «Grundsätze über die mittel- und langfristige Entwicklung von Ange- bot und Tarif im öffentlichen Personenverkehr» (Vorlage 4531a). Darin ist festgehalten, dass die Planungsarbeiten für eine Stadtbahn zwischen der Stadt Zürich und Killwangen zusammen mit dem Kanton Aargau und den betroffenen Gemeinden vertieft werden. Bereits mit Beschluss vom 26. März 2007 hat der Kantonsrat die Limmattalbahn nach um- fangreichen Abklärungen und Studien im kantonalen Richtplan Ver- kehr festgesetzt (Vorlage 4222a). Im kurz darauf vom Regierungsrat ver- abschiedeten Agglomerationsprogramm Siedlung und Verkehr Kanton Zürich (RRB Nr. 1697/2007) findet sich die Limmattalbahn im Abschnitt Zürich Altstetten–Schlieren im Massnahmenpaket der Priorität B. In die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 362/2007 betreffend Realisie- rung der Limmattalbahn führte der Regierungsrat unter anderem aus, dass im Limmattal ein entsprechender Ausbau des öffentlichen Verkehrs unabdingbar sei, und der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) in den nächsten Planungsschritten die Verantwortung über die Gesamtpro- jektleitung übernehme. Hinsichtlich der künftigen Organisation wurde erläutert, dass zur Erstellung der Limmattalbahn auch eine neue Institu- tion gegründet werden könne, sofern dies sinnvoll sei. Diese Frage stelle sich spätestens dann, wenn die Funktionen und Aufgaben des Systemer- stellers bestimmt werden. Am 9. Dezember 2009 beschloss der Regierungsrat, dass das künftige Verkehrssystem für die Limmattalbahn Zweirichtungsfahrzeuge im Meterspurbereich sein wird (RRB Nr. 1966/2009). Der Systementscheid beruhte unter anderem auf dem übergeordneten Ziel, die Ausschrei- bungsfähigkeit zukünftiger Bahnsysteme zu gewährleisten.
2. Projektbeschrieb Die geplante Limmattalbahn verbindet voraussichtlich ab 2019 die verschiedenen Arbeitsplatz- und Wohngebiete zwischen Zürich Altstet- ten und Killwangen. Die rund 13,5 km lange Strecke mit 25 Haltestellen durchquert im Kanton Zürich die Politischen Gemeinden Zürich,
Schlieren, Urdorf und Dietikon, auf Gebiet des Kantons Aargau die Gemeinden Spreitenbach und Killwangen. Der Streckenanteil im Kan- ton Zürich beträgt 75%, im Kanton Aargau 25%.Vorgesehen ist, dass die Limmattalbahn als Gesamtprojekt vom Bahnhof Zürich Altstetten bis Killwangen geplant, projektiert und dem Bund zur Genehmigung vorgelegt wird. Mit dem Bau soll 2016 begonnen werden. Zurzeit liegt die Führung des Projekts im Auftrag der Volkswirtschafts- direktion des Kantons Zürich und des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau beim Zürcher Verkehrsverbund (ZVV). Am 24. September 2009 genehmigte der Verkehrsrat des Kantons Zü- rich den Kredit für das Vorprojekt der Limmattalbahn, am 27. Oktober 2009 genehmigte der Grosse Rat des Kantons Aargau den Anteil des Kantons Aargau an den Kosten des Vorprojekts. Dessen Start ist für Mitte 2010 vorgesehen, weshalb es angezeigt ist, rechtzeitig vorher über die künftige Organisationsform zu entscheiden.
3. Evaluation der künftigen Organisation
3.1 Ausgangslage Mitte 2010 werden die Arbeiten im Rahmen des Vorprojekts mit rund einem Dutzend Planerteams und Querschnittsmandaten auf- genommen. Bis Ende 2011 soll ein bewilligungsfähiges Vorprojekt vor- liegen, mit dem der Systemersteller beim Bundesrat die Infrastruktur- konzession gemäss Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) erlangen soll. Um eine gesamtheitliche Führung und die Berücksichtigung aller wesentlichen Interessen für dieses die gesamte Region umfassende Pro- jekt Limmattalbahn zu erreichen, erscheint es angezeigt, dem Systemer- steller eine neue Organisationsform zu geben. Diese muss einerseits die Voraussetzungen für die Erteilung der Infrastrukturkonzession erfül- len. Anderseits soll sie eine hohe Flexibilität unter Einbezug der Ent- scheidungsträger ermöglichen sowie dafür sorgen, dass das Projekt in der Region breit abgestützt ist und sich die Bevölkerung in der Region damit identifiziert. Es muss gewährleistet sein, dass das Fachwissen in den Ämtern und Gemeinden angemessen eingebunden wird und die Entscheidungswege kurz und schnell sind. Gleichzeitig soll die Frage, wer künftig die Infrastruktur betreiben und die Fahrleistung erbringen soll, im Sinne der Ausschreibungsfähigkeit noch offengehalten werden. Schliesslich muss sich auch die enge Verflechtung mit dem Kanton Aar- gau auf der Ebene des Systemerstellers niederschlagen.
3.2 Untersuchung Heute sind im Limmattal verschiedene Unternehmen im öffentlichen Verkehr tätig. Die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) sind das marktver- antwortliche Verkehrsunternehmen im Limmattal für die Gemeinden im Kanton Zürich und betreuen neben eigenen Buslinien auch die dort tätigen Transportbeauftragten im Busbereich. Die BDWM Transport AG betreibt als konzessioniertes Transportunternehmen die Bremgar- ten-Dietikon-Bahn (S17). Im Kanton Aargau betreiben die Regionalen Verkehrsbetriebe Baden-Wettingen (RVBW) als konzessioniertes Ver- kehrsunternehmen die regionalen Buslinien. In der Evaluationsphase für eine geeignete Institutionsform des Er- stellers des Systems Limmattalbahn wurden folgende Grundvarianten untersucht: – Direktvergabe der beiden Kantone an ein bestehendes Schienen- transportunternehmen wie zum Beispiel die VBZ oder die BDWM Transport AG. – Umsetzung der Aufgabe durch den ZVV. – Beauftragen eines neu zu gründenden Unternehmens, das im Auftrag der beiden Kantone die Limmattalbahn projektiert und erstellt. Das Modell der Public Private Partnership (PPP) wurde nach einge- hender Vorprüfung aus den nachfolgenden Gründen nicht weiter ver- folgt: Der Kanton Zürich kann sich gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (PVG) an Trans- portunternehmen des öffentlichen Verkehrs beteiligen. Mit dem Ver- kehrsfonds (Fonds für den öffentlichen Verkehr) verfügt er über eine angemessene und flexible Form zur Finanzierung des Projekts. Die be- stehenden Verfahrensrisiken können während der Phase Projektierung und Realisierung nicht durch Dritte getragen werden. Zudem besteht die Gefahr, dass Dritte infolge des finanziellen Drucks die Einbindung der Interessen der Bevölkerung, Gemeinden und des Kantons vernach- lässigen. Nach einer vertieften Beurteilung der drei Grundvarianten wurde mit dem Projektpartner Kanton Aargau die Bestvariante bestimmt. Es handelt sich um die Neugründung einer Aktiengesellschaft, die von den beiden beteiligten Kantonen den Auftrag zur Projektierung und Umset- zung der Limmattalbahn erhält. Eine Auftragserteilung an bestehende Organisationseinheiten, die ausschliesslich in der Hand der Gemeinden und/oder des Kantons Zürich sind (ZVV oder VBZ), ist wegen des beträchtlichen Anteils auf Aargauer Kantonsgebiet nicht mehrheits- fähig und darüber hinaus auch nicht sinnvoll. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung per 1. Januar 2010 geän- dert haben. Neu wird vorausgesetzt, dass die beantragende Institution
eine im Handelsregister eingetragene juristische Person ist (Art. 6 Abs. 2 lit. c EBG). Der ZVV erfüllt diese Voraussetzung als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Eintrag im Handelsregister nicht. Die Gründung einer Aktiengesellschaft weist zahlreiche Vorteile auf und hat sich beim vergleichbaren Projekt der Glattalbahn bewährt. Sie ist kompatibel mit kantonalem und eidgenössischem Recht, kann regio- nal verankert werden und die Kapitalgeber können direkten Einfluss auf Kosten, Qualität und Termine des Projekts nehmen. Zusätzlich kön- nen die Beteiligungsverhältnisse im Hinblick auf den Projektpartner Kanton Aargau gewahrt und die Nähe zu den politischen Entschei- dungsträgern sichergestellt werden. Trotzdem verfügt die Organisation über eine unabhängige Geschäftsleitung, wodurch ein Wettbewerb für die Leistungserbringung in den Bereichen Fahrbetrieb und Infrastruk- turunterhalt für die Betriebsphase durchgeführt werden kann.
4. Die geplante Aktiengesellschaft im Detail Für die Erstellung der Limmattalbahn gründen die beiden Kantone Aargau und Zürich die Limmattalbahn Aktiengesellschaft (Limmattal- bahn AG). Zweck der Gesellschaft ist die Projektierung und Umset- zung der Limmattalbahn. Die beiden Kantone Zürich und Aargau beteiligen sich im Verhältnis der Streckenabschnitte von 3 : 1 am Aktien- kapital. Dieses beträgt Fr. 100 000 und ist eingeteilt in 1000 Aktien von je Fr. 100 Nominalwert. Die Struktur der neuen Aktiengesellschaft orien- tiert sich an der bestehenden Projektorganisation, was die politische Akzeptanz und die Überführung zur Gesellschaftsstruktur erleichtert. Der Verwaltungsrat besteht zu Beginn aus vier Mitgliedern, kann spä- ter jedoch auf sieben Mitglieder erweitert werden. Anfänglich stehen dem Kanton Zürich drei Sitze und dem Kanton Aargau ein Sitz zu. Nach einer allfälligen Erweiterung stellen der Kanton Zürich fünf und der Kanton Aargau zwei der insgesamt sieben Mitglieder des Verwal- tungsrats. Das Präsidium übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons Zürich, während das Vizepräsidium durch den Kanton Aargau besetzt wird. Jede Partei bestimmt ihre Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte selbst, wobei die jeweilig geltenden Regelungen zur Corporate Governance zu berücksichtigen sind. Ausserdem wird ein Beirat geschaffen, in dem die Gemeinden, durch deren Gebiet die geplante Limmattalbahn führt, in Form einer Behördendelegation Ein- sitz nehmen. Die Gemeinden sind darüber hinaus in der Projektorgani- sation in verschiedenen Gremien (Fachdelegationen/Fachstellen) ver- treten.
4.1 Leistungsauftrag Der Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, und der Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Ver- kehr und Umwelt, bestellen bei der Limmattalbahn AG mit einem Leis- tungsauftrag die Projektierung und Umsetzung der Limmattalbahn für jeweils eine Teilphase. Der Leistungsauftrag regelt das Verhältnis zwi- schen Besteller (Kantone Aargau und Zürich) und Ersteller (Limmat- talbahn AG). Die Kantone steuern dadurch die Arbeiten politisch und strategisch hinsichtlich Ergebnis, Qualität, Kosten und Terminen (Was wird geleistet?). Die Gesellschaft bestimmt hingegen die Abwicklung der Arbeiten (Wie wird die Leistung erbracht?). Ebenfalls im Leis- tungsauftrag werden die Fragen der Finanzierung, des Geldflusses, der Mittelverwendung und des Controllings geregelt sowie das Mitsprache- recht der Kantone festgesetzt.
4.2 Aktionärsbindungsvertrag Da die Limmattalbahn als Gesamtprojekt zwischen Zürich Altstet- ten und Killwangen projektiert und erstellt werden soll, ist die enge Zu- sammenarbeit mit dem Kanton Aargau ein wichtiger Erfolgsfaktor. Aus diesem Grund ist ein Aktionärsbindungsvertrag vorgesehen, in dem die beiden Kantone als Besteller gemeinsam strategische und politische Zielsetzungen vereinbaren und dadurch eine koordinierte Ausübung der Aktionärsrechte und eine gleichgerichtete Interessenswahrung der Gründungsaktionäre sicherstellen. Dies widerspiegelt den partner- schaftlichen Grundgedanken des Vorhabens. Der Aktionärsbindungs- vertrag regelt in Ergänzung zu den Statuten die Stimmbindung in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat sowie die Zusammenset- zung des Verwaltungsrats. Zudem werden der Finanzierungsschlüssel zwischen den Kantonen festgehalten und die Eigentümerziele definiert.
4.3 Organisation und Finanzierung Die Statuten und das Organisationsreglement bestimmen den Auf- bau und die Organisation der Limmattalbahn AG gemäss den gesetz- lichen Vorgaben, insbesondere betreffend Organe, Aufgaben, Kompe- tenzen und Verantwortlichkeiten. Die Gesellschaft finanziert sich grundsätzlich über Investitionsbei- träge an die Limmattalbahn. Bis zum Vorliegen des Bauprojektierungs- kredits erfolgt die Finanzierung des kantonalen Anteils über das Leis- tungsentgelt ZVV. Die Höhe der Beiträge wird pro Phase durch die beiden Kantone im Leistungsauftrag definiert. Die Erarbeitung des Vorprojektes ist über den vom Verkehrsrat genehmigten Kredit und den entsprechenden Kredit des Kantons Aargau bereits sichergestellt.
Die Finanzierung des Aktienkapitals des Kantons Zürich von Fr. 75 000 erfolgt über eine neu einzurichtende Investitionsrechnung des ZVV. Die Beteiligung wird am Ende des Gründungsjahrs entsprechend den üblichen Gepflogenheiten an das Amt für Tresorie weitergereicht.
4.4 Verwaltungsräte des Kantons Zürich Bei der Abordnung in den Verwaltungsrat sind neben den Fachkom- petenzen in den Bereichen Unternehmensführung, öffentlicher Verkehr, Rechnungslegung, Bau oder Recht verschiedene weitere Gesichtspunk- te zu berücksichtigen. Zum einen ist sicherzustellen, dass der Kanton Zürich als strategischer Partner und Hauptfinanzierer dieses Projektes des öffentlichen Verkehrs angemessen vertreten ist. Aus diesem Grund soll der Direktor des Zürcher Verkehrsverbundes abgeordnet werden, der neben den Bereichen Unternehmensführung und öffentlicher Ver- kehr auch die Nähe zu den politischen Entscheidungsträgern gewähr- leistet. Als Zweites ist dafür zu sorgen, dass die Region Limmattal zur Sicherstellung der Planungskoordination in den Erstellerprozess einge- bunden ist. Diese Funktion kann durch den Präsidenten der Zürcher Planungsgruppe Limmattal (ZPL) wahrgenommen werden, der mit den Anliegen der Region bestens vertraut und in der Region selbst veran- kert ist. Der dritte Sitz ist mit einer Person zu besetzen, die über mög- lichst breite praktische Erfahrung und entsprechendes Fachwissen be- treffend Projektierung und Verwirklichung von Stadtbahnen verfügt. Dieses Spezialwissen kann durch den bisherigen Gesamtprojektleiter der Glattalbahn eingebracht werden, der zugleich Direktor der Ver- kehrsbetriebe Glattal (VBG) ist und auch über grosse praktische Er- fahrung in den politischen Entscheidungsprozessen verfügt.
5. Zusammenfassung Mit der Gründung der Limmattalbahn AG durch die beiden Träger- kantone Aargau und Zürich wird eine unabhängige Institution mit dem Zweck der Projektierung und Umsetzung der Limmattalbahn geschaf- fen. Sie kann Trägerin der zu beantragenden Infrastrukturkonzession des Bundesrats sein. Der Kanton Zürich ist gemäss seinem Anteil an der Gesamtstrecke mit 75% an der Limmattalbahn AG beteiligt. Dieses Verhältnis gilt auch bei der Besetzung des Verwaltungsrats. Die beiden Bestellerkantone regeln in einem gesonderten Vertrag die gemeinsame Ausübung der Aktionärsrechte und die gleichgerichtete Interessenwah- rung. Mittels Leistungsauftrag an die Limmattalbahn AG steuern die Kantone die Arbeiten politisch und strategisch hinsichtlich Qualität, Kosten und Termine. Die Gesellschaft bestimmt demgegenüber die tat- sächliche Abwicklung der Arbeiten. Die neue Form der Trägerschaft erlaubt es, flexibel auf veränderte Randbedingungen (z. B. veränderte Wettbewerbsbedingungen) zu reagieren.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, namens des Kan- tons Zürich zusammen mit dem Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, unter der Firma Limmattal- bahn AG eine Aktiengesellschaft zu gründen und die erforderlichen Dokumente zu unterzeichnen.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, den Aktionärsbin- dungsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Aargau zu unterzeichnen.
III. Für die Beteiligung an der Aktiengesellschaft Limmattalbahn AG (in Gründung) wird eine neue Ausgabe von Fr. 75 000 zulasten der Leis- tungsgruppe 9300 Zürcher Verkehrsverbund ZVV bewilligt.
IV. Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Regierungs- rat des Kantons Aargau dem Vorgehen gemäss Dispositiv I und II eben- falls zustimmt und den erforderlichen Kredit für die Beteiligung des Kantons Aargau an der Aktiengesellschaft Limmattalbahn AG (in Grün- dung) bewilligt.
V. Als Vertreter des Kantons Zürich im Verwaltungsrat der Aktienge- sellschaft Limmattalbahn AG werden für die erste Amtsdauer 2010–2012 abgeordnet: 1. Franz Kagerbauer, Direktor Zürcher Verkehrsverbund, 2. Willy Haderer, Präsident Zürcher Planungsgruppe Limmattal, 3. Dr. Andreas Flury, Direktor Verkehrsbetriebe Glattal AG und Gesamt- projektleiter Glattalbahn
VI. Mitteilung an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, an die Gewählten, die Aktiengesellschaft Limmattalbahn AG (in Gründung), die Finanz- direktion und die Staatskanzlei sowie die Volkswirtschaftdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi