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Anfrage Mattea Meyer, Winterthur, und Rosmarie Joss, Dietikon, betreffend Mindestlohn im Kanton Zürich, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 31/2014

Sitzung vom 2. April 2014

415. Anfrage (Mindestlohn im Kanton Zürich) Die Kantonsrätinnen Mattea Meyer, Winterthur, und Rosmarie Joss, Dietikon, haben am 27. Januar 2014 folgende Anfrage eingereicht: Am 18. Mai 2014 kommt die eidgenössische Volksinitiative «für faire Löhne» (Mindestlohninitiative) des Schweizerischen Gewerkschaftsbun- des zur Abstimmung. Diese fordert nicht nur eine Förderung von Mindest- löhnen in GAVs, sondern auch ein schweizweit gültiger Mindestlohn von 22 Franken pro Stunde, was einem Monatslohn von 4000 Franken entspricht. Die Einführung eines Mindestlohns kann Lohndumping er- folgreich verhindern. In der Schweiz sind nur 40 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer durch einen Mindestlohn geschützt, weil es zu wenige Gesamt- arbeitsverträge mit verbindlichen Lohnuntergrenzen gibt. Das führt dazu, dass schweizweit 335 000 Personen weniger als 22 Franken pro Stunde verdienen, d. h. nicht auf einen Monatslohn von 4000 Franken kommen. Ein Drittel der Tieflohnbeschäftigten verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre, vier von fünf sind über 25 Jahre alt. Frauen sind zudem fast drei Mal häufiger von Tieflöhnen betroffen als Männer. Viele dieser Menschen sind sogenannte Working Poor. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Führt die Volkswirtschaftsdirektion eine Statistik zu den Tieflohnemp- fängerinnen und -empfängern (unter 4000 Franken) im Kanton Zürich?

2. Wenn ja, wie sieht die statistische Verteilung dieser Personen nach Alter, Geschlecht und Branche sowie Lohnhöhe aus?

3. Mit welchen zusätzlichen Steuereinnahmen hätte der Kanton Zürich zu rechnen, wenn niemand weniger als 22 Franken pro Stunde verdie- nen, also ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt würde?

4. Wie viele Personen müssen im Kanton Zürich ergänzend durch Sozial- hilfe unterstützt werden, weil sie einen zu tiefen Stundenlohn haben? Wie viele Kinder sind betroffen?

5. Ist der Kanton bemüht, eine Vorbildrolle zu übernehmen und sicher- zustellen, dass er keine öffentlichen Aufträge an Unternehmen vergibt, welche sich nicht an ein Minimum von 22 Franken pro Stunde halten? Ist er insbesondere bei Auslagerungen von Tätigkeiten, wie z. B. der

Gebäudereinigung und Unterhalt, darauf bedacht, dass dadurch nicht neue Stellen im Tiefstlohnsegment von unter 22 Franken pro Stunde geschaffen werden? Wenn ja, wie? Wenn nein, wieso nicht?

6. Welche Massnahmen kehrt der Kanton Zürich vor, damit kein Lohn- dumping betrieben wird? Wie viele Lohnkontrollen werden in den Betrieben durchgeführt?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Mattea Meyer, Winterthur, und Rosmarie Joss, Dietikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Für den Kanton Zürich gibt es keine Statistik über die Anzahl der Betroffenen mit Löhnen unter Fr. 4000. Der Bund hat auf der Grund- lage der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), die alle zwei Jahre im Oktober durchgeführt wird, Berechnungen angestellt. Die LSE 2010 erfasste 49 000 Unternehmen mit rund 1,9 Mio. Arbeitnehmenden und bietet somit einen aussagekräftigen Überblick über die Lohnsituation der in der Industrie und im Dienstleistungssektor tätigen Arbeitskräfte für die gesamte Schweiz und die Grossregionen. Eine Stelle gilt gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) als «Tieflohnstelle», wenn der auf der Grundlage eines Vollzeitpensums von 40 Wochenstunden berechnete Lohn weniger als zwei Drittel des standardisierten Bruttomedianlohnes ausmacht, d. h. im Jahr 2010 weniger als Fr. 3986 beträgt. Massgebend ist ein aus den erhobenen Daten ermittelter standardisierter Monatslohn auf der Grundlage eines Vollzeitäquivalents (41⁄3 Wochen à 40 Arbeits- stunden). Der Zentralwert oder Median ist der Wert, der die berück- sichtigte Gesamtheit nach zunehmender Lohnhöhe geordnet in zwei gleich grosse Gruppen teilt: Für die eine Hälfte (50%) der Arbeitsstellen liegt der standardisierte Lohn über, für die andere Hälfte unter diesem Wert. Auf dieser Grundlage wurden für das Jahr 2010 rund 58 800 voll- zeitäquivalente Tieflohnstellen ermittelt. Da die LSE keine Arbeitneh- menden aus den Tieflohnbereichen der Land- und Hauswirtschaft be- rücksichtigt, dürfte die Zahl von knapp 60 000 Personen die tatsächliche Zahl der betroffenen Arbeitnehmenden allerdings zu tief angeben. Die Zahlen für den Bund können mit einer einfachen Umrechnung auf den Kanton Zürich übertragen werden. In der Botschaft zur Mindest- lohninitiative (BBl, 2012, 3027) geht der Bundesrat davon aus, dass in der gesamten Schweiz 390 000 Voll- und Teilzeitstellen vollzeitäquivalent

mit weniger als Fr. 4000 brutto entlöhnt werden. Dies entspricht einem Anteil von 9,5% aller Arbeitsstellen. Berücksichtigt wurden nicht nur Daten für die Privatwirtschaft, den Bund und die Kantone, sondern auch eine Schätzung für die Werte aus der Land- und Forstwirtschaft. Wird diese Zahl von 9,5% mithilfe der Ergebnisse des BfS auf den Kanton Zürich hochgerechnet, so ergibt sich ein Wert von etwas über 80 000 Voll- zeit- und Teilzeitstellen, die im Kanton Zürich insgesamt betroffen wären. Über die gesamte Schweiz gesehen beziehen 21% der Niedrigquali- fizierten (Sekundarstufe I), 7% der Mittelqualifizierten (Sekundarstufe II) und 2% der Hochqualifizierten (Tertiärstufe) einen Stundenlohn unter Fr. 22 (Quellen SECO und BfS). Der Anteil von Arbeitnehmenden mit einem Stundenlohn unter Fr. 22 ist in der Alterskategorie der 15- bis 24- Jährigen mit 23% mit Abstand am höchsten und nimmt mit zunehmen- dem Alter stetig ab. Bei den 55-Jährigen und älteren Personen beträgt er noch 6%. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit hat einen wesent- lichen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, einen tieferen Stundenlohn als Fr. 22 zu erhalten: Bei Personen mit einer Betriebszugehörigkeit von we- niger als einem Jahr beträgt der Anteil 18%. Dieser Anteil sinkt mit zu- nehmender Betriebszugehörigkeit stetig. Er beträgt bei Personen mit einer Betriebszugehörigkeit zwischen 10 und 19 Jahren noch 4%, bei einer Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren noch 2%. Es ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass vor allem Niedriglohnbranchen wie das Hotelgewerbe, der Detailhandel, das Reinigungsgewerbe, die Hauswirt- schaft und die Landwirtschaft stark von der Annahme der Mindestlohn- initiative betroffen wären. Zu Frage 3: In der Steuererklärung müssen steuerpflichtige Personen keine An- gaben zu ihrem Beschäftigungsumfang machen. Aus diesem Grund sind keine Rückschlüsse auf den dem deklarierten Erwerbseinkommen zu- grunde liegenden Stundenlohn möglich. Es kann auch nicht ermittelt werden, welche Einkommen von der Einführung eines gesetzlichen Min- destlohnes betroffen wären. Damit fehlt auch die erforderliche Daten- grundlage für die Ermittlung der zusätzlichen Steuereinnahmen bei Ein- führung eines gesetzlichen Mindestlohnes. Zu Frage 4: Gemäss Sozialbericht des Kantons Zürich für das Jahr 2012 sind 26,8% der Sozialhilfebeziehenden im erwerbsfähigen Alter (15- bis 65-Jährige) trotz Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen. Insgesamt 8% aller Sozialhilfebeziehenden arbeitet Vollzeit und ist dennoch sozialhilfeab- hängig. Auswertungen über die Anzahl der in diese Gruppe fallenden Personen, die einen Lohn von Fr. 4000 erzielen, bestehen keine.

Etwa 10% der Paare mit Kindern sind auf Sozialhilfe angewiesen, ob- wohl ihr Erwerbseinkommen über Fr. 4000 liegt, während bei den Allein- erziehenden in dieser Einkommensklasse nur 2,3% betroffen sind. Da Sozialhilfe bedarfsabhängig ist, besteht auch bei Erreichen des Mindest- lohns die Gefahr, sozialhilfeabhängig zu werden bzw. zu bleiben. Kinder und Jugendliche werden häufiger sozialhilfeabhängig als andere Alters- gruppen. Die Sozialhilfequote in der Alterskategorie der 0- bis 17-Jähri- gen betrug im Jahr 2012 5,8%. Zu Frage 5: Als Auftraggeber verlangt der Kanton Zürich nicht die Einhaltung eines bestimmten Mindeststundenlohns. Vielmehr werden die Unterneh- men gemäss § 8 Abs. 1 lit. a der Submissionsverordnung (SVO; LS 720.11) vertraglich verpflichtet, die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmende, sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Löhne einzuhalten. Weiter haben die Auftragnehmenden allfällige Subunternehmer zu verpflichten, die genannten Bestimmungen einzuhalten (§ 8 Abs. 1 lit. b SVO). Die An- bietenden erklären mittels Selbstdeklaration, dass sie diese Vorgaben einhalten. Gemäss § 8 Abs. 2 SVO gelten als Arbeitsbedingungen die Vorschriften der Gesamt- und der Normalarbeitsverträge; wo diese feh- len, gelten die orts- und berufsüblichen Vorschriften. Ein grosser Teil der vom Kanton beauftragten Unternehmen ist einem allgemeinverbind- lich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt. Für Gebäude- und Unterhaltsreinigungen sehen weder die Markt- verhältnisse noch die geltenden Gesamtarbeitsverträge einen Stunden- lohn von mindestens Fr. 22 vor. Die Unternehmen sind teilweise ver- pflichtet, den eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden bei Arbeiten für den Kanton Fr. 1 pro Stunde mehr zu bezahlen, als dies der jeweils gel- tende Gesamtarbeitsvertrag vorsieht. Der 2011 erneuerte Gesamtarbeits- vertrag für die Reinigungsbranche schreibt für 2012–2015 jährliche Mindestlohnerhöhungen von durchschnittlich 2,5 Lohnprozenten vor. Überdies wird allen dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Mitarbei- tenden ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Daher werden die Reinigungs- unternehmen ihre Preise entsprechend anpassen müssen. Die Unterneh- men sind verpflichtet, Preisanpassungen infolge gestiegener Lohnkosten oder Sozialleistungen vollumfänglich an das Reinigungspersonal weiter- zugeben. Ergänzend wird auf verschiedene politische Vorstösse zu dieser Thema- tik verwiesen (insbesondere Stellungnahme zum dringlichen Postulat KR- Nr. 391/2004 betreffend Sanktionen gegen Schwarzarbeit und Lohndum- ping sowie die Beanwortung der Anfragen KR-Nr. 31/2012 betreffend

Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Zürich, insbesondere in Haus- wirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau, Gastgewerbe, Reinigungs- und Baugewerbe und KR-Nr. 261/2012 betreffend Arbeitsvergaben des Kantons und Lohndumping). Zu Frage 6: Gleichzeitig mit der Einführung der Personenfreizügigkeit mit der EU wurden die flankierenden Massnahmen (FlaM) in Kraft gesetzt. Die FlaM bezwecken, den schweizerischen Arbeitsmarkt vor negativen Aus- wirkungen, die mit der Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber Europa einhergehen können, zu schützen. Beim Vollzug der FlaM herrscht ein duales Vollzugssystem: In Bran- chen, die über einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsver- trag (ave GAV) verfügen, prüfen die paritätischen Berufskommissionen die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen. In Bran- chen, die über keinen ave GAV verfügen, prüfen die kantonalen Tripar- titen Kommissionen (TPK) die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen. Der Kanton hat für den Vollzug der FlaM mit dem SECO eine Leis- tungsvereinbarung abgeschlossen. Diese regelt die Anzahl und den In- halt der Kontrollen in Branchen ohne ave GAV. Der Kanton hat sich ver- pflichtet, jährlich 1850 Kontrollen der Arbeits- und Lohnbedingungen durchzuführen. Die Zahl von 1850 Kontrollen errechnet sich aus der Grösse des kantonalen Arbeitsmarktes, den Branchen ohne ave GAV und der Anzahl meldepflichtiger Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufent- halter. 2013 wurden im Kanton Zürich 1934 betriebsbezogene Kontrollen der üblichen Arbeits- und Lohnbedingungen durchgeführt. Die Kontroll- tätigkeit fokussiert sich auf sogenannte Risikobranchen, in denen das Risiko von Missbräuchen als verhältnismässig gross erscheint. Zu diesem Zweck entwickelt die TPK halbjährlich ein Arbeitsmarktbeobachtungs- konzept. Werden anlässlich der Kontrolltätigkeit missbräuchliche Unter- bietungen der üblichen Arbeits- und Lohnbedingungen festgestellt, er- folgt eine Verständigung mit dem betreffenden Arbeitgebenden gestützt auf Art. 360b Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220). Anlässlich dieses Verfahrens wird der Arbeitgebende aufgefordert, die vorenthal- tene Lohndifferenz nachzuzahlen und gegebenenfalls die Arbeitsver- träge anzupassen. Ein weiteres Element der FlaM ist das Entsendegesetz (EntsG; SR 823. 20). Das EntsG verpflichtet Arbeitgebende mit Sitz im Ausland, den entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedin- gungen zu garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bun-

desrates, ave GAV und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 360a OR vorgeschrieben sind. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) kann bei entsprechenden Verstössen gegenüber fehlbaren ausländischen Entsendebetrieben Verwaltungssanktionen (Bussen oder Verhängung eines befristeten Dienstleistungsverbotes in der Schweiz) aussprechen. Die Paritätischen Berufskommissionen sind verpflichtet, dem AWA Ver- stösse gegen das Entsendegesetz zu melden. Entsprechende Verwaltungs- sanktionen werden durch das AWA konsequent ausgesprochen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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