Gemeindewesen, Zweckverband Grundwassergewinnung Stadtforen, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2022
415. Gemeindewesen (Zweckverband Grundwassergewinnung Stadtforen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil sowie die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen bilden seit 2002 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer Wassergewinnungsanlage (RRB Nr. 1171/2002). Der Zweckverband beruht auf einem Staatsvertrag der Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vom 22. August / 18. September 2001 (LS 724.42). Die Totalrevision der Statuten haben die Stimmbe- rechtigten der sechs Zürcher Gemeinden anlässlich der Urnenabstim- mung vom 28. November 2021 beschlossen, die Schaffhauser Gemein- den Buchberg und Rüdlingen stimmten den neuen Statuten am 22. No- vember 2021 und am 26. November 2021 zu. Der Bezirksrat Bülach bzw. die Staatskanzlei Schaffhausen haben bestätigt, dass gegen die Gemeinde- beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Grundwassergewinnung Stadtforen enthalten die not- wendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Ein- führung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 6. September 2010.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 44 Abs. 1 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der Sta- tuten an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der Statuten konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden konnten. Die Genehmigungen der Regierungsräte der Kantone Schaffhausen und Zü-
rich ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbands- statuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwir- kenden Inkraftsetzung der neuen Zweckverbandsstatuten auf den 1. Ja- nuar 2022 sprechen, zumal die Abstimmungen vor dem Inkrafttreten der Statuten stattgefunden haben. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Grundwassergewinnung Stadt- foren werden genehmigt.
II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Grundwassergewinnung Stadtforen, Stadtverwaltung Bülach, Badenerstrasse 87, 8180 Bülach, – die Gemeinderäte der Gemeinden bzw. den Stadtrat der Stadt – Bülach, Marktgasse 28, 8180 Bülach, – Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau, – Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, – Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, – Wasterkingen, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, – Wil, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil, – Buchberg, Dorfstrasse 62, 8454 Buchberg, – Rüdlingen, Dorfstrasse 20, 8455 Rüdlingen, – den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Staatskanzlei, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli