RRB Nr. 417/2011
Meliorationen, Bassersdorf, Unterhaltsordnung, Unterhaltsplan und revidierte Statuten, Genehmigung
6 aprile 2011Tedesco3 min
Source zh.ch
Meliorationen, Bassersdorf, Unterhaltsordnung, Unterhaltsplan und revidierte Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. April 2011
417. Meliorationen (Unterhaltsordnung Bassersdorf, Neugestaltung)
Erwägungen
Von 1999 bis 2009 wurde in Teilen der Gemeinde Bassersdorf eine Landumlegung durchgeführt. Das Projekt ist abgeschlossen. Für den Unterhalt der erstellten Anlagen im Sinne von §§ 100 ff. des Landwirt- schaftsgesetzes vom 2. September 1979 wurde am 27. Oktober 2008 eine Unterhaltsgenossenschaft gegründet. Diese übernahm auch die noch verbliebenen Flurwege im Landwirtschaftsgebiet und die früher mit staatlicher Hilfe erstellten Drainagen. Die entsprechenden Statuten und der Unterhaltsplan wurden mit RRB Nr. 733/2009 genehmigt. Im Januar 2009 reichte der Waldverein Bassersdorf eine Initiative ein und beantragte, die Wege der Unterhaltsgenossenschaft Bassersdorf seien von der Gemeinde Bassersdorf in Eigentum und Unterhalt zu übernehmen. Die Initiative wurde angenommen. In der Folge sprach sich auch die Unterhaltsgenossenschaft Bassersdorf an ihrer General- versammlung vom 10. Februar 2010 für eine Abtretung der Wege aus und genehmigte die revidierten Statuten und den angepassten Unter- haltsplan. Die Gemeinde passte ihrerseits die Unterhaltsordnung und den Unterhaltsplan an. Die von der Gemeinde Bassersdorf vorgelegte Unterhaltsordnung und der Unterhaltsplan 1 : 5000 vom 23. März 2009 entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen und können somit genehmigt werden. Die revidierten Statuten der Unterhaltsgenossenschaft Bassersdorf und der Unterhaltsplan 1 : 5000 vom 10. Februar 2010 sind ebenfalls zu ge- nehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Unterhaltsordnung und der Unterhaltsplan vom 23. März 2009 der Gemeinde Bassersdorf sowie die revidierten Statuten und der Unterhaltsplan der Unterhaltsgenossenschaft Bassersdorf vom 10. Feb- ruar 2010 werden genehmigt.
II. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt der Weganlagen der Unterhaltsgenossenschaft Bassersdorf an die Gemeinde Bassersdorf wird zugestimmt. Die Gemeinde ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich.
III. Der Gemeinderat Bassersdorf wird eingeladen, innert eines Jahres nach der Mitteilung dieses Beschlusses durch ein Zeugnis des Grundbuchamtes Bassersdorf beim Amt für Landschaft und Natur die Anmeldung der Eintragung des Eigentums an den Genossenschafts- wegen nachzuweisen.
IV. Das Grundbuchamt Bassersdorf wird eingeladen, die Anmerkung «Mitglied bei der Unterhaltsgenossenschaft Bassersdorf» bei allen Grundstücken ohne Entwässerungsanlagen zu streichen.
V. Der Gemeinderat Bassersdorf wird eingeladen, das Original der Unterhaltsordnung im Gemeindearchiv aufzubewahren. Unterhalts- ordnung und Pläne sind zudem wie folgt zuzustellen: – an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilungen Landwirtschaft bzw. Wald, je ein Plan und eine Unterhaltsordnung, – an das Grundbuchamt Bassersdorf, ein Plan und drei Unterhalts- ordnungen.
VI. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft wird eingeladen, Statuten und Pläne wie folgt zuzustellen: – an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilungen Landwirtschaft bzw. Wald, je ein Plan und ein Statutenexemplar, – an die Gemeinde Bassersdorf, je ein Plan und ein Statutenexemplar sowie – an das Grundbuchamt Bassersdorf, ein Plan und fünf Statutenex- emplare.
VII. Dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilungen Landwirt- schaft bzw. Wald, obliegt die technische Oberaufsicht über die Weg- anlagen der Gemeinde.
VIII. Mitteilung an den Gemeinderat Bassersdorf, Karl-Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf (E), die Unterhaltsgenossenschaft Bassersdorf (Präsi- dent: Stefan Brunner, Zürichstrasse 66, 8303 Bassersdorf [E]), den Be- zirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, das Grundbuchamt Bassersdorf, Plätzliweg 4, Postfach 416, 8303 Bassersdorf, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi