RRB Nr. 419/2016
Jagdverordnung, Änderung, Inkraftsetzung
11 maggio 2016Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2016
419. Jagdverordnung, Änderung (Inkraftsetzung)
Erwägungen
Der Regierungsrat beschloss am 3. Juni 2015 eine Änderung der Jagd- verordnung vom 5. November 1975 (vgl. ABl 2015-06-12). Gemäss Dis- positiv II sollte die Verordnungsänderung am 1. September 2015 in Kraft treten. Für den Fall, dass ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, wurde festgelegt, dass über die Inkraftsetzung erneut entschieden werde. Am 10. Juli 2015 wurde gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich Beschwerde erhoben. Mit Urteil AN.2015. 00008 vom 10. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Somit ist über das Inkrafttreten der Verord- nung erneut zu befinden (RRB Nr. 588/2015 Dispositiv II Satz 2). Die Verzögerung der Inkraftsetzung erfordert eine Anpassung der Übergangsbestimmung. Das dort genannte Datum ist an das neue In- kraftsetzungsdatum so anzupassen, dass die Frist von sieben Monaten (1. September 2015 bis 1. April 2016) berücksichtigt wird, d. h., auf den 1. März 2017 anzusetzen. Nachdem die neue Verordnung bereits mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, ist der vorliegende Beschluss über die erneute Inkraftsetzung nicht nochmals mit einer Rechtsmittelbeleh- rung zu versehen. Daran ändert die Anpassung des Datums in der Über- gangsbestimmung nichts.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 3. Juni 2015 der Jagdverordnung wird auf den 1. August 2016 in Kraft gesetzt.
II. Die Übergangsbestimmung lautet neu wie folgt: Jagdhunde, die am 1. März 2017 das dritte Altersjahr vollendet haben, dürfen für die Baujagd ohne Prüfungsnachweis eingesetzt werden.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I und II in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi