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Decisione

RRB Nr. 42/2015

Anfrage Peter Preisig, Hinwil, betreffend horrende Rechnungen des kantonalen Eichmeisters, Beantwortung

20 gennaio 2015Tedesco3 min

Source zh.ch

Anfrage Peter Preisig, Hinwil, betreffend horrende Rechnungen des kantonalen Eichmeisters, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 11/2015

Sitzung vom 20. Januar 2015

42. Anfrage (Horrende Rechnungen des kantonalen Eichmeisters) Kantonsrat Peter Preisig, Hinwil, hat am 12. Januar 2015 folgende An- frage eingereicht: Der kantonale Eichmeister hat so horrende Rechnungen, dass sich die Unternehmen geschröpft fühlen. Wenn er ca. eine Stunde in einem Ge- schäft verweilt, verrechnet er über 500 Franken. Ich bin der Meinung dass ein Eichmeister keine akademische Ausbildung benötigt. Nicht einmal Akademiker haben so hohe Stundensätze. Wenn ein Handwerker, wie zum Beispiel ein Heizungsmonteur, aufgeboten wird, verrechnet er in etwa 140 Franken, und dies obwohl er eine wesentlich grössere Infrastruk- tur haben muss. Leider hat der Eichmeister eine Monopolstellung, ihm sind die Unternehmen ausgeliefert. Aus diesen Gründen bitte ich den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wer bestimmt die Tarife für den kantonalen Eichmeister?

2. Hat der Eichmeister dem Kanton Abgaben zu leisten? Wenn ja, wie viel?

3. Nach welchen Kriterien werden die Tarife festgesetzt?

4. Von wem wird der Eichmeister entlöhnt?

5. Wie sind die Tarife im Vergleich mit den umliegenden Kantonen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Peter Preisig, Hinwil, wird wie folgt beantwortet: Die Gesetzgebung über das Messwesen ist gemäss Art. 125 BV (SR 101) alleinige Sache des Bundes. Die von den Eichmeistern geführten kanto- nalen Fachstellen (Eichämter) erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des den Kantonen bundesrechtlich zugewiesenen Vollzugs des gesetzlichen Messwesens. Sie sind insbesondere zuständig für die Prüfung der Mess- beständigkeit von Längenmessmitteln, Raummassen, Gewichtstücken, Waagen, Messanlagen für Flüssigkeiten (mit Ausnahme von Wasser) und Abgasmessmitteln für Verbrennungsmotoren. Für die Eichung und Kont-

rolle dieser Messmittel erheben die Eichmeister Gebühren. Sie wenden dabei die in der Verordnung über die Eichgebühren vom 23. November 2005 (SR 941.298.1) festgelegten Tarife an. Zu Frage 1: Gestützt auf Art. 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 (MessG; SR 941.20) ist der Bundesrat zuständig für die Festlegung der Gebühren. Zu Frage 2: Von den erhobenen Gebühren werden 5% an den Kanton zur Amor- tisation der vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) vor- geschriebenen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel abgeliefert sowie 5% an das METAS als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zugunsten der Eichämter erbringt (u. a. Aus- und Weiterbildung der Eichmeister). Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 8 der Eichgebühren- verordnung. Zu Frage 3: Bei der Festsetzung der Gebühren hat der Bundesrat das Äquiva- lenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip zu beachten (Art. 19 Abs. 3 MessG). Zu Frage 4: Die im Kanton Zürich tätigen Eichmeister sind von der Sicherheits- direktion gestützt auf § 3 der Verordnung über das Messwesen vom 17. Mai 1997 (LS 941.1) nicht fest besoldet, sondern ermächtigt, den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren einzubehalten. Zu Frage 5: Die bundesrechtlich festgelegten Gebühren als Entgelt für die Tätig- keiten der Eichmeister gelten in allen Kantonen gleichermassen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi