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Decisione

RRB Nr. 431/2022

Legislaturplanung 2023–2027, Vorgehen

16 marzo 2022Tedesco12 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2022

431. Legislaturplanung 2023–2027, Vorgehen

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 66 der Kantonsverfassung (LS 101) bestimmt der Regie- rungsrat aufgrund einer langfristigen Betrachtung die Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik und bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis. Nach § 3 des Gesetzes über die Organi- sation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR, LS 172.1) geben die Richtlinien der Regierungspolitik Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele. Die rollende Planung im Konsoli- dierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) wird darauf ausgerichtet. Am Ende der Amtsdauer erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat Be- richt, ob die Ziele erreicht werden konnten. Der Regierungsrat bestimmt ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer das Vorgehen zur Lagebeurteilung, zur Berichterstattung über die Legisla- turziele der laufenden Amtsdauer (Legislaturbericht) und zur Festlegung der Richtlinien der Regierungspolitik der neuen Amtsdauer (§ 2 Verord- nung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Ver- waltung [VOG RR, LS 172.11]). Er bestimmt insbesondere die Verfah- rensschritte, die Organisation, die Erhebungsmethode und den Termin- plan. Die Staatskanzlei leitet und koordiniert das Verfahren. Der Regierungsrat hat das Vorgehen zur Legislaturplanung 2023–2027 ein erstes Mal im Herbst 2021 diskutiert und festgelegt, dass die Legis- laturziele und die Massnahmen zu deren Umsetzung in einem flexible- ren und kürzeren Verfahren erarbeitet werden sollen als in den voran- gehenden Legislaturplanungen. Die Erarbeitung von Vorschlägen zuhan- den des Regierungsrates soll in einigen Politikbereichen in bestehenden Gremien erfolgen. In anderen Politikbereichen sind zentral organisier- te Strategieworkshops sinnvoll. Die Schwerpunktsetzung durch den Re- gierungsrat soll nach den Gesamterneuerungswahlen vom neu zusammen- gesetzten Regierungsrat vorgenommen werden. Sie soll in ein Ziel je Poli- tikbereich münden, gegebenenfalls begleitet von Leitsätzen («Claims»).

2. Legislaturbericht a. Überblick Gemäss § 3 Abs. 3 OG RR prüft der Regierungsrat am Ende der Amts- dauer, ob die in den Richtlinien der Regierungspolitik festgelegten Ziele erreicht werden konnten, und erstattet dem Kantonsrat Bericht. Der Le- gislaturbericht dient zudem als Grundlage für die Lagebeurteilung, mit der die Legislaturziele der neuen Amtsdauer vorbereitet werden (§ 4 Abs. 1 VOG RR). Er umfasst gemäss § 3 VOG RR die Berichterstattung über das Erreichen der langfristigen Ziele des Kantons sowie über das Errei- chen der Legislaturziele des Regierungsrates. b. Vorgehen Als Grundlage für die Berichterstattung über das Erreichen der lang- fristigen Ziele führt die Staatskanzlei eine Erhebung bei den Direktionen durch. Die zuständigen Direktionen liefern pro langfristiges Ziel in ihrer Zuständigkeit eine Einschätzung zum Stand der Zielerreichung und zur Veränderung seit der letzten Berichterstattung im Legislaturbericht 2015– 2019. Soweit zweckmässig, wird diese Berichterstattung über die lang- fristigen Ziele auf statistische Daten abgestützt, indem die entsprechen- den Indikatoren des Standortmonitorings 2018 aktualisiert werden. Auf eine flächendeckende Aktualisierung des Standortmonitorings wird ver- zichtet. Für die Berichterstattung über das Erreichen der Legislaturziele des Regierungsrates stellt die Staatskanzlei die Informationen über die Um- setzung der Massnahmen aus den Geschäftsberichten 2020, 2021 und 2022 zusammen und verfasst einen Berichtsentwurf. Dieser wird den Direk- tionen im März 2023 zugestellt, damit sie diesen prüfen und mit einer Einschätzung der Zielerreichung ergänzen können. Um auch die zur Le- gislaturperiode gehörenden Monate Januar bis April 2023 zu berücksich- tigen, ergänzen die Direktionen in diesem Rahmen bereits erfolgte oder bis Ende der Legislaturperiode noch geplante Umsetzungsarbeiten. Die Staatskanzlei stellt aufgrund all dieser Grundlagen den Legisla- turbericht zusammen. Die Verabschiedung des Berichts durch den Re- gierungsrat und die Veröffentlichung erfolgen im April 2023, zum Ende der Legislaturperiode.

3. Langfristige Ziele a. Überblick Gemäss § 1 Abs. 1 VOG RR werden mit den Richtlinien der Regie- rungspolitik langfristige Ziele des Kantons bezeichnet. Diese gelten dauer- haft und werden aus der Verfassung und den Gesetzen abgeleitet. Die bestehenden langfristigen Ziele sind an zwischenzeitliche Änderungen

von Verfassung oder Gesetzen anzupassen. Da die langfristigen Ziele Bestandteil der Richtlinien der Regierungspolitik 2023–2027 sind, ist es sinnvoll, den Anpassungsbedarf vorgängig zu prüfen. b. Vorgehen Die langfristigen Ziele wurden letztmals im Rahmen der vorange- gangenen Legislaturplanung überprüft und mit RRB Nr. 572/2019 fest- gelegt. Die Staatskanzlei erhebt mittels einer Umfrage bei den Direktio- nen den Anpassungsbedarf und legt diesen dem Regierungsrat im Rah- men der Beschlussfassung über die Richtlinien der Regierungspolitik 2023–2027 vor.

4. Bericht Umfeldentwicklungen a. Überblick Als Grundlage für die Lagebeurteilung soll ein Bericht wesentliche gesellschaftliche, wirtschaftliche, ökologische, technologische und recht- liche Umfeldentwicklungen aufzeigen, die sich mittelfristig auf den Kan- ton auswirken könnten und daher in der Legislaturplanung zu berück- sichtigen sind. Dieser Bericht soll einerseits die Diskussion über die für die Legislaturplanung relevanten Themen schärfen, anderseits sicher- stellen, dass alle relevanten Trends berücksichtigt werden. Er wird zen- tral erstellt, damit nicht jede Direktion und die Staatskanzlei parallel Umfeldanalysen durchführen. b. Vorgehen Mit der Erarbeitung des Berichts Umfeldentwicklungen wird ein ex- ternes Beratungsunternehmen beauftragt, das diesen abgestützt auf den Bericht Umfeldentwicklungen von 2018 erarbeitet. Dabei sind die Um- feldentwicklungen nicht nur zu sammeln, sondern auch zu kategorisie- ren und zu bewerten, und es ist aufzuzeigen, auf welche Politikbereiche sie sich wesentlich auswirken. Die Direktionen erhalten die Gelegenheit, zum Berichtsentwurf Stellung zu nehmen.

5. Lagebeurteilung und Vorschläge für Legislaturziele durch die Verwaltung a. Überblick Die Lagebeurteilung pro Politikbereich besteht aus einer Untersu- chung der gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwick- lungen, der Stärken und Schwächen sowie der Chancen und Risiken (§ 4 VOG RR). Als Grundlage dafür dienen der Legislaturbericht (vgl. Ziff. 2) und der Bericht Umfeldentwicklungen (vgl. Ziff. 4). Die Lagebeurteilung

wird gegliedert nach den Politikbereichen des Kantons in zwei Schritten vorgenommen: Zuerst nimmt das Verwaltungskader eine Analyse vor, anschliessend nimmt der Regierungsrat gestützt darauf seine Lagebe- urteilung vor (vgl. Ziff. 6). b. Vorgehen In einigen Politikbereichen bestehen direktionsübergreifende oder -interne Gremien, in denen die Lagebeurteilung durchgeführt werden kann, entweder im Rahmen einer ordentlichen Sitzung dieser Gremien oder eines auf das Gremium zugeschnittenen Workshops. Die Staats- kanzlei handelt den Rahmen der Lagebeurteilung mit den beteiligten Direktionen aus. Für die Lagebeurteilung ist ausreichend Zeit einzupla­ nen, und die Staatskanzlei (Regierungscontrolling) sollte an den Diskus- sionen der Lagebeurteilung in den Gremien teilnehmen, um den Infor- mationsfluss und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten. Bei Bedarf kann die Staatskanzlei auch eine Moderationsfunktion über- nehmen. In Politikbereichen, in denen keine geeigneten Gremien bestehen, organisiert und moderiert die Staatskanzlei einen Workshop, an dem die Lagebeurteilung vorgenommen wird. Die zuständigen Direktionen ent- senden Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus ihrem Verwaltungskader an diese Workshops. Als Ergebnisse der Lagebeurteilung werden in den Workshops bzw. Sitzungen der Gremien pro Politikbereich die wichtigsten Herausforde- rungen für den Politikbereich bestimmt und Legislaturziele vorgeschla- gen. Die Staatskanzlei stellt die Ergebnisse in einem Kurzbericht pro Politikbereich zusammen. Die Kurzberichte für jeden Politikbereich werden bei den Teilnehmenden der jeweiligen Gremien oder Work- shops in Konsultation gegeben und anschliessend bereinigt. Die Kurz- berichte aller Politikbereiche werden zu einem Dossier zusammengestellt, das dem Regierungsrat als Grundlage für seine Lagebeurteilung und Fest- legung seiner Legislaturziele dient (vgl. Ziff. 6).

6. Lagebeurteilung und Festlegung von Legislaturzielen durch den Regierungsrat a. Überblick Der Regierungsrat nimmt eine Lagebeurteilung vor und legt in den Legislaturzielen seine vorrangigen politischen Stossrichtungen für die Legislaturperiode fest. Da die laufende Tätigkeit des Kantons mit den langfristigen Zielen umfassend abgedeckt ist, können sich die Legislatur- ziele auf die für den Regierungsrat wesentlichsten politischen und sach- lichen Prioritäten beschränken.

b. Vorgehen Die Staatskanzlei erarbeitet auf der Grundlage der Kurzberichte zur Lagebeurteilung pro Politikbereich (vgl. Ziff. 5) einen Antragsentwurf mit einer Zusammenfassung der Lagebeurteilung und Vorschlägen für Legislaturziele. Zusätzlich erhält der Regierungsrat das Dossier mit den Kurzberichten. Gestützt darauf nimmt der Regierungsrat an einer Klau- sursitzung am Anfang der neuen Legislaturperiode eine umfassende, politikbereichsübergreifende Lagebeurteilung vor und wählt aus den vorgeschlagenen Legislaturzielen ein Ziel pro Politikbereich aus. In einem Beschluss verabschiedet er die Lagebeurteilung und legt die Legislatur- ziele 2023–2027 fest, eventuell begleitet von «Claims».

7. Massnahmen zur Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates a. Überblick Pro Legislaturziel werden 1–6 Massnahmen bestimmt, mit denen das Ziel erreicht werden soll. Die Massnahmen sind handlungsorientiert (§ 5 Abs. 1 VOG RR) und bis Ende der Legislaturperiode umsetzbar. Sie werden als Entwicklungsschwerpunkte in den KEF aufgenommen. b. Vorgehen Nach der Festlegung der Legislaturziele durch den Regierungsrat wer- den diese durch die Staatskanzlei in den KEF 2024–2027 übertragen, der zu diesem Zeitpunkt in Erarbeitung ist. Im Rahmen der Überarbei- tung des KEF reichen die Direktionen Vorschläge für Massnahmen zur Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates ein bzw. weisen zu- vor bereits erfasste Entwicklungsschwerpunkte den Legislaturzielen des Regierungsrates zu. Das KEF-Tool ist so vorbereitet, dass dies effizient digital erfolgen kann. Da die Frist zwischen der Festsetzung der Legis- laturziele und dem Einreichen der Massnahmen sehr knapp ist, werden die Direktionen aufgefordert, schon aufgrund der Kurzberichte zur Lage- beurteilung pro Politikbereich (vgl. Ziff. 5) Massnahmenvorschläge aus- zuarbeiten. Die Staatskanzlei prüft die eingereichten Vorschläge der Direktionen und schlägt gestützt auf einheitliche Kriterien eine Auswahl und Anpassungen vor.

8. Richtlinien der Regierungspolitik a. Überblick Die Richtlinien der Regierungspolitik werden noch vor der Sommer- pause 2023 verabschiedet, damit die Ziele und Massnahmen in den KEF 2024–2027 übertragen werden können. Dadurch können die Zuständig- keiten geklärt und die Umsetzung der Massnahmen aufgegleist werden.

Eine Zuweisung von zusätzlichen finanziellen Mitteln für die Umsetzung der Massnahmen ist im KEF 2024–2027 aus zeitlichen Gründen nicht vorgesehen. Sie kann erst im KEF 2025–2028 oder mit Nachträgen zum Budgetentwurf erfolgen. Dies wird im KEF 2024–2027 im Kapitel 2 Richt- linien der Regierungspolitik erläutert. b. Vorgehen Die Staatskanzlei stellt die Vorschläge der Direktionen für Anpassun- gen der langfristigen Ziele (vgl. Ziff. 3), die vom Regierungsrat festgesetz- ten Legislaturziele (vgl. Ziff. 6) und die von den Direktionen vorgeschla- genen Massnahmen zu deren Umsetzung (vgl. Ziff. 7) in einem Antrag zusammen und unterbreitet diesen dem Regierungsrat zur Festsetzung. Im Anschluss daran überträgt die Staatskanzlei die Legislaturziele des Regierungsrates und die Massnahmen zu deren Umsetzung in den KEF 2024–2027. Bei Bedarf passen die Direktionen anschliessend die Ein- träge zu den Legislaturzielen der Direktionen und die Massnahmen zu deren Umsetzung im KEF an. Die Richtlinien der Regierungspolitik werden dem Kantonsrat zu Kenntnis gebracht und auf der Webseite des Kantons in geeigneter Form veröffentlicht. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen einer Medienkonferenz oder Medienmitteilung informiert.

9. Weiteren Planungen a. Überblick Gemäss § 34 Abs. 3 OG RR sind die Planungen der Direktionen mit der Planung des Regierungsrates abzustimmen. Die Direktionen sind zu- ständig für die Planung ihrer Politikbereiche (§ 11 VOG RR). Planun- gen, die den Legislaturzielen nachgeordnet sind, werden inhaltlich auf diese ausgerichtet. Andere Planungen werden mit den Legislaturzielen koordiniert. Die Staatskanzlei überprüft die Ausrichtung und Koordina- tion der vom Regierungsrat zu beschliessenden Planungen. Die Direk- tionen stellen ihr die Planungsentwürfe vor der Antragstellung zur Be- sonderen Stellungnahme zu (§ 12 VOG RR). b. Vorgehen Gestützt auf die jährlich im KEF aktualisierte Liste der weiteren stra- tegischen Planungen überprüfen die Direktionen die Planungen in ihrer Zuständigkeit in Bezug auf Anpassungsbedarf an die Richtlinien der Regierungspolitik 2023–2027. Bei Bedarf legen sie dem Regierungsrat einen Antrag auf Anpassung oder Koordination vor. Zu diesen weiteren strategischen Planungen gehören auch die Eigentümerstrategien der bedeutenden Beteiligungen des Kantons. Gemäss § 95 Abs. 3 des Kan- tonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) muss dem Kantonsrat im ersten Jahr der Amtsdauer ein Bericht über die Strategie zu den bedeutenden Be-

teiligungen des Kantons zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, der die Eigentümerstrategien sämtlicher bedeutenden Beteiligungen enthält. Diese unterstehen der Genehmigung des Kantonsrates (§ 95 Abs. 4 KRG). Sie sind in diesem Zusammenhang auch auf allfälligen Aktuali- sierungsbedarf zu prüfen. Bei Anträgen an den Regierungsrat für nach Festsetzung der Richt- linien der Regierungspolitik 2023–2027 neu zu beschliessende oder an- zupassende Planungen sollen die Direktionen die Abstimmung mit der Legislaturplanung darlegen. Die Staatskanzlei unterstützt die Direktio- nen dabei bei Bedarf.

10. Zeitplan

Arbeitsschritt Termin Zuständigkeit Legislaturbericht (Ziff. 2) – Erhebung zur Berichterstattung über die lang- Q4 2022 Staatskanzlei/ fristigen Ziele Direktionen – Erarbeitung Berichtsentwurf Februar/März 2023 Staatskanzlei – Prüfung und Ergänzung des Berichtsentwurfs März 2023 Direktionen – RRB Verabschiedung Legislaturbericht Ende April 2023 Regierungsrat – Veröffentlichung Legislaturbericht anschliessend Staatskanzlei Langfristige Ziele (Ziff. 3) – Erhebung von Anpassungsbedarf Q4 2022 Staatskanzlei/ Direktionen Bericht Umfeldentwicklungen (Ziff. 4) – Erarbeitung Q2/Q3 2022 Staatskanzlei – Konsultation der Direktionen Q3 2022 Staatskanzlei/ Direktionen – Fertigstellung Bericht Herbst 2022 Staatskanzlei Lagebeurteilung und Vorschläge für Legislaturziele durch die Verwaltung (Ziff. 5) – Lagebeurteilung und Erarbeitung von Vorschlä- Q4 2022 / Staatskanzlei/ gen für Legislaturziele pro Politikbereich in Q1 2023 Direktionen Gremien oder Workshops – Erarbeitung von Kurzberichten zur Lagebeurtei- fortlaufend Staatskanzlei lung mit Vorschlägen für Legislaturziele pro Politikbereich, Konsultation bei den Teilnehmen- den der Gremien und Workshops Lagebeurteilung und Festlegung von Legislaturzielen durch den Regierungsrat (Ziff. 6) – Aussprache im Regierungsrat auf der Grundlage RR-Klausur Regierungsrat der Kurzberichte und des Entwurfs des RR-An- 7./8. Juni 2023 trags – RRB Lagebeurteilung und Festlegung Legislatur- 14. Juni 2023 Regierungsrat ziele

Arbeitsschritt Termin Zuständigkeit Massnahmen zur Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates (Ziff. 7) – Einreichen der Massnahmen (KEF-Tool) bis 20. Juni 2023 Direktionen – Prüfen der Massnahmen und Vorbereiten bis 29. Juni 2023 Staatskanzlei des RR-Antrags Richtlinien der Regierungspolitik (Ziff. 8) – RRB Richtlinien der Regierungspolitik 5. Juli 2023 Regierungsrat 2023–2027 – Medienkonferenz Richtlinien der Regierungs­ anschliessend Regierungsrat/ politik 2023–2027, Veröffentlichung im Internet Staatskanzlei – Anpassungen der Legislaturziele des Regie- 7. Juli 2023 Staatskanzlei rungsrates und der Massnahmen zu deren Umsetzung im KEF an den RRB – Anpassungen von Legislaturzielen und der Mass- anschliessend Direktionen nahmen der Direktionen im KEF aufgrund des RRB

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Vorgehen bei der Legislaturplanung wird gemäss den Erwägun- gen 2–10festgelegt.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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