Lexipedia

Botschaft des Bundesrates über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)», Begleitung der parlamentarischen Phase

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026

435. Botschaft des Bundesrates über das Paket «Stabilisierung und

Erwägungen

Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)», Begleitung der parlamentarischen Phase Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. März 2026 die Botschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)» (Paket Schweiz–EU) an die eidgenössi- schen Räte verabschiedet. Die Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hat im Rahmen der Vernehmlassung am 24. Oktober 2025 eine gemeinsame Stellungnahme zum Paket Schweiz– EU verabschiedet. Der Regierungsrat hat sich mit den Beschlüssen Nrn. 863/2025, 1017/2025 und 1056/2025 an diesem Verfahren beteiligt. Mit Beschluss Nr. 1094/2025 hielt er zudem fest, dass er die Stellung- nahme der KdK vollumfänglich unterstützt und auf weitere Ausführun- gen verzichtet. Am 13. März 2026 verabschiedete die KdK eine Analy- se, die aufzeigt, ob und inwieweit die Forderungen der Kantone in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 in die Botschaft des Bundesrates Eingang gefunden haben. Die Vorlage wird nun von den aussenpolitischen Kommissionen und den Sachkommissionen der eidgenössischen Räte beraten; Erstrat ist der Ständerat. Damit der Kanton Zürich in der parlamentarischen Phase des Geschäfts seine Interessen optimal vertreten kann, hält der Regierungsrat nachfolgend in bestimmten Bereichen seine Haltung de- tailliert fest, insbesondere dort, wo die von den Kantonen eingebrachten Forderungen nicht berücksichtigt wurden und in denjenigen Bereichen, in denen neue oder veränderte Aspekte in die Botschaft aufgenommen wurden. Grundsätzlich hat die Stellungnahme der KdK für die Positio- nierung des Kantons Zürich zum Paket Schweiz–EU nach wie vor Gül- tigkeit, entsprechend stellt sie die Grundlage für die Interessenvertretung in der parlamentarischen Phase dar. Die nachfolgend aufgeführten Er- wägungen grenzen sich aber von der Stellungnahme der KdK ab und haben somit Vorrang. Beihilfekammer (Randziffern 48 und 56 der Stellungnahme der KdK) Ausgangslage Die Kantone unterstützen das vom Bundesrat im Rahmen der Ver- nehmlassung vorgeschlagene Vorgehen hinsichtlich der Schaffung einer eigenständigen schweizerischen Beihilfeüberwachungsbehörde. Diese

ist als Beihilfekammer bei der Wettbewerbskommission angesiedelt, die Kantone wirken in der Findungskommission zur Besetzung der Mit- glieder mit. Die Ernennung der Mitglieder der Beihilfekammer erfolgt durch den Bundesrat. In der Botschaft wurde die Mitwirkung der Kantone bei der Beset- zung der Beihilfekammer beibehalten. Somit ist die Forderung grund- sätzlich erfüllt. Der Bundesrat soll gemäss der Botschaft mit den Kan- tonen eine Vereinbarung über die Mitwirkung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Kantone bei der Vorbereitung dieser Wahl ab- schliessen können, diese steht noch aus. Haltung des Kantons Zürich Angesichts der Bedeutung der Beihilfeüberwachung für die Kantone ist es störend, dass die Kantone bei der Besetzung der Beihilfekammer nur mitwirken und nicht mitbestimmen können. Zudem ist die Verein- barung, auf welcher die Mitwirkung einst beruhen soll, in der Botschaft nicht zwingend vorgeschrieben. In der parlamentarischen Phase wird auf die Weglassung von Art. 3 Abs. 4 des Entwurfes des Bundesgesetzes über die Überwachung von staatlichen Beihilfen hingewirkt. Dieser soll ersetzt werden durch eine Formulierung, die es den Kantonen erlaubt, eines der drei Mitglieder der Beihilfekammer in eigener Kompetenz zu bestimmen. Schutzklausel (Randziffer 81 der Stellungnahme der KdK) Ausgangslage Die Kantone fordern, dass der Bundesrat – auf Antrag eines oder mehrerer Kantone – die Aktivierung der Schutzklausel und die Einlei- tung spezifischer Massnahmen auf regionaler Ebene prüfen muss. Da- rüber hinaus soll der Bundesrat die Festlegung von regionalen Schwel- lenwerten prüfen. Die Forderung nach einem Antragsrecht einzelner Kantone wurde in der Botschaft des Bundesrates erfüllt. Hingegen fanden regionale Schwellenwerte keinen Eingang in die Botschaft. Haltung des Kantons Zürich Das Konzept der Schutzklausel ist bereits ohne den zusätzlichen As- pekt regionaler Schwellenwerte komplex und mit einigen Unsicherheiten bezüglich einer mit EU-Recht konformen bzw. von der EU akzeptierten Ausgestaltung behaftet. Die Pflicht zur Prüfung einer Aktivierung der Schutzklausel auf Basis rein regionaler Gegebenheiten würde diese Un- sicherheiten zusätzlich verstärken. Die Forderung ist deshalb nicht ge- eignet, um aus dem Konzept der Schutzklausel ein praxistaugliches und damit wirkungsvolles Instrument zu machen.

Die Forderung nach regionalen Schwellenwerten hinsichtlich der Aktivierung der Schutzklausel wird in der parlamentarischen Phase nicht aktiv vertreten. Inländische Massnahmen zum Lohnschutz (Randziffer 100 der Stellungnahme der KdK) Ausgangslage Die Kantone fordern, dass das Niveau der geltenden schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen insgesamt aufrechterhalten werden muss. Insgesamt sieht der Bundesrat 14 inländische Begleitmassnahmen im Bereich Lohnschutz vor. Hinsichtlich der Massnahme 14 (Stärkung der Sozialpartnerschaft im Betrieb) enthält die Botschaft jedoch nur einen Platzhalter, da die Massnahme noch Gegenstand laufender Gespräche des Bundes und der Sozialpartner ist. Um eine Einigung mit den Sozial- partnern zu erzielen, hat der Bundesrat die Massnahme insofern ange- passt, als dass die Nichteinhaltung der Auflagen bei einer Kündigung (insbesondere Durchführung einer Aussprache zur Findung einer Lö- sung) nicht mehr zu einer nichtigen, sondern nur noch zu einer miss- bräuchlichen Kündigung führen soll. Haltung des Kantons Zürich Der Ausbau des Kündigungsschutzes hat zwar Auswirkungen auf den liberalen und flexiblen Arbeitsmarkt. Die Massnahme 14 betrifft jedoch voraussichtlich nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen und Arbeitnehmenden. Wenn sie zudem hilft, das Vertragspaket als Ganzes innenpolitisch abzusichern, dürfte sie hinnehmbar sein. Sollte sich auch die Arbeitgeberseite hinter die angepasste Massnah- me 14 stellen, werden die inländischen Begleitmassnahmen zum Lohn- schutz in der parlamentarischen Phase in ihrer Gesamtheit unterstützt. Ansonsten erfolgt keine aktive Unterstützung. Die weiteren Forderungen, welche die Kantone in ihrer Stellungnah- me vom 24. Oktober 2025 festgehalten haben, können in der parlamen- tarischen Phase vertreten werden. Insbesondere gilt dies für: – die Forderungen nach einer Beteiligung des Bundes an den Mehr- kosten, die bei den kantonalen Vollzugsstellen im Zuge der neuen Abkommen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und der Gesund- heit anfallen (Randziffern 180, 183, 187, 188, 189 und 199). – die Forderung, dass der Bundesrat die Folgen der Aufhebung von Art. 9a des Tierseuchengesetzes (SR 916.40) näher untersucht. Der Bundesrat hat in der Botschaft in Bezug auf die zukünftige Nomen- klatur der EU ausser Acht gelassen, dass Art. 9a nicht nur die Grund- lage für direkte Massnahmen, sondern auch für flankierende Mass- nahmen und für gesonderte Vorgehensweisen ist. Dafür wurde kein materieller Ersatz aufgezeigt.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktionen und die Staatskanzlei können in der parlamenta- rischen Phase der Behandlung des Pakets Schweiz–EU auf der Grund- lage der Erwägungen gemäss den geltenden Zuständigkeiten die Inter- essen des Kantons vertreten.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit­ glieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Botschaft des Bundesrates über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)», Begleitung der parlamentarischen Phase | Lexipedia | Lexipedia