RRB Nr. 438/2013
Privater Gestaltungsplan "Neue Forch West" und Quartierplan "Neue Forch West", Küsnacht, Nichtgenehmigung
17 aprile 2013Tedesco11 min
Source zh.ch
Privater Gestaltungsplan "Neue Forch West" und Quartierplan "Neue Forch West", Küsnacht, Nichtgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2013
438. Privater Gestaltungsplan «Neue Forch West», Quartierplan «Neue Forch West», Küsnacht (Nichtgenehmigung) Der Gemeinderat Küsnacht stimmte dem privaten Gestaltungsplan «Neue Forch West» am 3. März 2010 zu. Gleichzeitig setzte er den Quar- tierplan «Neue Forch West» fest. Die beiden Pläne betreffen dasselbe Gebiet. Gegen diese am 26. März 2010 im kantonalen Amtsblatt öffent- lich bekannt gemachten Beschlüsse wurden beim Baurekursgericht (BRG) drei Rekurse eingereicht. Auf einen Rekurs, der die Aufhebung von Art. 11 der Gestaltungsplanvorschriften verlangte, trat das Bau- rekursgericht nicht ein (BRKE II Nr. 0228/2010). Die zwei weiteren Re- kurse hiess das Baurekursgericht gut und hob demgemäss die Dispo- sitivziffern 3 und 4 (Festsetzung des Quartierplans «Neue Forch West» und Zustimmung zum privaten Gestaltungsplan «Neue Forch West») des Beschlusses des Gemeinderates Küsnacht vom 3. März 2010 auf (BRGE II Nrn. 0094–0095/2011 vom 12. April 2011). Der Gemeinderat Küsnacht sowie mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer fochten den Entscheid des BRG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an (Verfahren VB.2011.00346). Aufgrund der Praxis des Bundesgerichts, wonach dieses auf Beschwer- den gegen Rechtsmittelentscheide über die Festsetzung von Nutzungs- plänen grundsätzlich nur eintritt, wenn ein Genehmigungsentscheid spätestens im Rahmen des Verfahrens vor der letzten kantonalen Rechts- mittelinstanz vorliegt, wird in sinngemässer Weise ein solcher auch in Rechtsmittelverfahren betreffend Quartierpläne eingeholt. Das Verwal- tungsgericht hat deshalb die Baudirektion mit Verfügung vom 7. Juni 2011 eingeladen, den Genehmigungsentscheid zum privaten Gestaltungsplan «Neue Forch West» und zum Quartierplan «Neue Forch West» zu treffen.
Erwägungen
A. Räumliche Situation und Regelungsinhalte der Pläne Das Gebiet des Quartierplans «Neue Forch West» und des Gestaltungs- plans «Neue Forch West» liegt an einem nach Süden abfallenden Hang und ist der zweigeschossigen Wohnzone mit einer zulässigen Baumassen- ziffer von 1.15 zugewiesen. Es wird im Norden durch das Trassee der Forchbahn, im Osten durch den Grossächerbach (öffentliches Gewäs- ser Nr. 2c), im Süden durch die Forchautostrasse A 52+ und im Westen durch die Gemeindegrenze zu Zumikon begrenzt. Die angrenzenden Gebiete im Norden und Süden liegen in der Landwirtschaftszone, die-
jenigen im Osten und Westen in Wohnzonen. Für das Gebiet gilt eine Gestaltungsplanpflicht; die Zielsetzungen dieser Gestaltungsplanpflicht (qualitativ gute Bebauung, Einhaltung der massgeblichen Lärmgrenz- werte) sind in Art. 44a der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Ge- meinde Küsnacht festgelegt. Der private Gestaltungsplan umfasst folgende Dokumente: – Vorschriften; – Situation 1 : 1000; – Höhenkurven, Situation 1 : 1000; – Geländequerschnitte, Situation 1 : 500; – Lärmschutzwand, Schnitte 1 : 50; – Freiraumkonzept, Situation 1 : 1000; – Bericht Freiraumkonzept; – Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV. Der Quartierplan umfasst folgende Dokumente: – Technischer Bericht; – Erschliessung im alten Bestand 1 : 1000; – Erschliessung im Neubestand 1 : 1000; – Neuzuteilung 1 : 1000; – Werkleitungen 1 : 500; – Baulinienplan 1 : 500; – Kostenteiler Strassenbau 1 : 1000; – Kostenteiler Entwässerung 1 : 1000; – Kostenteiler Trinkwasser 1 : 1000; – Kostenteiler Elektrizität 1 : 1000; – Kostenteiler Datennetz 1 : 1000; – Vermessungsplan 1 : 500.
B. Lärmschutz Die Berechnungen zur Bestimmung der Lärmschutz-Anforderungen aufgrund der Emissionen der Forchautostrasse A 52+ stützen sich auf die Untersuchung der Verkehrsgrundlagen von Dr. Peter Pitzinger vom 19. Dezember 2003. Aufgrund einer Entwicklungsanalyse der Forchauto- strasse erfolgte für den Zustand 2023 ein Zuschlag von 30% auf die dama- lige Verkehrsmenge (dies entspricht einer Pegelzunahme von +1 dB[A]). Es wurde deshalb von einer Lärmbelastung von 83,5 dB am Tag und von 75,4 dB in der Nacht ausgegangen. In Ziff. 3.1 des Anhangs 4 des Quartierplans, «QP/GP Neue Forch West, Lärmgutachten», wurden die Lärmwerte eines westlich des Perimeters liegenden Strassenabschnitts dargestellt. Dieses Versehen ist für den vorliegenden Beschluss jedoch nicht erheblich. Massgebend für die Be- urteilung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung.
Die gegenwärtige Lärmbelastung beträgt gemäss Strassenlärm-In- formationssystem des Kantons einschliesslich eines Planungszuschlags von 1 dB (für den Sanierungshorizont 2025) 85,7 dB am Tag und 80,7 dB in der Nacht. Es ist daher von einer deutlich höheren Lärmbelastung als in der Untersuchung von Dr. Peter Pitzinger aus dem Jahr 2003 auszu- gehen (vgl. Abschnitt E. Verfahren). Die geplanten Lärmschutzmassnah- men (Lärmschutzwände, einzuhaltende Aspektwinkel) können den er- forderlichen Lärmschutz nach Art. 24 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) nicht genügend sicher- stellen.
C. Folgerungen für den Gestaltungsplan Für die Erschliessung noch nicht bebauter bzw. nicht feinerschlosse- ner Parzellen ist die Einhaltung der Planungswerte erforderlich (Art. 30 LSV). Dies muss im Rahmen des Gestaltungsplans sichergestellt wer- den (vgl. auch Ziele der Gestaltungsplanpflicht gemäss Art. 44a BZO). Mit den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen wird dieses Ziel nicht erreicht. Der angefochtene private Gestaltungsplan «Neue Forch West» ist da- her nicht genehmigungsfähig.
D. Folgerungen für den Quartierplan Ein Quartierplan, mit dem die Grundlage für die Erstellung von Er- schliessungsanlagen geschaffen wird, kann nur genehmigt werden, wenn die Planungswerte im Beizugsgebiet eingehalten werden. Wird dies nicht erfüllt, sind die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen in einem Gestaltungsplan zu bestimmen. Da der private Gestaltungsplan «Neue Forch West» nicht genehmigungsfähig ist, fehlt eine aus lärmschutzrecht- lichen Gründen zwingende Grundlage für die Genehmigung des Quar- tierplans «Neue Forch West». Der Quartierplan selbst ist jedoch auch aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht genehmigungsfähig: Der Quartierplan umfasst neben der Kostenregelung für den Lärm- schutz auch die Kostenverleger über die Verfahrenskosten und die Bau- kosten (Verkehrserschliessung, Kanalisation, Wasserversorgung, Elektri- zität, Datennetz, Grünbereich) sowie den Geldausgleich und die Ordnung der Rechtsverhältnisse. Die Erstellungskosten für die nötige Lärmschutz- wand entlang der Forchautostrasse A 52+ sollen gemäss Quartierplan- festlegungen (Technischer Bericht, Kap. 9.5, S. 43) vollumfänglich dem Kanton als Anlageninhaber auferlegt werden. Weisen sanierungspflichtige Gebäude (Baubewilligung vor 1985) an Fenstern von lärmempfindlichen Wohnräumen Immissionsgrenzwert- Überschreitungen auf, die durch Lärmemissionen einer Staatsstrasse ver-
ursacht werden, ist der Kanton verpflichtet, da, wo bauliche Lärmschutz- massnahmen auf dem Ausbreitungsweg möglich und wirtschaftlich trag- bar sind, solche zu prüfen und umzusetzen (vgl. Art. 13 LSV). Erforderlich ist jedoch lediglich eine Sanierung bis zur Einhaltung der Immissions- grenzwerte. Damit der Kanton eine Lärmschutzwand im Rahmen der Strassenlärmsanierung finanziert, muss die Wirtschaftlichkeit nachge- wiesen sein. Diese beurteilt sich nach der Methode zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit (WT) und Verhältnismässigkeit von Lärm- schutzmassnahmen (WT-Index) gemäss dem Leitfaden «Strassenlärm – Vollzugshilfe für die Sanierung» von ASTRA und BAFU (Dezember 2006). Die Erstellungskosten für die projektierte Lärmschutzwand ent- lang der Forchautostrasse bzw. dem Quartierplangebiet gewährleisten nach dem erwähnten WT-Index keine wirtschaftliche Lärmsanierung. Sind die Sanierungskosten unverhältnismässig, sind für die lärmerzeu- gende Anlage Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV zu gewähren und es stehen den bereits bestehenden und sanierungs- pflichtigen Gebäuden mit IGW-Überschreitungen lediglich Beiträge an Schallschutzfenster zu. Der Kostenteiler, der die volle Kostenübernah- me für Lärmschutzmassnahmen durch den Anlagehalter vorsieht, ist daher nicht genehmigungsfähig. Der Regierungsrat pflichtet den dies- bezüglichen rechtlichen Ausführungen des Baurekursgerichts im ange- fochtenen Entscheid (BRGE II Nrn. 0094–0095/2011, E. 6.3) bei.
E. Verfahren Der Quartierplan und der Gestaltungsplan wurden vom Amt für Raumentwicklung unter Beizug weiterer kantonalen Fachstellen drei- mal vorgeprüft. Die Fachstelle Lärmschutz hat dabei all ihre Beurtei- lungen auf die Verkehrs- und Emissionsdaten aus dem Jahre 2003 ab- gestützt (vgl. vorn Abschnitt B., Lärmschutz), um zu verhindern, dass in jedem anstehenden Bearbeitungsschritt eine Überarbeitung notwendig wird. Im Rahmen der 2. Vorprüfung vom 16. Juni 2008 wurde dem Ge- staltungsplan aus lärmschutzrechtlicher Sicht ohne Auflagen zugestimmt. In der 3. Vorprüfung vom 27. November 2009 wurde auf eine erneute Überprüfung der dem Gestaltungsplan zugrunde gelegten Lärmberech- nung verzichtet, da am Gestaltungsplan keine für den Lärmschutz we- sentlichen Änderungen vorgenommen wurden. Gleichzeitig mit dem Quartier- und dem Gestaltungsplanverfahren «Neue Forch West» wurde auch die Lärmsanierung der Forchautostrasse durchgeführt. Das entsprechende akustische Projekt aus dem Jahre 2007 stützt sich auf dieselben Berechnungen von Dr. Peter Pitzinger vom 19. Dezember 2003.
Im Juni 2007 wurden die Verkehrszahlen überprüft und die Emissions- berechnung dem aktuellen Stand des Wissens (BAFU-Leitfaden «Stras- senlärm» sowie Erkenntnisse aus Langzeitmessungen an der Hochleis- tungsstrasse [HLS]) angepasst und im Strassen-Lärminformationssystem des Kantons aufgeschaltet. Die angepasste Berechnungsmethode hatte eine Erhöhung der Nachtemissionen an HLS zur Folge. An der Forch- autostrasse ist daher mit einer Tag/Nacht-Differenz von allgemein 5 dB (A) zu rechnen. Im 2011 wurden die Verkehrszahlen erneut überprüft und aktualisiert. Die Emissionszahlen zeigen eine neuerliche kleine Zunahme. Die derzeitige Lärmbelastung – und damit der für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vorlagen massgebende Wert – beträgt gemäss Strassenlärm-Informationssystem des Kantons einschliesslich eines Planungszuschlags von 1 dB (für den Sanierungshorizont 2025) 85,7 dB am Tag und 80,7 dB in der Nacht. Es ist daher von einer deut- lich höheren Lärmbelastung auszugehen, als in der Untersuchung von Dr. Peter Pitzinger im Jahr 2003 ausgewiesen wurde. Die geplanten Lärm- schutzmassnahmen (Lärmschutzwände, einzuhaltende Aspektwinkel) können wie erwähnt den erforderlichen Lärmschutz nach Art. 24 USG und Art. 30 LSV nicht genügend sicherstellen.
F. Anhörung Der vorliegende Beschluss wurde am 2. August 2012 dem Gemeinde- rat Küsnacht sowie den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümern zur Anhörung unterbreitet. Der Gemeinderat Küsnacht nahm mit Protokollauszug vom 30. Januar 2013 Stellung. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Der Gemeinderat Küsnacht verlangt erstens, dass der Sachverhalt betreffend die Berechnungsgrundlage der Lärmbelastung richtig darge- stellt werde. In der zweiten und dritten Vorprüfung in den Jahren 2008 und 2009 sei vonseiten der Baudirektion nicht auf die neue Ausgangs- lage hingewiesen worden. Es sei stossend, dass eine jahrzehntelange, zähe Planung aufgrund von Versäumnissen der Baudirektion nicht zu einem Abschluss gebracht werden könne. Zweitens wird die Baudirek- tion aufgefordert, die mit Schreiben des Tiefbauamts vom 29. Januar 2009 gemachte Kostenzusicherung zu berücksichtigen und seiner Ver- pflichtung als Anlagehalter der Forchautostrasse A 52+ nachzukommen. Die Gemeinde habe sich bei der Planung auf diese Zusage verlassen (dürfen). Der Gemeinderat Küsnacht fordert drittens die Baudirektion auf, den privaten Gestaltungsplan und den Quartierplan vollständig auf die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Daneben rügt der Gemeinderat Küsnacht die Verfahrensverzögerung durch die Baudirektion. Seit der Aufforderung des Verwaltungsgerichts sei ein Jahr vergangen, ohne dass ein Genehmigungsentscheid der Baudirektion vorgelegen habe.
Betreffend die ersten beiden Punkte wird auf die Ausführungen in den Abschnitten «D. Folgerungen für den Quartierplan» (Kostenbetei- ligung des Kantons an den Lärmschutzmassnahmen) und «E. Verfahren» (Umfang der Vorprüfungen) dieses Beschlusses verwiesen. Im Rahmen einer Besprechung zwischen Vertretungen der Gemeinde Küsnacht und der Baudirektion vom 8. Juni 2012, welche die Beurteilung der Geneh- migungsfähigkeit des Gestaltungsplans und des Quartierplans zum Ge- genstand hatte, wurde neben den lärmrelevanten Gesichtspunkten auf folgende zwei Punkte hingewiesen: Zum einen sei Art. 21 des Gestaltungs- plans so zu präzisieren, dass Abweichungen nur im Rahmen von § 220 PBG gewährt werden dürfen. Zum andern könne der Kostenteiler des Quartierplans, der eine vollständige Kostenübernahme für die Lärm- schutzmassnahmen durch den Kanton vorsehe, nicht genehmigt werden.
G. Ergebnis Mit den im Gestaltungsplan «Neue Forch West» vorgesehenen Lärm- schutzmassnahmen können die Planungswerte nicht eingehalten werden. Massgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung. Der Gestaltungsplan und der Quartierplan sind daher nicht genehmi- gungsfähig. Es wird im Rahmen einer allfälligen Überarbeitung der Pläne zu klären sein, was für Auswirkungen die erhöhten Emissionswerte auf die erforderliche Dimensionierung der Lärmschutzwände und die Aspekt- winkel haben (Art. 14 ff. der Gestaltungsplanvorschriften und Schnitte 1 : 50 «Lärmschutzwand»), ob sich eine höhere Lärmschutzwand auf den Brücken (Querungen Chalberweidstrasse und Lehenwisweg) aus Grün- den der Statik überhaupt verwirklichen lässt und ob eine solche noch als landschafts- und ortsbildverträglich beurteilt werden kann. Es werden Anpassungen des Gestaltungsplans und des Quartierplans (insbesondere bezüglich Landzuteilung und Kostenteiler) nötig sein. Der Kanton übernimmt die Kosten für den projektierten Lärmschutz- wall und die projektierte Lärmschutzwand nicht. Im Rahmen der Sanie- rung werden für sanierungspflichtige Gebäude Beiträge an eingebaute Schallschutzfenster ausbezahlt. Diese Beiträge können auch für die Er- stellung einer Lärmschutzwand verwendet werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Quartierplan «Neue Forch West» und der private Gestaltungsplan «Neue Forch West» weder zweckmässig noch rechtmässig und damit nicht genehmigungs- fähig sind (§ 5 PBG). Das Verwaltungsgericht wird eingeladen, der Baudirektion den rechts- kräftigen Entscheid mitzuteilen, damit je nach Ausgang des Gerichts- verfahrens für die Publikation sowie die Zustellung des Genehmigungs- entscheides und der dazugehörenden Akten gesorgt werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der private Gestaltungsplan «Neue Forch West», dem der Gemein- derat Küsnacht am 3. März 2010 zugestimmt hat, wird nicht genehmigt.
II. Der vom Gemeinderat Küsnacht mit Beschluss vom 3. März 2010 festgesetzte Quartierplan «Neue Forch West» wird nicht genehmigt.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militär- strasse 36, Postfach, 8090 Zürich (VB.2011.00346, vierfach), den Gemein- derat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht (zur formellen Eröffnung an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen- tümer [ES]), sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi