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Decisione

RRB Nr. 445/2021

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Hausen a.A., Gemeindeordnung, Genehmigung

5 maggio 2021Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Mai 2021

445. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Hausen a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Hausen a. A. haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinde- ordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Sekundar- schulgemeinde Hausen a. A. aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Hausen a. A. am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Hausen a. A., Schulhaus- strasse 7, 8915 Hausen am Albis, den Bezirksrat Affoltern, Bezirksge- bäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli