Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Niederweningen, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2009
447. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Niederweningen)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 ersucht der Gemeinderat Nieder- weningen den Regierungsrat, seine Gemeinde zum Vollzug des Bundes- gesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 353 Strafprozessordnung). Er hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an die Bedingung geknüpft, dass die darum ersuchende Gemeinde nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste ein- setzt und die Ordnungsbussenverfahren in eigener Regie durchführt. Sie hat insbesonders die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternach- forschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenk- fristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforderlichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2002 vorgesehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung ab- solviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeindepolizeifunktio- närinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahn- dung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammen- hang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Des Weiteren haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG, RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973). Unter den genannten Voraussetzungen ist der gesuchstellenden Gemeinde die Bewilligung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes zu erteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Niederweningen wird mit Wirkung ab 1. April 2009 zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungs- bussen im Strassenverkehr und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Niederweningen» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Niederweningen, 8166 Nieder- weningen, das Statthalteramt Dielsdorf, 8157 Dielsdorf, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi