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Decisione

RRB Nr. 462/2018

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Seuzach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

23 maggio 2018Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2018

462. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Seuzach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat kons- titutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz vom 20. April 2015). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Seuzach ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 4. März 2018 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Seuzach beschlossen. Die Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und besteht in der Anpassung von Art. 17 GO, wonach die Sekun- darschulpflege neu aus sechs anstatt sieben Mitgliedern besteht. Die geänderte Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Seuzach am 4. März 2018 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Seuzach, Heimenstein- strasse 11, 8472 Seuzach, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli