Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare, Teilrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2014
463. Teilrevision Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare
Erwägungen
(Vernehmlassung) Das Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (Zu- satzhonorargesetz; LS 813.14) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Aus verschiedenen Gründen drängt sich eine Teilrevision auf. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2012 (8C_844/2011) wurde festgestellt, dass die kantonale Regelung im Zusatzhonorargesetz, wonach Überzeit leistende Kaderärztinnen und -ärzte keinen Anspruch auf Überzeitentschädigung haben, gegen Bundesrecht verstosse, sofern sie den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeisgesetzes unterste- hen. Am 8. Juli 2013 überwies der Kantonsrat das dringliche Postulat KR-Nr. 148/2013 betreffend Umsetzung Gesetz über die ärztlichen Zusatz- honorare. Der Kantonsrat ersuchte darin den Regierungsrat darzulegen, ob zur Umsetzung des Bundesgerichtsurteils eine Änderung des Zusatz- honorargesetzes nötig ist und wenn ja, wie diese aussehen würde. Um dem Urteil gerecht zu werden, ist die entsprechende Arbeitszeitrege- lung im Gesetz zu revidieren und bundesrechtskonform auszugestalten. Gleichzeitig hat sich weiterer Änderungsbedarf gezeigt. Seit der mit dem Krankenversicherungsgesetz eingeleiteten neuen Spitalfinanzierung, die am 1. Januar 2012 in Kraft trat, sind die nicht kantonalen Listenspitä- ler von den kantonalen Vorgaben betreffend Lohnmodelle befreit. Der Wettbewerb unter den Spitälern wird deshalb seither vermehrt über die Lohngestaltung geführt. Um den selbstständigen kantonalen Spitälern Universitätsspital Zürich und Kantonsspital Winterthur mit Bezug auf die Zusatzhonorare gleiche Rahmenbedingungen zu verschaffen, soll ihnen neu die Verfügungskompetenz über die ärztlichen Zusatzhonorare übertragen werden. Schliesslich sollen im ambulanten Bereich eine Korrektur bei der Be- teiligung der Kaderärztinnen und -ärzte an den TARMED-Einnahmen vorgenommen und die Bestimmungen, die sich noch auf staatsbeitrags- berechtige Spitäler beziehen, aufgehoben werden. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, den Entwurf für die Änderung des Zusatzhonorargesetzes in die Vernehmlassung zu geben.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Änderung des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und an die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi