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Decisione

RRB Nr. 463/2019

Stadt Zürich, Hohlstrasse, HVS 30071, Abschnitt Hohlstrasse 481 bis Luggwegstrasse, Genehmigung

15 maggio 2019Tedesco4 min

Source zh.ch

Stadt Zürich, Hohlstrasse, HVS 30071, Abschnitt Hohlstrasse 481 bis Luggwegstrasse, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2019

463. Strassen (Zürich, Hohlstrasse HVS 30071)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Belagssanierung der Hohlstrasse im Abschnitt Hohlstrasse 481 bis Luggwegstrasse und die Neugestaltung der Bushalte- stellen «Luggwegstrasse» in Zürich (Bau Nr. 12 046) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der An- rechenbarkeit an die Unterhaltspauschale. Das Projekt sieht vor, die beiden Bushaltestellen «Luggwegstrasse» zu verschieben, behindertengerecht auszubauen sowie den Strassenbelag im gesamten Projektperimeter zu erneuern. Die Distanz zwischen den beiden Bushaltestellen «Luggwegstrasse» beträgt heute rund 215 Meter, was Busfahrgästen das Auffinden der Haltestellen erschwert. Ausserdem sind bei der stadteinwärts führenden Bushaltestelle die Distanzen zu den benachbarten Haltestellen unausgewogen. Deshalb soll sie um 260 m Richtung stadtauswärts verschoben werden. Zu Hauptverkehrszeiten kommt es aufgrund der hohen verkehrlichen Auslastung bzw. der Rückstausituation am Knoten Hohl-/Luggwegstrasse in Fahrtrichtung stadtauswärts zu erheblichen Verlustzeiten bei der Buslinie 31. Deshalb soll die stadtauswärts führende Bushaltestelle neu als Kaphaltestelle ausgebildet werden. Durch den freigeräumten Raum, der vor einem haltenden Bus entsteht, können die Verlustzeiten für den öffentlichen Verkehr (öV) vermindert werden. Weiter wird der bestehende Fussgängerübergang angepasst und mit einer Schutzinsel ergänzt. Die heutige Baumallee wird den neuen Ge- gebenheiten angepasst. Aufgrund eines sehr engen Zeitfensters für die Bauarbeiten (Koordination mit Projekt Limmattalbahn) ist der Bau­ beginn unmittelbar nach Vorliegen der Projektgenehmigung geplant. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 und 9. November 2018 hat das AFV im Rahmen zweier Begehrensäusserungen nach § 45 Abs. 1 StrG zum Projekt Stellung genommen. Die in den Schreiben gemachten Bemer- kungen wurden im vorliegenden Projekt berücksichtigt. Die Auswirkungen des Projektes auf die Leistungsfähigkeit der Strasse wurden von der Stadt Zürich überprüft. Die Einrichtung einer Fahrbahnhaltestelle stadtauswärts ist aus verkehrstechnischer Sicht möglich. Die Qualität des Verkehrsablaufs in den Spitzenstunden ver-

schlechtert sich gegenüber heute nicht. Der vorhandene Stauraum reicht aus, um die wartenden Fahrzeuge (motorisierter Individualverkehr [MIV]) aufzunehmen. Erfahrungswerte aus Forschungsberichten des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) (Forschungsauftrag VSS 2005/802) sowie von der Vereinigung Schwei- zerischer Verkehrsingenieure (Forschungsauftrag 39/00) bezüglich der Machbarkeit von Mischverkehrsflächen und Kaphaltestellen bestätigen die Einschätzung der Stadt Zürich für den vorliegenden Strassen­ abschnitt. Ebenfalls sind im Vergleich zur heute bestehenden Situation keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Bei den übrigen vor- und nachgelagerten Haltestellen auf der Hohlstrasse bestehen keine Kap­ haltestellen. Stadteinwärts verändert sich das Verkehrsregime für den MIV nicht. Die Umsetzung einer sicheren, normkonformen und behindertenge- rechten Bushaltestelle wirkt sich auch positiv auf die Stausituation im Bereich des Knotens Hohl-/Luggwegstrasse aus. Durch die Einrichtung der Fahrbahnhaltestelle wird die Stausituation entlastet und die Ver- spätungszeiten für den öV stark verkürzt. Die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) können somit mit dem Projekt erfüllt werden. Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens gemäss § 13 StrG wurde das Projekt vom 29. September bis 30. Oktober 2017 gemäss §§ 16 ff. StrG öffentlich aufgelegt. Während der Auf‌lagefrist gingen mehrere Einsprachen gegen das Projekt ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 107 vom 27. Februar 2019 wurde über die Einsprachen entschieden und das Projekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Ge- nehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Belagssanierung der Hohlstrasse im Abschnitt Hohlstrasse 481 bis Luggwegstrasse und die Neugestaltung der Bushaltestellen «Luggwegstrasse» betragen voraussichtlich rund Fr. 1 717 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwen- dungen zulasten der Unterhaltspauschale betragen rund Fr. 1 337 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zü- rich der Abrechnung über die Unterhaltspauschale gemäss § 47 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Belagssanierung an der Hohl- strasse im Abschnitt Hohlstrasse 481 bis Luggwegstrasse und die Neu- gestaltung der Bushaltestellen «Luggwegstrasse» wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Werdmühleplatz 3, 8001 Zü- rich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli