RRB Nr. 463/2021
Änderung der Jagdverordnung, Schreiben an das UVEK
5 maggio 2021Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Mai 2021
463. Änderung der Jagdverordnung, Vernehmlassung
Erwägungen
Mit Schreiben vom 31. März 2021 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Änderung der Jagd- verordnung (SR 922.01) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die von den eidgenössischen Räten beschlossene Änderung des Jagd- gesetzes mit dem Ziel, die rechtlichen Grundlagen für bessere Rahmen- bedingungen im Umgang mit Grossraubtieren zu schaffen, wurde am 27. September 2020 von den Stimmberechtigten abgelehnt. Die vorlie- gende Revision hat erneut die ungelösten Probleme mit dem anwachsen- den Wolfsbestand zum Gegenstand und fokussiert darauf, im Rahmen des geltenden Jagdgesetzes eine geregelte Koexistenz zwischen Menschen, Grossraubtieren und Nutztieren zu ermöglichen. Als Themenschwer- punkte vorgesehen sind die Erleichterung der Regulierung von Wolfs- beständen durch Senkung der entsprechenden Schadenschwellen, die Er- leichterung des Abschusses schadenstiftender Einzelwölfe durch Sen- kung der entsprechenden Schadenschwellen sowie die Verstärkung des Herdenschutzes durch Aufnahme weiterer Massnahmen in das Verord- nungsrecht und teilweise höhere Finanzhilfebeiträge des Bundes. Der Kanton Zürich ist von den Regelungen nicht unmittelbar betrof- fen, weshalb auf eine Stellungnahme verzichtet werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an martin.baumann@bafu.admin. ch): Wir danken Ihnen für die Einladung vom 31. März 2021, zur Änderung der Jagdverordnung (SR 922.01) Stellung zu nehmen. Da der Kanton Zü- rich von der Problematik nur in geringem Mass betroffen ist und im Zu- sammenhang mit der Regulierung von Wolfsbeständen über keine Er- fahrungswerte verfügt, verzichten wir auf eine Stellungnahme. Wir erach- ten es vor diesem Hintergrund als wichtig, dass sich die stärker betroffe- nen Kantone zur Thematik äussern können.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli