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Decisione

RRB Nr. 467/2026

Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft, Änderung, Genehmigung

6 maggio 2026Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026

467. Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft (Änderung; Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (LS 180.1) bedarf die Kirchenordnung der kantonalen kirchlichen Körperschaften der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung be- schränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchen- ordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt.

2. Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft beschloss am 4. Dezember 2025 eine Änderung der Kirchenordnung vom 29. Juni 2009 (LS 182.10). Der Beschluss unterstand dem fakultativen Referendum gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a der Kirchenordnung und wurde am 9. Ja- nuar 2026 im Amtsblatt publiziert (ABl 2026-01-09). Die Referendums- frist lief am 10. März 2026 ungenutzt ab. Mit Eingabe vom 16. März 2026 ersucht der Synodalrat darum, die Änderung der Kirchenordnung zu genehmigen.

3. Gemäss Beschluss der Synode wird Art. 19a der Kirchenordnung betreffend Amtsdauer mit einem neuen Abs. 3 ergänzt: «Erreicht die Präsidentin oder der Präsident nach einer einzigen vollen Amtsdauer im Präsidium die Amtszeitbeschränkung gemäss Abs. 2, kann sie oder er einmalig für eine weitere Amtsdauer als Mitglied des Synodalrates und dessen Präsidentin oder Präsident gewählt werden. Kommt die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten nicht zustande, wird die vorgän- gige Wahl als Mitglied des Synodalrates hinfällig.» Die Änderung bzw. Ergänzung von Art. 19a der Kirchenordnung ist weder verfassungs- noch gesetzeswidrig. Die Änderung der Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Synode am 4. Dezember 2025 beschlossene Änderung der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft wird ge- nehmigt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an den Synodalrat der Römisch-katholischen Körper- schaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli