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Decisione

RRB Nr. 476/2012

Stauanlagenverordnung, Totalrevision, Schreiben an das UVEK

2 maggio 2012Tedesco4 min

Source zh.ch

Stauanlagenverordnung, Totalrevision, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Mai 2012

476. Totalrevision der Stauanlagenverordnung (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 7. März 2012 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für die Totalrevision der Stauanlagenverordnung zur Anhörung. Am 1. Oktober 2010 haben die eidgenössischen Räte das Stauanlagen- gesetz (StAG) verabschiedet. Mit diesem Erlass wurden verschiedene Bestimmungen der bisherigen Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 1998 (StAV, SR 721.102) übernommen. Um unnötige Wiederholungen und Widersprüche zu vermeiden, muss diese Verordnung einer Total- revision unterzogen werden. Im Entwurf sind neue Erkenntnisse bezüglich der Bruchmechanis- men von Erddämmen berücksichtigt. So wird in Art. 2 Abs. 1 nur noch der Bruch und nicht mehr der plötzliche Bruch erwähnt. Die mass- gebende Flutwelle zur Bestimmung des besonderen Gefahrenpotenzials wird dadurch wirklichkeitsnaher und oft kleiner. Für kleinere Anlagen sind auch längere und damit angepasste Kontroll- und Berichtsperioden möglich. Diese Neuerungen, die einen sicheren und vernünftigen Um- gang mit kleineren Stauanlagen beim Bau, bei der Sanierung und der Überwachung ermöglichen, sind zu begrüssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Thomas Oswald, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 7. März 2012 haben Sie uns eingeladen, uns zum Entwurf der Totalrevision der Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 1998 (StAV, SR 721.102) vernehmen zu lassen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Mit dem Entwurf der Totalrevision der StAV werden die bewährten Bestimmungen der geltenden StAV übernommen, die nicht im neuen Stauanlagengesetz enthalten sind. Im Entwurf sind auch neue Erkennt- nisse bezüglich der Bruchmechanismen von Erddämmen berücksich- tigt. So wird in Art. 2 Abs. 1 nur noch der Bruch und nicht mehr der

plötzliche Bruch erwähnt. Die massgebende Flutwelle zur Bestimmung des besonderen Gefahrenpotenzials wird dadurch wirklichkeitsnaher und oft kleiner. Für kleinere Anlagen sind auch längere und damit an- gepasste Kontroll- und Berichtsperioden möglich. Diese Neuerungen, die einen sicheren und vernünftigen Umgang mit kleineren Stauanlagen beim Bau, bei der Sanierung und der Überwachung ermöglichen, sind zu begrüssen. Die folgenden Bestimmungen der StAV sind zu ändern oder zu ergänzen: In Art. 6 Abs. 3 Bst. e soll der Ausdruck «Ausführungspläne» durch «Pläne des ausgeführten Bauwerks» ersetzt werden, was der Terminologie der SIA-Normen entspricht. In Art. 14 sollen die Hochwasserrückhaltebecken, die auch zu den Stauanlagen gehören, zusätzlich erwähnt werden. Sie müssen in Betrieb gehen können, ohne dass ein Probestau erfolgt ist. Ein Bericht sollte erst nach einem Voll- oder Teileinstau auf mindestens der halben Einstauhöhe verlangt werden. In Art. 25 Abs. 1 Bst. a und Art. 26 Abs. 2 soll nicht vom plötzlichen Bruch, sondern wie in Art. 2 Abs. 1 lediglich vom Bruch gesprochen werden. Es soll in diesen Bestimmungen vom gleichen Bruchmechanis- mus ausgegangen werden. Für kleinere Anlagen mit Erddämmen als Absperrbauwerken kann dies wesentlich sein. In Art. 27 Abs. 1 werden die Kantone ausdrücklich verpflichtet, für den Fall eines Bruches eines Absperrbauwerks Evakuierungspläne für die betroffenen Gebiete zu erstellen. Die genaue Umschreibung wird be- grüsst. Wichtig ist die Aufnahme einer Regelung über die Vorabsenkung von Stauhaltungen, zum Beispiel mit Mindestabflussmengen oder Ab- senkzeiten. Szenarien, die eine Absenkung erfordern, könnten terroris- tische Drohungen, geologische Vorfälle oder Bauwerksmängel sein. Im Kanton Zürich obliegt dem Gemeinderat die Aufgabe der Aufrecht- erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und er sorgt für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art (§ 74 Abs. 1 Gemeindegesetz LS 131.1). Die Erstel- lung von Evakuationsplänen fällt ohne Zweifel in dessen Aufgaben- bereich. Solche Anordnungen müssen auf die lokalen Gegebenheiten und Planungen abgestimmt sein. Eine andere Lösung erscheint gerade mit Blick auf grosse Gemeinden und Städte wenig sinnvoll. Zudem müssen die Auslösung einer Evakuation und deren Durchführung durch die Dienste und Fachbereiche der Gemeinde erfolgen. Aus diesem Grund erscheint es angezeigt, in Art. 27 ausdrücklich eine Delegations- möglichkeit an die Gemeinde vorzusehen.

Die geltende StAV umfasst umfangreiche Richtlinien für den Voll- zug. Sie enthalten massgebende Bestimmungen für die Sicherheit, den Unterhalt, die Überwachung und die Kriterien der Unterstellung. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinien drängt sich ebenfalls eine Anhörung auf.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi