RRB Nr. 477/2023
Wirtschaftsschule KV Winterthur, Erneuerung Schliesssystem, Subventionen, neue Ausgabe
19 aprile 2023Tedesco5 min
Source zh.ch
Wirtschaftsschule KV Winterthur, Erneuerung Schliesssystem, Subventionen, neue Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. April 2023
477. Wirtschaftsschule KV Winterthur (Erneuerung Schliesssystem; Subventionen)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Winterthur erbringt im Auftrag des Kan- tons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibun- gen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitions- projekte verursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kauf- männische Verband Winterthur, Träger der Wirtschaftsschule KV Win- terthur, hat dem Kanton für die Erneuerung des Schliesssystems in seinem Schulhaus an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.
B. Vorhaben Die Schliessanlage der Wirtschaftsschule KV Winterthur besteht aus unterschiedlichen, teils elektronischen Systemen und erfüllt die heuti- gen Anforderungen nicht mehr. Ersatzteile sind teilweise nicht mehr erhältlich, Softwareprogramme werden vom Lieferanten nicht mehr unterhalten, es bestehen keine einheitlichen Zutrittsberechtigungen zu den Räumen und die Neuprogrammierung von Schlüsseln ist aufwendig. Die Schulanlage wird abends und an den Wochenenden auch für Wei- terbildungen durch Dritte genutzt. Zur Gewährung von Schutz und Si- cherheit ist deshalb eine Erneuerung der Schliessanlage umso mehr angezeigt. Das Vorhaben ermöglicht eine Vereinheitlichung des Schliesssystems, unterstützt eine effiziente und flexible Steuerung und Kontrolle der Zu- trittsberechtigungen und entspricht den Zielsetzungen des Schliesskon- zepts der kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen. Das Hochbauamt hat die Massnahmen geprüft und als grundsätzlich nachvollziehbar sowie zweckmässig und die dafür veranschlagten Kos- ten als plausibel beurteilt. Das Hochbauamt empfiehlt in seinem Gut- achten vom 13. März 2023, die Erneuerung des Schliesssystems mit ver- anschlagten Kosten von gerundet Fr. 130 000 (Kostengenauigkeit +10%) zu genehmigen und an die anrechenbaren Kosten eine Subvention zu- zusichern.
C. Finanzierung Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbil- dung (VFin BBG, LS 413.312) kann der Regierungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantona- len Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleiste- ter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kan- ton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojek- ten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Winterthur (Grundbil- dung) zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mit- tels Pauschalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweck- mässig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für die Wirtschaftsschule KV Winterthur geleistet und eine entsprechende Zweckbindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung der Staatsbeiträge für die baulichen Massnahmen erfolgt mit der Auflage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei für die vorliegenden Massnahmen eine Zweckbindung von 25 Jah- ren angemessen ist. Bei der Ausgabe handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), die als neue Ausgabe zu bewilligen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kos- ten von Fr. 130 000 für die Erneuerung des Schliesssystems beträgt die Subvention voraussichtlich Fr. 130 000. Ausgewiesene Mehrkosten wer- den im Umfang der Kostengenauigkeit von +10% übernommen, was gerundet zu einem Beitrag von höchstens Fr. 143 000 führt. Die Ausga- be geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion. Die Ausgabe ist im Budget 2023 eingestellt. Tabelle 1: Ausgaben Investitionsrechnung Konto 5660 2 00000; Investitionsbeiträge an private Investitionen ohne Erwerbszweck, Hochbauten in Franken Schliesssystem, Erneuerung 143 000 Total 143 000
D. Kapitalfolgekosten Die durchschnittlichen Kapitalfolgekosten für die Subvention von Fr. 143 000 betragen Fr. 6256. Sie bestehen aus den Abschreibungen bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren und den kalkulatorischen Zinsen von 0,75% auf der Hälfte des Investitionsbetrages. Tabelle 2: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer Kapitalfolgekosten/Jahr (in Franken) in Franken in % in Jahren kalk. Zinsen Abschreibungen Total Subvention 143 000 100 25 536 5720 6256 Aufgrund der Subvention des Kantons entstehen der Wirtschaftsschule KV Winterthur keine Kapitalfolgekosten aus der Investition. Kapital- folgekosten gehören zu den anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 VFin BBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EG BBG (Kostenübernahme). Die Ausrichtung des vorliegenden Investitionsbeitrages verhindert somit die Erhöhung der Betriebsbeiträge aufgrund erhöhter Kapitalfolgekosten. Damit wird eine Doppelfinanzierung vermieden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Kaufmännischen Verband Winterthur wird an die beitragsbe- rechtigten Kosten für die Erneuerung des Schliesssystems der Wirtschafts- schule KV Winterthur im Schulhaus Tösstalstrasse 37, Winterthur, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 143 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hoch- bauinvestitionen Bildungsdirektion, zugesichert.
II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn ein Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszah- lung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an die Bil- dungsdirektion, Generalsekretariat, Abteilung Bauten, eingereicht wird.
III. Die Subvention gemäss Dispositiv I wird mit der Auflage gewährt, dass die Liegenschaft an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwen- det wird. Falls die Liegenschaft im genannten Zeitraum einem anderen Zweck zugeführt wird, besteht eine anteilmässige Rückzahlungsver- pflichtung.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Winterthur, Tösstal- strasse 37, 8400 Winterthur (E), sowie an die Finanzdirektion, die Bau- direktion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli