RRB Nr. 481/2017
Gemeindewesen, Stadt Adliswil, Gemeindeordnung, Änderungen, Genehmigung
31 maggio 2017Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Mai 2017
481. Gemeindeordnung (Stadt Adliswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Geneh- migung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Geneh- migung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die ent- sprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Adliswil haben anlässlich der Ur- nenabstimmung vom 12. Februar 2017 vier einzelne Teilrevisionen ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere die Organisation der politischen Kontrolle durch das Parlament und des- sen Geschäftsprüfungskommission und Rechnungsprüfungskommission, die Organisation der Schulpflege und deren Befugnisse, eine Neuordnung der Finanzbefugnisse auf Stufe Gemeindeordnung und rechtsetzungs- technische Anpassungen. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Adliswil am 12. Februar 2017 beschlossenen Änderungen der Gemeindeordnung werden geneh- migt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Adliswil, Zürichstrasse 12, Postfach, 8134 Adliswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi