RRB Nr. 483/2016
Gemeindewesen, Stadt Adliswil, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung
25 maggio 2016Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Stadt Adliswil, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Mai 2016
483. Gemeindeordnung (Adliswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Adliswil haben anlässlich der Ur- nenabstimmung vom 12. April 2015 die Ausgliederung der stadteigenen Alterseinrichtungen in eine Aktiengesellschaft und die Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Teilrevision umfasste zum einen die Änderung von Art. 64 GO, weil die Zuständigkeit der Sozial- kommission für die Alterseinrichtungen mit der Ausgliederung entfällt; zum anderen wurde in Art. 36 Abs. 2 Ziff. 2.5. GO die allgemein geregelte Organzuständigkeit im Zusammenhang mit Beteiligungen, die der Erfül- lung öffentlicher Aufgaben dienen, präzisiert. Die Änderungen dieser beiden Gemeindeordnungsbestimmungen sollten gemäss dem neuen Abs. 8 von Art. 72 GO am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Auch der Aus- gliederungserlass, den der Grosse Gemeinderat der Stadt Adliswil am 4. Februar 2015 beschlossen und dem die Stimmberechtigten am 12. April 2015 als Rechtsgrundlage der Ausgliederung zugestimmt hatten, sieht die Ausgliederung auf den 1. Januar 2016 vor (vgl. z. B. Art. 1 Abs. 1 des Ausgliederungserlasses).
3. Die Änderungen von Art. 64 und von Art. 36 Abs. 2 Ziff. 2.5. GO geben inhaltlich zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. Hingegen kann Art. 72 Abs. 8 GO betreffend das Inkrafttreten der Änderung vom 12. April 2015 nicht genehmigt wer- den, da die Genehmigung des Regierungsrates konstitutiv wirkt und diese Genehmigung am 1. Januar 2016 noch nicht vorlag. Der Stadtrat Adliswil ist folglich einzuladen, das Datum des Inkrafttretens der Änderung vom 12. April 2015 der Gemeindeordnung in eigener Zuständigkeit festzule- gen. Gleichzeitig wird der Stadtrat Adliswil die Auswirkungen dieses neuen Datums auf den Ausführungserlass vom 4. Februar 2015 zu prüfen haben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Adliswil am 12. April 2015 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 72 Abs. 8 GO wird von der Genehmigung ausgenommen. Der Stadtrat Adliswil wird eingeladen, das Datum der Änderung der Gemein- deordnung festzulegen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat Adliswil, Zürichstrasse 12, Postfach, 8134 Adliswil (ES), den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi