Ausführungsbestimmungen zur Festlegung des NIV Hochbau 2011 - 2014
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. März 2010
493. Festlegung des Höchstbetrages der Nettoinvestitionen
Erwägungen
Hochbau für den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2011–2014, Vorgehen Gemäss § 32 Abs. 1 lit. a der Immobilienverordnung vom 24. Januar 2007 (ImV) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Baudirektion für die KEF-Periode und die folgenden vier Jahre über den Höchstbetrag der Nettoinvestitionen Hochbau. Anschliessend erstellt die Baudirektion zusammen mit den Direktionen für die entsprechende KEF-Periode die Realisierungsreihenfolge der Hochbauprojekte und legt diese dem Re- gierungsrat zur Genehmigung vor. Mit Beschluss Nr. 376/2010 hat der Regierungsrat die Eckwerte des Sanierungsprogramms für den Staatshaushalt (San10) formuliert. Darin werden unter anderem die Sanierungsvorgaben fürs Nettoinvestitions- volumen in den Jahren 2011 bis 2013 festgelegt. Nun gilt es noch zu bestimmen, auf welchen Investitionsarten die vorgesehenen Einspa- rungen erfolgen sollen, damit anschliessend die Festlegung des Netto- investitionsvolumens Hochbau für die KEF-Periode 2011–2014 und auch die Zusammenstellung der Realisierungsreihenfolge der Hoch- bauprojekte gemäss den Bestimmungen der Immobilienverordnung erfolgen kann. Die Direktionen sind zu beauftragen, den Höchstbetrag ihrer Netto- investitionen Hochbau aufgrund der Vorgaben von RRB Nr. 376/2010 zu bestimmen und die sich daraus ergebenden Abschreibungen und Zinsen zu berechnen. Gestützt auf diese Angaben und in Zusammen- arbeit mit den Direktionen erarbeitet die Baudirektion die Realisie- rungsreihenfolge der Nettoinvestitionen Hochbauten für den KEF 2011– 2014. Gleichzeitig wird geprüft, ob die Vorgaben von San10 und der Immobilienverordnung, insbesondere jene betreffend werterhaltende Hochbauinvestitionen gemäss § 33 ImV, erfüllt worden sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktionen werden beauftragt, ihr Nettoinvestitionsvolumen Hochbau aufgrund der Vorgaben von RRB Nr. 376/2010 zu bestimmen und die entsprechenden Abschreibungen und Zinsen zu berechnen.
II. Die Direktionen werden beauftragt, ihre Ergebnisse gemäss Dis- positiv II bis am 22. April 2010 der Baudirektion zuzustellen.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi