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Decisione

RRB Nr. 493/2018

Energiegesetz, Änderung zur Umsetzung der MuKEn 2014, Vernehmlassung, Ermächtigung

30 maggio 2018Tedesco6 min

Source zh.ch

Energiegesetz, Änderung zur Umsetzung der MuKEn 2014, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Mai 2018

493. Energiegesetz, Änderung zur Umsetzung der Muster­

Erwägungen

vorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014 (Vernehmlassung, Ermächtigung) Gemäss Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung (SR 101) sind die Kantone zuständig für energetische Vorschriften im Gebäudebereich. Daher ent- hält das kantonale Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) auch Anforderungen an Bauten. Der Unfall im Kernkraftwerk Fukushima vom 11. März 2011 hat den Bundesrat bewogen, eine Energiestrategie 2050 zu entwerfen. Als Ergebnis der energiepolitischen Diskussion wurde das Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Das EnG gibt den Kantonen vor, für welche Sach- verhalte sie mindestens Vorschriften zu erlassen haben. Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) verabschiedete am 9. Januar 2015 die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014» (MuKEn 2014). Diese entsprechen den Vorgaben des EnG. Mit den «Richt- linien der Regierungspolitik 2015−2019» wurde die Baudirektion durch die Massnahme RRZ 7.2b beauftragt, eine Vorlage zur Änderung des EnerG für die Umsetzung der MuKEn 2014 zu unterbreiten. Bei den MuKEn 2014 handelt es sich um das von den Kantonen, ge- stützt auf ihre Vollzugserfahrung, gemeinsam erarbeitete Gesamtpaket energierechtlicher Vorschriften im Gebäudebereich. Sie bilden den von den Kantonen getragenen «gemeinsamen Nenner» und sollen unter Be- rücksichtigung der kantonalen Eigenheiten zu einer weitgehenden Har- monisierung der energierechtlichen Bauvorschriften in der Schweiz bei- tragen. Dieses Vorgehen hat sich bereits 1992, 2000 und 2008 bewährt. Die EnDK hat mit den MuKEn 2014 erstmals neue Anforderungen in die Mustervorschriften eingefügt, die noch überhaupt nicht (z. B. Pflicht zur Eigenstromerzeugung) oder wenig (z. B. erneuerbare Energie beim Wär- meerzeugerersatz) erprobt sind. Aus diesem Grund führte die EnDK von Mai bis August 2014 eine öffentliche Vernehmlassung bei Fachver- bänden und Fachleuten durch. In der Folge wurde die MuKEn 2014 am 9. Januar 2015 von der EnDK verabschiedet. Der Kanton Zürich achtete auf dem Gebiet des Energierechts stets auf dessen Kompatibilität mit den MuKEn. Damit machte der Kanton gute Erfahrungen. Die MuKEn 2014 sind grundsätzlich eine Weiterentwick- lung der MuKEn 2008, viele Teile wurden unverändert übernommen. Da-

her entsprechen bereits viele kantonale Anforderungen den Muster- bestimmungen, beispielsweise die Vorgaben betreffend Heizungs- und Warmwasseranlagen, beheizte Freiluftbäder, Heizungen im Freien, Elek- troheizungen, Lüftungsanlagen, Wärmedämmung von Spezialanlagen oder Grossverbraucher. Da die MuKEn 2014 nun erstmals auch un- erprobte Bestimmungen enthalten, ist bei diesen jedoch genauer zu prü- fen, welche Anforderungen für den Kanton Zürich zweckmässig sind. Für die Änderung der rechtlichen Grundlagen bestehen unterschied- liche Zuständigkeiten. Es ist somit ein schrittweises Vorgehen angezeigt, wobei der nun vorliegende Entwurf zur Änderung des EnerG nur die- jenigen Regelungen aus den MuKEn 2014 umfasst, die im Kanton auf Ge- setzesstufe umzusetzen sind. In den MuKEn 2014 sind auch die zu den jeweiligen Gesetzesbestimmungen gehörenden Ausführungsbestimmun- gen enthalten. Diese sind in einem nachfolgenden Schritt durch den Re- gierungsrat auf Verordnungsstufe zu beschliessen. Die dazu nötige Ände- rung der Besonderen Bauverordnung I (BBV I, LS 700.21) bedarf gemäss § 17 EnerG der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die stufengerecht nachgelagerte Verordnungsänderung ist nicht Gegenstand dieses Ver- nehmlassungsverfahrens, da einerseits die konkrete Ausgestaltung der Verordnung von der Gesetzesänderung abhängt und sich anderseits die Fachverbände und Fachleute bereits im Rahmen der öffentlichen Ver- nehmlassung zur MuKEn 2014 äussern konnten. Folgende Änderungen des EnerG sind hervorzuheben: – § 10a EnerG gab bisher für Neubauten vor, dass höchstens 80% des zu- lässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichter- neuerbaren Energien gedeckt werden dürfen. Diese Bestimmung wird ersetzt durch eine Anforderung an den Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima. Dieses Vorgehen hat sich beim Mi- nergie-Standard bewährt. Die Erfahrungen zeigen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energie dadurch deutlich erhöhen wird. – Bei einem Ersatz eines Heizkessels mit fossilen Brennstoffen in Wohn- bauten wird heute meistens wieder ein solcher eingesetzt. Mit dem neuen § 11 soll festgelegt werden, dass ein kleiner Anteil (10%) erneuerbare Energie einzusetzen ist, wobei Bauten mit einem geringen Bedarf da­ von befreit sind. Diese Massnahme trägt auch zur Senkung des CO2-­ Ausstosses bei. – Im Weiteren werden kleinere Anpassungen bei den Vorschriften be- treffend die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, Förderung, Rechtsschutz, Straf- und Übergangsbestimmungen vorgenommen.

In den folgenden Punkten werden die Vorschriften der MuKEn 2014 dagegen nicht übernommen: – Die MuKEn 2014 sehen vor, dass jeder Neubau einen Teil des in ihm benötigten Stroms selber erzeugen soll. Obwohl die Technik nicht vor- gegeben ist, dürfte in praktisch allen Fällen eine Photovoltaikanlage eingesetzt werden. Diese Anforderung kann bei Bauten mit mehr als vier Geschossen, also insbesondere in städtischen Gebieten, kaum mit Anlagen allein auf dem Dach umgesetzt werden. Gegenwärtig sind auch noch viele Fragen rund um die Eigenstromerzeugung offen. Zu­ dem sollen keine Technologievorgaben im EnerG verankert werden. Diese MuKEn-Vorschrift soll daher nicht übernommen werden. – Seit der Änderung des EnerG von 1995 wurden aufgrund der Vorgabe an den Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien in Neubauten kaum mehr Elektroheizungen eingebaut. Viele bestehende Elektrohei- zungen sind aufgrund der technischen Lebensdauer in den nächsten Jahren zu ersetzen. Gemäss § 10b EnerG sind neue Elektroheizun- gen seit 2013 verboten, auch ein Ersatz durch eine Elektroheizung ist nicht mehr zulässig. In den MuKEn 2014 sind für bestehende Elektro- heizungen und Elektroboiler Sanierungsfristen von 15 Jahren vorge- sehen. Das heutige Installationsverbot für Elektroheizungen mit einer Sanierungsfrist zu verschärfen, ist nicht angezeigt. Obwohl die MuKEn 2014 vor deren Verabschiedung durch die EnDK einer Vernehmlassung bei Fachverbänden und Fachleuten unterzogen wurden, ist eine kantonale Vernehmlassung bei den Gemeinden, den im Kantonsrat vertretenen Parteien und den für das Sachgebiet zuständigen kantonalen Organisationen angebracht und sinnvoll. Die Baudirektion ist zu ermächtigen, zum Entwurf für die Änderung des Energiegesetzes zwecks Umsetzung der MuKEn 2014 eine Vernehm- lassung durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für die Änderung des Energiegesetzes zur Umsetzung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014, durch- zuführen.

II. Dieser Beschluss ist bis zum Beginn der Vernehmlassung nicht öf- fentlich.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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